AG
Achim, Urteil vom 14.10.2003, Az.: 8 C 293/03
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Amtsgericht
Achim
8 C 293/03
Urteil vom 20.01.2004
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit (…) hat das Amtsgericht Achim (...) für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt,
an die Klägerin € 197,24 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz
seit dem 17.07.2002 sowie € 34,50 Inkassokosten und € 2,50
Mahnkosten zu zahlen.
Die Beklagte trägt die
Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes
wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig
und begründet.
Nach dem zugrunde zu fegenden Sachverhalt steht fest, dass die Beklagte
mit der (…), welche die Forderung an die Klägerin abgetreten
hat, einen entgeltpflichtigen Telekommunikationsdienstvertrag abgeschlossen
hat. Das Vertragsangebot der Beklagten erfolgte konkludent durch die
Einwahl der Beklagten in die sog. „0190er Rufnummerngasse",
die (…) hat durch Herstellen der gewünschten Verbindung dieses
Angebot konkludent angenommen. Hierbei ist es unerheblich, ob dieses
procedere über einen reinen Fernsprechanschluss oder eine Internetverbindung
erfolgt.
Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe kein bewusstes Angebot abgegeben,
da sich auf ihrem Computer ein von ihr nicht entdeckter „Dialer"
befunden habe, welcher sich bei ihrer Einwahl in das Internet in die
Verbindung eingeschaltet und dadurch die nunmehr geltend gemachten Kosten
verursacht habe, ohne dass eine entsprechende Leistung dafür erfolgt
sei, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, den klägerischen Anspruch
zu entkräften. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass lediglich
zu 3 Zeitpunkten am 12.02.2002 und zu einem Zeitpunkt am 13.05.2002
Kosten für die Einwahl in eine 0190-er-Nummer entstanden sind,
bei einem unerkannt gebliebenen, also im Hintergrund arbeitenden, Dialer
aber bei den zwischenzeitlichen Internetverbindungen auch hätten
derartige Kosten entstehen müssen, da sich auch in diesem Fall
der Dialer auf den Internetanschluss aufgeschaltet hätte. Weiterhin
ist aus den von der Klägerin zur Akte gereichten Einzelverbindungsübersichten
auch ersichtlich, dass für die insgesamt in Rechnung gestellten
vier Einwahlen in die „0190-er-Rufniummerngasse" 3 verschiedene
Rufnummern (019005xxx, 019003xxx und 019008xxx), welche darüber
hinaus auch zu unterschiedlichen Tarifen arbeiten, angewählt wurden,
was für sich bereits einen unerkannt arbeitenden Dialer weitgehend
ausschließt.
Weiterhin hat die Beklagte auch nicht, wie es nach
ihrer vertraglichen Vereinbarung mit der abrechnenden Telefongesellschaft
(…) ihre Obliegenheit gewesen wäre, innerhalb der vereinbarten
Frist von 2 Monaten Einwendungen gegen die erteilte Telefonrechnung
erhoben, was es definitiv immerhin ermöglicht hätte, vor der
datenschutzrechtlich vorgesehenen Löschungsfrist der Telefonverbindungen
die angewählten Einzelverbindungen zu sichern und somit die Anwahladressen
der Beklagten exakt anzugeben. Die Beklagte hat weiterhin das Vorbringen der Klägerin,
die Rufnummernbetreiber, welche von der (…) 0190-er-Nummern für
Mehrwertdienste angemietet hätten, würden vor Inanspruchnahme
der Kunden auf den entstehenden Entgeltbetrag pro Minute hinweisen und
bei Beträgen über 3 Euro/Minute auch das Einverständnis
des Kunden - bei EDV in Form einer Bestätigung durch "Mausklick" - einfordern,
nicht substantiiert bestritten.
Das Gericht ist somit aufgrund
der zu würdigenden Gesamtlage davon überzeugt, dass die hier
geltend gemachten Beträge durch gezielte Inanspruchnahme von sog.
Mehrwertdiensten der 0190-er-Rufnummerngasse - welchen Inhalts auch
immer - entstanden sind. Dabei ist gem. § 291 ZPO allgemein bekannt,
dass über derartige Nummern auch Computerprogramme in Form sog.
„Downloads" bezogen werden können, welche im Einzelfall
auch höhere Kosten auslösen können.
Ob die Beklagte diese
Dienste selbst in Anspruch genommen hat oder dies durch andere Personen
erfolgte, denen die Beklagte Zugang zu ihrem Computer gewährt,
ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, da die
Beklagte als Anschlussinhaberin hierfür jedenfalls einzustehen
hat.
Der Zinsanspruch sowie der
Anspruch auf Inkasso- und Mahnkosten der Klägerin ergibt sich aus
§§ 280, 286, 288 BGB i.V.m. § 247 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt
aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff.11,
713 ZPO
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