Dokument im pdf-FormatAG Würzburg, Urteil vom 29.04.2004, Az.: (unbk)

 

 

Amtsgericht Würzburg

Aktenzeichen: (unbk)
Urteil vom 29.04.2004


IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL


erlässt das Amtsgericht Würzburg durch Richter (…) ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO nach Ablauf der gesetzten Äußerungsfrist am 29.04.04 folgendes Endurteil:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Dieses Urteil bedarf gemäß § 313a I ZPO keines Tatbestandes.



Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin, die aus abgetretenem Recht klagt, konnte im vorliegenden Fall nicht beweisen, dass tatsächlich zwischen dem Mehrwertdiensteanbieter, dessen Leistungen nach Darstellung der Klägerin in Anspruch genommen wurden und dem Beklagten vertragliche Beziehungen zustande kamen, aus denen der Beklagte die geltend gemachte Forderung als Entgelt schuldete.

Zwar trägt die Klägerin in ihrer standardisierten Anspruchsbegründung vor, dem Beklagten sei vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit sowohl der einschlägige Tarif als auch die Übereinstimmung des angesagten bzw. angezeigten Tarifs mit dem abgerechneten Tarif mitgeteilt worden, wobei die Preisangabe in Euro pro Minute und in deutscher Sprache erfolgt sei. Die beklagte Partei hätte den einschlägigen Tarif sodann mit der Zahlenkombination 1 u. 9 (bei Audiodiensten) bestätigt, wenn der Tarif über 3 Euro pro Minute oder pro Gespräch läge (Minutenpreise und Blocktarif) bzw. bei Inanspruchnahme über das Internet mit einem Mausklick.

Dem hat der Beklagte jedoch substantiiert widersprochen und vorgetragen, dass weder er noch andere Personen, die Zugang zum Computer hatten, zu irgendeinem Zeitpunkt (im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von irgendwelchen Leistungen) eine Zahlenkombination l und 9 eingegeben hätten. Darüber hinaus behauptet er, aufgrund der Höhe der Nutzungsentgelte, der Dauer der "erbrachten" Leistung und den ihm zur Verfügung stehenden "Logfiles" des benutzten Computers läge der Verdacht nahe, dass die Verbindung durch einen sog. Dialer geschaltet worden wäre.

Diese Einlassung konnte die im vorliegenden Fall darlegungs- u. beweispflichtige Klägerin nicht widerlegen.

Zwar trägt sie in der wiederum standardisierten Erwiderung vor, es bestünde ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Verbindungen zu den Zeitpunkten, der Dauer und zu den Zielrufnummern, wie im Einzel-Verbindungsnachweis aufgeführt, zustande gekommen seien, und der Beklagte darlegungs- u. beweispflichtig dafür sei, dass ein "Dialer" die Verbindung hergestellt hätte.

Im konkreten Fall kann es dahingestellt bleiben, ob der von der Klägerin dargestellte "Anscheinsbeweis" grundsätzlich gegeben ist, da ein solcher Anscheinsbeweis jedenfalls im konkreten Fall bereits durch die geschilderte Einlassung des Beklagten in der Zusammenschau mit den geltend gemachten Vergütungen, wie sie sich aus den vorgelegten Einzelverbindungsübersichten ergeben, erschüttert wird.

Dies ergibt sich im konkreten Fall daraus, dass ausweislich der Einzelverbindungsübersicht am 06.07.02 für 4 Sekunden eine Leistung des unter der Zielrufnummer 0190- (...) erreichbaren Anbieters zu einem Preis von 21,55 Euro in Anspruch genommen worden sein soll und am 08.06.02 eine weitere Leistung des gleichen Anbieters, wobei für eine Leistungsdauer von 32 Minuten 30 Sekunden 86,20 Euro anfielen.

Gerade der erste der beiden geschilderten Fälle spricht deutlich dafür, dass die zugrundlegende Verbindung "betrügerisch" über einen Dauer hergestellt wurde, denn unter Berücksichtigung eines Zeitraums von mindestens 23 Sekunden, die der Leistungsnutzer benötigt, um das ihm gemachte Angebot wahrzunehmen, die Entgeltlichkeit der angebotenen Leistung zu registrieren und sich sodann für die Inanspruchnahme zu entscheiden, verbleibt für die eigentliche Erbringung der Leistung ein Zeitraum von l bis max. 2 Sekunden und das Gericht vermag sich keine zeitlich so kurze Leistung vorzustellen, die Gegenstand seines Vertrags sein könnte mit einer vereinbarten Vergütung von 21,55 Euro.

Auf entsprechendes Nachfragen des Gerichts teilte die Klägerin zwar den verantwortlichen Diensteanbieter namentlich mit, nicht jedoch, welche Dienste dieser erbracht haben will. Diesbzgl. verweist sie lediglich darauf, sie sei weder für den Inhalt noch die Preisgestaltung der Diensteanbieter verantwortlich und es habe sich im konkreten Fall um einen "Blocktarif" gehandelt, ohne jedoch die konkrete Leistung zu benennen.

Das Gericht ist daher der Ansicht, dass die Klägerin ihrer Darlegungspflicht im vorliegenden Fall nicht ausreichend nachgekommen ist, denn entweder ist sie in der Lage, die konkrete Dienstleistung zu benennen, zu der sich die Beklagtenseite dann substantiiert einzulassen hätte, oder die Klägerin ist aus technischen Gründen hierzu nicht in der Lage, dann wäre allerdings die Behauptung, es habe sich um einen "Blocktarif" gehandelt, eine ins Blaue hinein erfolgte, unbeachtliche Behauptung gewesen.

Es kommt daher gar nicht darauf an, dass die Klägerin, wie sie zu Recht ausführt, nicht für den Inhalt noch für die Preisgestaltung der Diensteanbieter verantwortlich ist, sondern darauf, den konkreten Vertragsinhalt detailliert darzustellen.

Da es sich bei der am 08.06.02 angeblich in Anspruch genommenen Leistung um den gleichen Mehrwertdiensteanbieter handelt, zieht das Gericht aus dem oben Gesagten den Schluss, dass es sich auch in diesem Fall trotz des nicht so eklatanten Missverhältnisses zwischen Dauer der Leistung und Gebühr um einen weiteren Fall einer "betrügerischen Dialer-Einwahl" handelte.

Das Gericht ist folglich davon überzeugt, dass der Beklagte in vorliegenden streitgegenständlichen Fällen keine entgeltlichen vertraglichen Beziehungen zu den Mehrwertdiensteanbieter einging, so dass die Klage als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 91 I ZPO, die Entscheidung bzgl. der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Es bestand kein Anlass, die Berufung zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (vgl. § 511 II Nr. 2, IV ZPO).

 

 

 

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