0190-Dialer und Recht

Dokument im pdf-Format AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil v. 19.06.2003 - Az.: 15 C 505/02

 

AMTSGERICHT TEMPELHOF-KREUZBERG

URTEIL


15 C 505/02



In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (...) für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.



Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.


Entscheidungsgründe:


Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist das Amtsgericht Tempelhof - Kreuzberg örtlich zuständig. Bei der negativen Feststellungsklage bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort, an dem die streitige Verpflichtung erfüllt werden soll. Bei Zahlungsverpflichtungen ist dies im Hinblick auf § 269 BGB der Wohnsitz des vermeintlichen Schuldners - mithin also derjenige der Klägerin (s. Baumbach/ Lauterbach, ZPO, § 256 Rnr.45).

Die Beklagte ist auch passiv legitimiert. Nach ihrem Vortrag macht sie in eigenem Namen Zahlungsansprüche - wenn auch aus abgetretenem Recht - gegenüber dem Kläger geltend. Somit ist sie auch die richtige Beklagte einer negativen Feststellungsklage.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Der Beklagten steht gegen den Kläger ein Anspruch auf Zahlung der von ihr mit Rechnung vom 13. Mai 2002 geltend gemachten Gebühren zu.

Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für ein Zustandekommen eines entsprechenden Vertrages und somit für die Richtigkeit der von ihr gestellten Rechnung. (OLG Gelle, NJW-RR 1997, 568, 569). Für die Richtigkeit von auf technischen Aufzeichnungen beruhenden Rechnungen spricht nach überwiegender Meinung der Rechtsprechung der Beweis des ersten Anscheins (OLG Gelle, NJW-RR 1997, 568, 569; LG_Essen NJW 1994, 2365; LG Saarbrücken, NJW-RR 1996, 894).

Durch die Vorlage eines Einzelverbindungsnachweises, aus dem sich Tag, Dauer und Gebühren für die jeweilige Verbindung ablesen lassen, hat die Beklagte nachgewiesen, dass die streitigen Verbindungen von dem Anschluss des Klägers aus zustande gekommen sind. Insbesondere sind acht kurz hintereinander erfolgte Verbindungen von relativ kurzer Dauer nicht so unüblich, als dass man von einem atypischen Geschehensablauf sprechen könnte, der den Anscheinsbeweis zu erschüttern geeignet wäre (LG Berlin NJW-RR 1996, 895). Der Kläger trägt zudem nicht substantiiert vor, inwieweit die nunmehr streitige Rechnung von den bisherigen Rechnungen abweicht und sich somit nicht mehr in der üblichen Schwankungsbreite bewegt.

Allein der Verdacht des Klägers, die Gebühren seien für nicht erbrachte, durch betrügerische Manipulation hervorgerufene Leistungen in Rechnung gestellt worden ist nicht ausreichend, zumal er nicht durch einen konkreten Tatsachenvortrag belegt wird. Insoweit trägt der Kläger jedoch die Darlegungs- und Beweislast. Allein der Vortrag, dass solche Manipulationen immer mehr um sich greifen würden und dass es nicht vollkommen ausgeschlossen sei, dass auch der Kläger davon betroffen sei, stellt keinen ausreichenden Beweisantritt dar. Das gilt auch soweit der Kläger ein Warnrundschreiben der Telekom einreicht, mit welchem vor missbräuchlicher Verwendung einer Rückruftechnik gewarnt wird. Es lässt sich nicht feststellen, dass dies im vorliegenden Fall so abgelaufen ist, zumal der Kläger ein missbräuchliches Einwählen auf seinem Laptop behauptet, hier es sich aber, um Anrufe auf dem Handy handelt.

Darüber hinaus hat die Klägerin die Ordnungsmäßigkeit ihres Abrechnungssystems und Verbindungsnetzes durch die Vorlage eines Zertifizierungsgutachtens belegt. Auch sind keine Anhaltspunkte für technische Mängel bei der Gebührenerfassung gegeben. Der Kläger trägt deshalb die Nachteile, die ihm aus der Nichtführung des Beweises eines Eingriffes durch Dritte bzw. sogenannte Dialer erwachsen.

Soweit der Beklagten vorgehalten wird, sie würde pflichtwidrig die Nennung der vollständigen Verbindungsdaten verweigern, greift auch dieses Vorbringen nicht durch. Die Beklagte ist gemäß § 6 Telekommunikations- Datenschutzverordnung TDVS nur zur Speicherung von verkürzten, anonymisierten Verbindungsdaten verpflichtet (s. AG München, Urteil Vom 4. 9.2001, 155 c 14416/01).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 713 ZPO.

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