0190-Dialer und Recht

Dokument im pdf-Format AG Forchheim, Urteil v. 15.10.2003 - Az.: 72 C 392/03

 

AMTSGERICHT FORCHHEIM

URTEIL


72 C 392/03



In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Forchheim (...) für Recht erkannt

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Entscheidungsgründe:


(abgekürzt gem. § 313 a ZPO)


A. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat den Nachweis nicht erbracht, bzw. keinen Beweis dafür angeboten, dass die streitgegenständliche Einzelverbindung mit einem Mehrwertdienst aufgrund eines bewussten und gewollten Einwählverhaltens über den Internetzugang des Beklagten entstand.

Die Klägerin trägt die Beweislast für alle anspruchsbegründenden Behauptungen, daher auch dafür, dass die Einzelverbindung aufgrund eines bewussten und gewollten Verhaltens seitens des Beklagten zustande kam.

Die Klägerin trägt selbst vor, Dialer seien in weitaus überwiegender Zahl der Fälle ordnungsgemäß arbeitende Programme zur Ermöglichung der Verbindung und Abwicklung des betreffenden Dienstes. Dialer-Programme seien überwiegend nicht als betrügerisch einzustufen. Der eigene Sachvortrag der Klagepartei lässt die Möglichkeit offen, dass es auch nicht ordnungsgemäß arbeitende Dialer-Programme gibt. Die Klägerin hat keinen Beweis dafür angeboten, dass die Einzelverbindung im vorliegenden Fall nicht ohne Wissen und Wollen des Beklagten durch ein nicht ordnungsgemäß arbeitendes Dialer-Programm zustande kam.

Nach dem Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190-/0109-Mehrwertdienste Rufnummern vom 9. August 2003 hat derjenige, der gegenüber Letztverbrauchern oder geschäftsmäßig 0190- oder 0109 Mehrwertdienste anbietet, den für die Inanspruchnahme dieser 0190- oder 0109 Mehrwertdienste-Rufnummer aus dem Deutschen Festnetz je Minute oder je in Anspruchnahme zu zahlenden Preis einschließlich der Umsatzsteuer oder sonstiger Preisbestandteile zusammen mit der Rufnummer anzugeben.

Die Einzelverbindung erfolgte im vorliegenden Fall zwar bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 12.2.2002. Unter Berücksichtigung von Treu und Glauben gelten die selben Voraussetzungen jedoch gemäß § 242 BGB auch im vorliegenden Fall. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Einzelverbindung durch ein bewusstes und gewolltes Einwahlverhalten des Beklagten zustande kam bzw. dass der Beklagte vorher hinreichend über die Rufnummer und den je Minute bzw. je in Anspruchnahme zu zahlenden Preis ausdrücklich aufgeklärt wurde.

B. Kosten: § 91 ZPO

C. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11; 713 ZPO

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