Dokument im pdf-FormatAG Dorsten, Urteil vom 20.01.2004, Az.: 8 C 293/03

 

 

Amtsgericht Dorsten
8 C 293/03
Urteil vom 20.01.2004

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL


In dem Rechtsstreit (…) hat das Amtsgericht Dorsten (...) für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32,49 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2003 sowie Mahnkosten in Höhe von 2,50 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand:

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist, soweit sie nicht zurückgenommen wurde, begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 32,49 € aus abgetretenem Recht.

Der Kläger nahm von der (…) in der Zelt vom 13.12.2001 bis 30.12.2001 Telekommunikationsdienstleistungen in Anspruch, die ihm mit Rechnung vom 28.01.2002 in Höhe von insgesamt 63,97 € in Rechnung gestellt wurden. Der Beklagte zahlte hierauf einen Betrag in Höhe von 31,48 €. In dieser Höhe ist der Vergütungsanspruch der (…) erloschen, § 362 BGB. In Höhe des Restbetrages hat sie den Anspruch an die Klägerin abgetreten, § 398 BGB.

Auch in Höhe des Restbetrages von 32,49 € ist ein Vergütungsanspruch der (…) entstanden. Der Beklagte wendet zwar ein, er habe die in Rechnung gestellten Dienste vom 16.12.2001, 18:34 Uhr (Internet; Mehrwertdienst der (…) GmbH in Hamburg), zugeteilt unter der Nr. 0190 (...), nicht in Anspruch genommen. Es sei davon auszugehen, dass sich ein Dialer ungerechtfertigterweise in das Netz des Beklagten eingewählt habe.

Dieser Einwand führt nicht dazu, dass ein Vergütungsanspruch der (…) gegen den Beklagten nicht entstanden wäre. Denn die automatisierte Anwahl von Telefonmehrwertdiensten durch ein sog. Dialer-Programm ist dem Computernutzer, also dem Beklagten, zuzurechnen. Der Beklagte hätte den Verbindungsaufbau überwachen müssen und Verbindungen nur bei ausdrücklicher Freigabe aufbauen lassen dürfen. Dies zählt zu den ihn als Internet-Nutzer treffenden Sorgfaltspflichten (AG München, NJW 2002, 2960).

Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Erstattung der Mahnkosten folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2, 708 Nr. 11,711, 713 ZPO.


 

 

 

Weitere Rechts-Portale von uns:

Affiliate & Recht - Alles zum Thema Partnerprogramme & Recht

Glücksspiel & Recht - Rechtliche Infos zu Glücks- und Gewinnspielen
Mehrwertdienste & Recht - Rechts-Infos zu Mehrwertdiensten
Datenschutz & Recht - Urteile & Aufsätze zum Datenschutz
Suchmaschinen & Recht - Artikel, Infos und Urteile zum Recht der Suchmaschinen