0190-Dialer und Recht
Dokument im pdf-FormatAG Rastatt, Urteil vom 05. Oktober 2001 Az.: 2 C 285/01

 

AMTSGERICHT RASTATT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 C 285/01

 

Verkündet am: 05. Oktober 2001

 

Urteil ohne Tatbestand gem. § 313 a ZPO.


Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil der Zinsforderung auch begründet.

Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag. Die seitens der Beklagten vorgebrachte Einwendungen greifen nicht durch.

Es kann dahinstehen, ob die Verbindung zur 0190-Nummer tatsächlich unbemerkt zustandegekommen ist. Das Gericht teilt die Rechtsauffassung der Klägerin, daß es allein Sache der Beklagten gewesen wäre, dafür Sorge zu tragen, daß ein etwaiges nicht zu bemerkendes Zustandekommen einer Verbindung zu einer 0190-Nummer ausgeschlossen werden kann. Die technischen Voraussetzungen hierfür sind unstreitig vorhanden.

Grundlegende Ausführungen zur etwaigen Sittenwidrigkeit von Telefonsex, einer Chatline mit sexuellem Inhalt sowie zur Bewertung der Rolle der Klägerin diesem Geschäft sind nicht veranlaßt. Seitens der Beklagten wurde nichts vorgetragen, was auch nur im Entferntesten die Annahme von Sittenwidrigkeit rechtfertigen würde. Das Vorbringen der Beklagten beschränkt sich auf die Wiedergabe der empfangenen E-mail, welche den Geschäftsführer der Beklagten dazu veranlaßt hat, sich die Homepage der Absenderin ("Astrid") anzuschauen und dann an einem Chat teilzunehmen. Was dem Geschäftsführer der Beklagten dann während dessen stundenlangen Verweilen in der Chat-Line von "Astrid" geboten wurde, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts. Der dem Gericht allein vorliegende Inhalt der obengenannten E-mail enthält hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dem Geschäftsführer der Beklagten ist darin von einer "neckischen", "super netten Maus" "prickelnde Erotik" sowie ein "erotisches Kennenlernen" in Aussicht gestellt worden sowie ein virtuelles "hurmorvolles" "Bussi zwischen die ......?" verabreicht worden. Dies allein läßt keine hinreichenden Rückschlüsse auf ein sittenwidriges Treiben des Geschäftsführers der Beklagten mit "Astrid" zu. Sexualität ist - auch in ihren käuflichen Erscheinungsformen - nicht per se sittenwidrig.

Die Zinsentscheidung beruht auf § 288 BGB.

Die teilweise Klageabweisung beruht darauf, daß gem. § 284 Abs. 3 BGB die Beklagten erst 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug geraten konnte, was die Klägerin zwar unter Ziff. 5 ihrer Klageschrift ebenfalls zutreffend erkannt, bei der Antragstellung aber nicht berücksichtigt hat.


II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, wobei darauf hinzuweisen ist, daß teilweise Klagerücknahme mangels veranlaßt Gebührensprungs sich kostenmäßig nicht auswirkt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.



 

 

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