0190-Dialer und Recht

Dokument im pdf-Format AG Mainz, Urt. v. 06.11.2003 - Az.: 86 C 188/03

 

AMTSGERICHT MAINZ

86 C 188/03



URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES


In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Mainz (…) für Recht erkannt:


1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 85,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 19,04.2003 nebst 2,50 € Mahnkosten zu zahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/8 und der Beklagte 7/8 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO.



Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist, soweit nach Teilklagerücknahme noch in der Sache zu entscheiden war, in vollem Umfang begründet.

Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Forderung aktivlegitjmiert ist. Die Klägerin hat in Abschrift eine entsprechende Urkunde vorgelegt, aus der sich der Abschluss eines Abtretungsvertrages über die streitgegenständliche Forderung ergibt. Der Beklagte hat hierzu weiter keine Stellung mehr genommen.

Ferner hat die Klägerin eine Erlaubnisurkunde nach dem Rechtsberatungsgesetz in Abschrift zu den Akten gereicht, wonach ihr die Erlaubnis zur außergerichtlichen Einziehung von Forderungen und zum geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung erteilt ist. Der Beklagte hat hierzu ebenfalls keine weitere Stellungnahme abgegeben, so dass auch insoweit kein Anlass besteht, an der Wirksamkeit der Abtretung zu zweifeln.

Zwischen dem Beklagten und der Zedentin ist durch Inanspruchnahme der von letzterer angebotenen Dienstleistung ein Telekommunikationsvertrag zustande gekommen, der vorliegend den Regeln des Dienstvertrages nach bürgerlichem Recht mit den besonderen Bestimmungen des TKG nebst hierzu ergangenen Verordnungen folgt.

Die Klägerin ist ihrer Verpflichtung zur Darlegung und Nachweis des behaupteten Anspruchs zunächst in erster Stufe durch Vorlage des Einzelverbindungsnachweises (Bl. 13 d.A.) nachgekommen (vgl. § 16 l TKV). Hieraus ergibt sich, dass am 12.02.2002 ab 17.59 Uhr vom Netzzugang des Beklagten eine Verbindung zu der Zielrufnummer 0190080XXX für die Dauer von 25,09 Minuten aufgebaut wurde.

Hinsichtlich des Erfordernisses der Darlegung und des Nachweises ist es dabei unerheblich, dass die letzten drei Ziffern der Zielverbindung nicht angegeben sind, denn nach § 6 III 2 TDSV durfte die Klägerin die Zielrufnummer nur entsprechend gekürzt speichern, es sei denn, der Beklagte hatte ausdrücklich die vollständige Speicherung beantragt, was nicht vorgetragen ist. Gemäß § 6 IV 2 TDSV ist der Dienstanbieter insoweit von der Pflicht zur Vorlage dieser Daten zum Beweis der Richtigkeit der Entgeltsrechnung frei, als ein gekürzte Zielrufnummer gespeichert wurde.

Dem Umstand, dass die Klägerin den vorgelegten Einzelverbindungsnachweis selbst erstellt hat, ist sodann demgemäß Rechnung zu tragen, dass sie in zweiter Stufe eine technische Prüfung durchzuführen und zu dokumentieren hat (§16 l, III TKV). Ausreichend ist hier die Vorlage einer Prüfbescheinigung gemäß § 5 III TKV durch die Klägerin (BI.52 d.A.). Der Beklagte hat sich hierzu auch nicht weiter erklärt. Technische Mängel sind hiernach nicht ersichtlich.

Es ist sodann seitens des Beklagten nicht der Beweis erbracht worden, dass sein Netzzugang in einem nicht von ihm zu vertretenden Umfang genutzt wurde. Der Beklagte hat für seine entsprechende Behauptung einen Beweis nicht angeboten. Sein Vertrag ist offenbar auch unrichtig. Denn aus dem von ihm selbst vorgelegten Einzelverbindungsnachweis des Anbieters Deutsche Telekom ergibt sich, dass von dem Netzzugang am 12.02. um 18.32 Uhr sehr wohl ein Gespräch geführt wurde. Dies lässt sich mit dem Vortrag des Beklagten, zur fraglichen Zeit sei er und auch seine Familienmitglieder nicht Zuhause gewesen, nicht in Einklang bringen. Im übrigen lässt sich hieraus durchaus auch ein zeitlicher Bezug mit der seitens der Klägerin geltend gemachten Verbindung herstellen.

Nachdem weiter keine Tatsachen ersichtlich sind, die Annahme rechtfertigen, dass die Höhe der Vebindungsentgelte auf Manipulationen Dritter an öffentlichen Telekommunikationsnetzten zurückzuführen ist (§ 16 III 2 TKV), war der Klage in der Hauptsache stattzugeben.

Soweit der Beklagte einen fehlenden Vortrag der Klägerin zur Preisinformation bemängelt, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin bereits in der Klageschrift Seite 3 Absätze 2 und 3 hierzu substantiiert vorgetragen hatte.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288 I 1, IV, 280, 286 BGB. Der Anspruch auf die vorgerichtlichen Mahnkosten beruht auf §§ 280, 286 BGB. Einwendungen der Beklagten wurden auch insoweit nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 IIl ZPO. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Klage vor mündlicher Verhandlung teilweise zurückgenommen hat. Für die analoge Anwendung des § 92 II ZPO war kein Raum, da die entsprechende Zuvielforderung im Hinblick auf die begründete Hauptforderung nicht verhältnismäßig gering war.

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