0190-Dialer und Recht

Dokument im pdf-Format AG Dortmund, Urt. v. 06.01.2004 - Az.: 107 C 13053/03 He

 

AMTSGERICHT DORTMUND

URTEIL


107 C 13053/03 He



In Sachen (...) hat das Amtsgericht Dortmund (...) für Recht erkannt:



Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand:

Der Tatbestand entfällt gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.


Entscheidungsgründe:

I.
Es reicht nicht aus, dass die Klägerin die Nutzung der Leitung der Zedentin vom Festnetzanschluss des Beklagten aus darlegt.

Die Klägerin legt nach wie vor nicht dar, wie im Einzelfall konkret der Vertrag zwischen dem Beklagten und der Zedentin zustande gekommen sein soll. Hierzu trägt die Klägerin wiederum nur wie in einer Vielzahl von anderen Verfahren allgemein gehaltene Erwägungen und Ausschnitte bisher ergangener Rechtsprechung vor, ohne anzugeben, wie im konkreten Fall der Beklagte den Vertrag geschlossen haben soll.

Angesichts eines in letzter Zeit festzustellenden erheblichen Missbrauchs von sogenannten Dialern, die ohne Zutun des Nutzers allein bei Anzeige einer bestimmten Internetseite auf den Computer des Nutzers heruntergeladen und völlig unbemerkt im Hintergrund ausgeführt werden können, kann jedenfalls nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Nutzer wie auch immer durch ein konkludentes Verhalten den Vertrag über die Nutzung der Leitung geschlossen hat. Nur wenn die Klägerin darlegen würde, inwiefern die Verbindung mit Willen des Beklagten im konkreten Fall konkret zustande gekommen sein soll und insbesondere, dass die Inanspruchnahme nach vorheriger zumutbarer Kenntnisnahme von den Konditionen erfolgt ist, würde die Klägerin ihrer Substantiierungspflicht genügen.

In der Klageerwiderung ist deutlich auf die fehlende Substantiierung hingewiesen worden.

II.
Selbst wenn hier nach einem sogenannten Blocktarif abgerechnet werden sein sollte - was nicht konkret dargelegt wurde - ist ein sofort anfallendes Entgelt in Höhe von 25,85 € bzw. 30,16 € unter Berücksichtigung des § 138 BGB als überaus bedenklich anzusehen.

Prozessuale Nebenentscheidungen: §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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