Dokument im pdf-FormatAG Achim, Urteil vom 14.10.2003, Az.: 8 C 293/03

 

 

Amtsgericht Achim
8 C 293/03
Urteil vom 20.01.2004


IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL


In dem Rechtsstreit (…) hat das Amtsgericht Achim (...) für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 197,24 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2002 sowie € 34,50 Inkassokosten und € 2,50 Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.



Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Nach dem zugrunde zu fegenden Sachverhalt steht fest, dass die Beklagte mit der (…), welche die Forderung an die Klägerin abgetreten hat, einen entgeltpflichtigen Telekommunikationsdienstvertrag abgeschlossen hat. Das Vertragsangebot der Beklagten erfolgte konkludent durch die Einwahl der Beklagten in die sog. „0190er Rufnummerngasse", die (…) hat durch Herstellen der gewünschten Verbindung dieses Angebot konkludent angenommen. Hierbei ist es unerheblich, ob dieses procedere über einen reinen Fernsprechanschluss oder eine Internetverbindung erfolgt.

Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe kein bewusstes Angebot abgegeben, da sich auf ihrem Computer ein von ihr nicht entdeckter „Dialer" befunden habe, welcher sich bei ihrer Einwahl in das Internet in die Verbindung eingeschaltet und dadurch die nunmehr geltend gemachten Kosten verursacht habe, ohne dass eine entsprechende Leistung dafür erfolgt sei, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, den klägerischen Anspruch zu entkräften. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass lediglich zu 3 Zeitpunkten am 12.02.2002 und zu einem Zeitpunkt am 13.05.2002 Kosten für die Einwahl in eine 0190-er-Nummer entstanden sind, bei einem unerkannt gebliebenen, also im Hintergrund arbeitenden, Dialer aber bei den zwischenzeitlichen Internetverbindungen auch hätten derartige Kosten entstehen müssen, da sich auch in diesem Fall der Dialer auf den Internetanschluss aufgeschaltet hätte. Weiterhin ist aus den von der Klägerin zur Akte gereichten Einzelverbindungsübersichten auch ersichtlich, dass für die insgesamt in Rechnung gestellten vier Einwahlen in die „0190-er-Rufniummerngasse" 3 verschiedene Rufnummern (019005xxx, 019003xxx und 019008xxx), welche darüber hinaus auch zu unterschiedlichen Tarifen arbeiten, angewählt wurden, was für sich bereits einen unerkannt arbeitenden Dialer weitgehend ausschließt.

Weiterhin hat die Beklagte auch nicht, wie es nach ihrer vertraglichen Vereinbarung mit der abrechnenden Telefongesellschaft (…) ihre Obliegenheit gewesen wäre, innerhalb der vereinbarten Frist von 2 Monaten Einwendungen gegen die erteilte Telefonrechnung erhoben, was es definitiv immerhin ermöglicht hätte, vor der datenschutzrechtlich vorgesehenen Löschungsfrist der Telefonverbindungen die angewählten Einzelverbindungen zu sichern und somit die Anwahladressen der Beklagten exakt anzugeben. Die Beklagte hat weiterhin das Vorbringen der Klägerin, die Rufnummernbetreiber, welche von der (…) 0190-er-Nummern für Mehrwertdienste angemietet hätten, würden vor Inanspruchnahme der Kunden auf den entstehenden Entgeltbetrag pro Minute hinweisen und bei Beträgen über 3 Euro/Minute auch das Einverständnis des Kunden - bei EDV in Form einer Bestätigung durch "Mausklick" - einfordern, nicht substantiiert bestritten.

Das Gericht ist somit aufgrund der zu würdigenden Gesamtlage davon überzeugt, dass die hier geltend gemachten Beträge durch gezielte Inanspruchnahme von sog. Mehrwertdiensten der 0190-er-Rufnummerngasse - welchen Inhalts auch immer - entstanden sind. Dabei ist gem. § 291 ZPO allgemein bekannt, dass über derartige Nummern auch Computerprogramme in Form sog. „Downloads" bezogen werden können, welche im Einzelfall auch höhere Kosten auslösen können.

Ob die Beklagte diese Dienste selbst in Anspruch genommen hat oder dies durch andere Personen erfolgte, denen die Beklagte Zugang zu ihrem Computer gewährt, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, da die Beklagte als Anschlussinhaberin hierfür jedenfalls einzustehen hat.

Der Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Inkasso- und Mahnkosten der Klägerin ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 BGB i.V.m. § 247 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff.11, 713 ZPO

 

 

 

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