LG
Köln, Beschluss vom 02.05.2003 Az.: 31 O 287/03
|
|
LANDGERICHT KÖLN
BESCHLUSS v. 02.05.2003
Az.: 31 O 287/03
In Sachen
der Beate Uhse New Medi@ GmbH, vertreten durch (...), Am Pferdewasser 10, 24937 Flensburg,
Antragstellerin,
gegen (...)
Antragsgegnerin,
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Screenshots von Internet-Seiten der Fa. (...), von eidesstattlichen Versicherungen sowieso von Unterlagen.
Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen.
Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 312 e BOB, 3 BGB-InfoV, 13a TKV, 1, 24, 25 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:
1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
der Fa. (...) Telefonrufnummem des sog. Premium Rate Dienstes, insbesondere 0190er-Rufnummem zu Nutzung zu überlassen, soweit diese Rufnummern dazu genutzt werden, bei Intemetnutzem eine Dialer-Einwahlsoftware zu aktivieren, ohne dass dem Nutzer dieser Software klar und verständlich Mitteilung gemacht wird über:
die Art und Weise des Verbindungsaufbaus
die anzuwählende Premium Rate Dienste-Nummer
die Höhe der bei einer Verbindung zu den Premiumrate Dienste-Nummern
anfallenden Verbindungsentgelte
die Indentität und die ladungsfähige Anschrift des Diensteanbieters
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Streitwert: 100.000,00 €
|