Dokument im pdf-FormatAG Borken, Urteil vom 14.08.2003, Az.: 12 C 130/03

 

 

Amtsgericht Borken
12 C 130/03
Urteil vom 14.08.2003

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL


In dem Rechtsstreit (…) hat das Amtsgericht Borken (...) für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 526,46 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2002 sowie 2,50 € Mahnkosten zu zahten.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist im wesentlichen begründet.

Es besteht - so ist es in der Rechtsprechung allgemein anerkannt - ein Anscheinsbeweis dafür, dass auf technischen Aufzeichnungen beruhende Tetekommunikationsrechnungen richtig sind, dies jedenfalls dann, wenn, wie hier, technische Aufzeichnungen über die geführten Einzelverbindungen vorliegen. Dieser Anscheinsbeweis kann durch die vage und eher unwahrscheinliche Möglichkeit, dass ein Dialer ungewollte Verbindungen aufgebaut habe, nicht erschüttert werden.

Er wird nach Auffassung des Gerichts auch nicht dadurch erschüttert, dass der Beklagte vorher keine entsprechend hohen Telefonrechnungen erhalten und die fraglichen Telefonnummern vorher nicht angewählt hat Der Beklagte hat nichts dazu ausgeführt, ab wann das Vertragsverhältnis der Parteien gegeben ist Es ist auch kein Erfahrungssatz, dass die Anwahl von 0190-Nummern eine Dauerangewohnheit ist, so dass das Nichtanwählen solcher Nummern über einen längeren Zeitraum nicht den Schluss nahe legt, dass dann auch zu einem bestimmten Zeitpunkt solche Verbindungen nicht gewählt worden sind.

Dass die Verbindungspreise nicht der jeweiligen Dauer, der Verbindung entsprechen, hat die Klägerin plausibel erklärt, so dass auch hierdurch der Anscheinsbeweis nicht erschüttert ist Im übrigen sie darauf hingewiesen, dass der Beklagte der Darlegung der Klägerin, dass er nicht innerhalb von 8 Wochen Einwendungen gegen die Rechnung erhoben hat nicht widersprochen hat.

Der Anspruch auf Zinsen und Mahnkosten ist gemäß §§ 286, 288 BGB begründet Hinsichtlich der Inkassokosten war die Klage abzuweisen. Das Gericht spricht grundsätzlich Inkassokosten als nicht zweckentsprechender Rechtsverfolgung dienend nicht zu.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziffer 11 ZPO.

 

 

 

Weitere Rechts-Portale von uns:

Affiliate & Recht - Alles zum Thema Partnerprogramme & Recht

Glücksspiel & Recht - Rechtliche Infos zu Glücks- und Gewinnspielen
Mehrwertdienste & Recht - Rechts-Infos zu Mehrwertdiensten
Datenschutz & Recht - Urteile & Aufsätze zum Datenschutz
Suchmaschinen & Recht - Artikel, Infos und Urteile zum Recht der Suchmaschinen