0190-Dialer und Recht

Urteile chronologisch sortiert

0190-Dialer: pro Verbraucher / contra Verbraucher

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Urteil des AG Schwetzingen, Urteil vom 02.07.2004 - Az.: 2 C 257/03

Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung (insb. für Art, Form, Umfang und Preis der Leistung)

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Urteil des AG Ebersberg vom 25.05.2004 - Az.: (unb.)

1. Eine Abtretungsvereinbarung ist bestimmt genug, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden" und ist somit unwirksam.

2. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.


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Urteil des AG Westerburg, Urteil vom 10.05.2004, Az.: (unbk)

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung (insb. für Art, Form, Umfang und Preis der Leistung).

2. Der Netz-Betreiber kommt dieser Beweispflicht nach, wenn im Rahmen einer nachträglichen technischen Überprüfung keine Fehler festzustellen sind. In einem solchen Fall gilt der Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Telefonrechnung.


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Urteil des AG Singen, Urteil vom 04.05.2004, Az.: 1 C 137/03

Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung (insb. für Art, Form, Umfang und Preis der Leistung)

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Urteil des AG Gießen vom 04.05.2004 - Az.: 44 C 22/04

1. Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden", und ist somit unwirksam.

2. Eine Abtretungsvereinbarung ist nichtig wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, wenn ein Inkassounternehmen vom Provider Einzelverbindungsdaten ohne Einwilligung des Kunden und ohne vertragliche Klärung erhält (§§ 134 BGB, 206 StGB, 85 TKG).

3. Anbieter ist detailiert beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

4. Legt der Netz-Betreiber keine technische Überprüfung nach § 16 TKV vor, trotzdem der Kunde diese verlangt, hat er keinen Anspruch auf Zahlung der angefallenen Telefon-Entgelte.

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Urteil des AG Königswinter vom 30.04.2004 - Az.: 10 C 136/03

1. Einzelne Mehrwertdiensteanbieter müssen durch den Kläger nicht namhaft gemacht werden.

2. Verbraucher muß darlegen, daß Verbindung über einen Dialer zustande kam.

3. Anfechtender muß die Umstände, die eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung rechtfertigen, beweisen.

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Urteil des AG Cottbus vom 30.04.2004 - Az.: (noch unb.)

Der Netzbetreiber trägt das Mißbrauchsrisiko einer Mehrwertdiensterufnummer. Er hat im Zweifel zu beweisen, daß die Einwahl nicht durch einen Dialer erfolgte.

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Urteil des AG Würzburg, Urteil vom 29.04.2004, Az.: (unbk)

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung (insb. für Art, Form, Umfang und Preis der Leistung).

2. Der Beweis des ersten Anscheins greift bei Dialern grundsätzlich nicht. Insbesondere dann nicht, wenn es sich um eine extrem kurze Leistungsdauer (wenige Sekunden) mit einem entsprechendes hohen Entgelt (21,50 €) handelt, da nicht nachvollziehbar ist wie ein Telefonkunde innerhalb dieser kurzen Zeit das Angebot angemessen wahrnehmen und in Anspruch nehmen sollte.


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Urteil des AG Paderborn vom 29.04.2004 - Az.: 58 C 654/03

1. Anbieter ist detailiert beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Angesichts des in letzter Zeit festzustellenden erheblichen Missbrauchs von Dialern kann von keinem Beweis der ersten Anscheins für die Richtigkeit der Telefonrechnung ausgegangen werden - selbst dann nicht, wenn die streitgegenständliche Rufnummer normalerweise per Telefon und nicht per Computer-Dialer angerufen wird.

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Urteil des LG Konstanz vom 28.04.2004 - Az.: 11 S 3/04 E

1. Der Anscheinsbeweis der Richtigkeit einer Telefonrechnung wird durch eine erhebliche Anzahl an Verbindungen, daß die sinnvolle Nutzung von Mehrwertdiensten nicht oder kaum möglich war, erschüttert. (vorliegender Fall: Vielzahl von Verbindungen kürzer als 20 Sekunden, selbe 0190-Rufnummer)

2. Der Anscheinsbeweis kann durch glaubhafte, nachvollziehbare Angaben des Beklagten über einen heimlich installierten Dialer erschüttert werden.

3. Anbieter ist detailiert beweispflichtig für Vertragsschluß mit Wissen und Wollen des Nutzers.

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Urteil des AG Frankfurt (Oder) vom 28.04.2004 - Az.: 2.5 C 83/04

1. Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden", und ist somit unwirksam.

2. Anbieter ist detailiert beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

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Urteil des AG Berlin-Mitte vom 28.04.2004 - Az.: 15 C 372/03

1. Klage muß insoweit substantiiert sein, als daß angewählte Rufnummern vollständig und nicht mit durch "X" ersetzten Endziffern angegeben werden.

2. Anbieter ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

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Urteil des AG Köln vom 27.04.2004 - Az.: 124 C 482/03

1. Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden", und ist somit unwirksam.

2. Legt der Netz-Betreiber keine technische Überprüfung nach § 16 TKV vor, trotzdem der Kunde diese verlangt, hat er keinen Anspruch auf Zahlung der angefallenen Telefon-Entgelte.

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Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 19.04.2004 - Az.: 1 U 235/03

Ein Telefon-Anschlussinhaber, dessen Telefon mit einer Sperrvorrichtung gegen 0190-Rufnummern ausgestattet ist, haftet grundsätzlich nicht für Verbindungen zu 0190-Rufnummern, die Dritte unter Überwindung der Sperrvorrichtung von seinem Anschluss aus hergestellt haben.

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Urteil des AG Elmshorn vom 16.04.2004 - Az.: 53 C 73/03

1. Der Verbraucher ist detailiert beweispflichtig, wenn er bereits gezahlte Telefongebühren für Internet- und Mehrwertdienste-Verbindungen nach § 812 BGB rückzufordern begehrt.

2. Ein Sachverständigengutachten, daß eine unbemerkte, betrügerische Dialer-Einwahl "nicht ausschließt", genügt nicht als Beweis dieser Tatsache.

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Urteil des AG Neumünster vom 08.04.2004 - Az.: 32 C 1826/032

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Es reicht daher nicht aus, wenn der Netz-Betreiber nur allgemeine Ausführungen macht.

3. Der Netz-Betreiber ist nicht Inhaber einer entsprechenden Mehrwertdienste-Forderung und kann diese daher auch nicht abtreten. Inhaber der Forderung ist vielmehr der jeweilige Mehrwertdienste-Anbieter.


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Urteil des AG Hamburg-Barmbek vom 07.04.2004 - Az.: 816 C 332/03

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden", und ist somit unwirksam.

3. Auch wenn der Kunde lediglich einen gekürzten Einzelverbindungsnachweis gewünscht hat, ist der Netz-Betreiber nicht davon entbunden und vor allem auch nicht daran gehindert, die vollständigen Daten gleichwohl aufzubewahren und ggf. vorzulegen.


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Urteil des AG Neustadt a. Rbge., Urteil vom 24.03.2004, Az.: (unbk.)

1. Eine Abtretungsvereinbarung ist nicht bestimmt genug, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden" und ist somit ununwirksam.

2. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung (inbs. für Art, Form, Umfang und Preis der Leistung)


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Urteil des LG Mannheim vom 19.03.2004 - Az.: 7 O 47/04

1. Ein Webseiten-Betreiber, der kostenpflichtige Inhalte mittels Dialer anbietet und dessen Zielgruppe (nahezu) ausschließlich Kinder und Jugendliche sind, muss von Anfang an über die maßgeblichen Umstände (inbs. den Preis) aufklären.

2. Es reicht nicht aus, den Preis erst beim dritten Zustimmung-Fenster anzeigen zu lassen.

3. Der Preis kann auch an anderer Stelle als auf der Eingangsseite angezeigt werden.


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Urteil des AG Dortmund vom 18.03.2004 - Az.: 108 C 14516/03

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Es reicht daher nicht aus, wenn der Netz-Betreiber nur allgemeine Ausführungen macht.


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Urteil des AG Krefeld vom 16.03.2004 - Az.: 79 C 682/03

Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung (inbs. für Art, Form, Umfang und Preis der Leistung)

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Urteil des AG Elmshorn vom 16.03.2004 - Az.: 57 C 143/0

Ein Telefonanschluss-Inhaber, der selber als Kläger auftritt und eine Rückzahlung begehrt, ist dafür beweispflichtig, dass zwischem ihm und dem Netz-Betreiber kein Vertrag zustande gekommen ist.

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Urteil des AG Peine vom 10.03.2004 - Az.: 24 C 308/03

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Angesichts des in letzter Zeit festzustellenden erheblichen Missbrauchs von Dialern kann von keinem Beweis der ersten Anscheins für die Richtigkeit der Telefonrechnung ausgegangen werden.

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Urteil des AG Krefeld vom 10.03.2004 - Az.: 80 C 443/03

Legt der Netz-Betreiber keine technische Überprüfung nach § 16 TKV vor, trotzdem der Kunde diese verlangt, hat er keinen Anspruch auf Zahlung der angefallenen Telefon-Entgelte.

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Urteil des BGH vom 04.03.2004 - Az.: III ZR 96/03

1. Der Telefonnetzbetreiber und nicht der Anschlußinhaber trägt das Risiko der heimlichen Installation eines automatischen Einwahlprogramms (sogenannter Dialer) in einen Computer, das für den durchschnittlichen Anschlußnutzer unbemerkbar die Verbindungen in das Internet über eine Mehrwertdienstenummer herstellt, sofern der Anschlussnutzer dies nicht zu vertreten hat (Rechtsgedanke des § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV).

2. Es obliegt dem Anschlußnutzer nicht, Vorkehrungen gegen sogenannte Dialer zu treffen, solange kein konkreter Hinweis auf einen Mißbrauch vorliegt.


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Urteil des AG Crailsheim vom 27.02.2004 - Az.: 4 C 554/03

1. Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden", und ist somit unwirksam.

2. Anbieter trägt Darlegungs- und Beweislast für Vertragsschluss.

3. Beweis des ersten Anscheins für Richtigkeit des Verbindungsnachweises gilt nicht wegen der bekannten Möglichkeit des Missbrauchs durch unbemerkte Dialer; Darlegung der Kenntnisnahme des Preises vor Verbindungsaufbau ist notwendig.
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Urteil des AG Reutlingen, Urteil vom 23.02.2004, Az.: 3 C 2506/03

1. Ist bei einem Einzelverbindungsnachweis die Zielrufnummer um die letzten drei Stellen verkürzt dargestellt, so hat der Netz-Betreiber die Pflicht, die vollständigen Daten offenzulegen. Tut er dies nicht, genügt er nicht seiner Beweispflicht.

2. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung (insb. für Art, Form, Umfang und Preis der Leistung)

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Urteil des AG Westerstede vom 20.02.2004 - Az.: 28 C 848/03 (II)

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Angesichts des in letzter Zeit festzustellenden erheblichen Missbrauchs von Dialern kann von keinem Beweis der ersten Anscheins für die Richtigkeit der Telefonrechnung ausgegangen werden.

3. Auch eine Zurechnung einer objektiven Handlung (= Einwahl in den Mehrwertdienst) kommt nicht in Betracht, da der Netz-Betreiber hier das Fehlen des Erklärungsbewusstseins kannte oder mit ihm rechnete und auch nicht schutzbedürftig ist.

4. Der Telefon-Kunden ist nicht verpflichtet, Vorkehrungen gegen Dialer zu treffen, solange kein konkreter Hinweis auf einen Missbrauch vorliegt.

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Urteil des AG Celle vom 20.02.2004 - Az.: 15a/ 13 C 2197/03 (8)

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Angesichts des in letzter Zeit festzustellenden erheblichen Missbrauchs von Dialern kann von keinem Beweis der ersten Anscheins für die Richtigkeit der Telefonrechnung ausgegangen werden.

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Urteil des AG Heidelberg vom 19.02.2004 - Az.: 21 C 482/03

Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden", und ist somit unwirksam.
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Urteil des AG Rockenhausen vom 18.02.2004 - Az.: 2 C 859/03

1. Darlegungs- und Beweislast des Anbieters für Vertragsschluss

2. Entgelt von mehr als 4 Euro pro Minute für Telefondienstleistung ist sittenwidrig hoch.
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Urteil des AG München vom 17.02.2004 - Az.: 122 C 307/04

Es besteht eine detailierte Darlegungspflicht, welche Leistung in Anspruch genommen wurde und welche Vergütungsvereinbarung getroffen wurde.
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Urteil des AG Frankfurt am Main vom 13.02.2004 - Az.: 32 C 3099/03

Substantiierte Darlegungs- und Beweislast des Netzbetreibers hinsichtlich Art und Umfang der in Anspruch genommenen Leistung
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Urteil des AG Krefeld vom 11.02.2004 - Az.: 71 C 472/03

Substantiierte Darlegungs- und Beweislast des Netzbetreibers hinsichtlich Zustandekommen des Vertrages und Kenntnis des Verbindungspreises.
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Urteil des AG Braunschweig vom 11.02.2004 - Az.: 113 C 5320/03

Es besteht eine detailierte Darlegungspflicht, welche Leistung in Anspruch genommen wurde und welche Vergütungsvereinbarung getroffen wurde.
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Urteil des AG Brilon vom 28.01.2004 - Az.: 2 C 859/03

1. Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden", und ist somit unwirksam.

2. Ein mit "Einzelverbindungsübersicht" überschriebener Ausdruck einer Bildschirmanzeige ist als Beweis nicht geeignet. Denn der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit gilt nur, wenn es sich bei dem Dokument um eine Aufzeichnung handelt, die den technischen Vorgang wiedergibt und zudem vollständig die Verbindungen unter Angabe der Zielrufnummern enthält. Diese Voraussetzungen erfüllt ein solcher Bildschirm-Ausdruck nicht.
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Urteil des AG Dorsten vom 28.01.2004 - Az.: 3 C 365/04

Der Anbieter ist detailiert beweispflichtig für das Zustandekommen des Vertrages sowie die in Anspruch genommene Dienstleistung.


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Urteil des AG Warendorf vom 22.01.2004 - Az.: 5 C 637/03

1. Der Netzbetreiber ist in vollem Umfang beweispflichtig für das Umstandekommen des Vertrages.

2. Die Tatsachen, dass eine Verbindung technisch hergestellt wurde, ist kein Anscheinsbeweis dafür, dass diese Verbindung durch eine willentliche Handlung zu Stande zustande gekommen ist.

3. Gemäß § 241 a Abs. 3 BGB kann ein Anspruch durch Erbringung unbestellter Leistungen nicht begründet werden. Dies gilt auch für Mehrwertdienstleistungen aufgrund einer Internetverbindung, die mittels eines ohne ausdrücklichen Willen des Computerbetreibers installierten Dialers hergestellt worden ist.

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Urteil des AG Dorsten vom 20.01.2004 - Az.: 8 C 293/03

Computernutzer ist verantwortlich für unbemerkt installierte Dialer auf dem eigenen PC; Verbindungsaufbau muß überwacht werden.
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Urteil des AG Viersen vom 20.01.2004 - Az.: 17 C 304/03

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Fehlt die technische Überprüfung nach § 16 TKV, so greift kein Anscheinsbeweis zugunsten des Netz-Betreibers.

3. Eine Zertifizierung nach DIN ISO 9001:2000 ist nicht ausreichend, um die Nachweispflicht nach § 16 Abs.3 TKV zu erfüllen.

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Urteil des AG Osterholz-Scharmbeck vom 15.01.2004 - Az.:4 C 921/03

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden", und ist somit unwirksam.

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Urteil des AG Frankfurt vom 09.01.2004 - Az.: 32 C 2159/03 - 72

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Es reicht daher nicht aus, wenn der Netz-Betreiber nur allgemeine Ausführungen macht.

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Urteil des AG Duisburg vom 09.01.2004 - Az.: 71 C 5094/03

Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

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Urteil des AG Dortmund vom 06.01.2004 - Az.: 107 C 13053/03 He

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Angesichts eines in letzter Zeit festzustellenden erheblichen Missbrauchs von sogenannten Dialern, die ohne Zutun des Nutzers allein bei Anzeige einer bestimmten Internetseite auf den Computer des Nutzers heruntergeladen und völlig unbemerkt im Hintergrund ausgeführt werden können, kann jedenfalls nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Nutzer wie auch immer durch ein konkludentes Verhalten den Vertrag über die Nutzung der Leitung geschlossen hat.

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Urteil des AG Dortmund vom 06.01.2004 - Az.: 123 C 13483/03 He

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden", und ist somit unwirksam.

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Urteil des AG Krefeld vom 30.12.2003 - Az.: 79 C 484/03

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Fehlt die technische Überprüfung nach § 16 TKV, so greift kein Anscheinsbeweis zugunsten des Netz-Betreibers.

3. Durch Vorlage eines Prüfzertifikats im Sinne des § 5 TKV zur Qualitätssicherung genügt ein Netz-Betreiber nicht den Anforderungen an eine Einzelfallprüfung nach § 16 TKV.

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Urteil des AG Ribnitz-Damgarten vom 22.12.2003 - Az.: 1 C 768/03

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden", und ist somit unwirksam.

3. Legt der Netz-Betreiber keine technische Überprüfung nach § 16 TKV vor, trotzdem der Kunde diese verlangt, hat er keinen Anspruch auf Zahlung der angefallenen Telefon-Entgelte.

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Urteil des AG Dillenburg vom 22.12.2003 - Az.: 5 C 559/03

Anforderung an Einzelverbindungsnachweis nach § 14 S. 3 TKV: Quelle des Gesprächs, Beginn, Ende, Dauer, gekürzte Zielrufnummer; genauere Produktbezeichnung nicht notwendig.
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Urteil des AG Neuwied vom 19.12.2003 - Az.: 4 C 1797/03

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden" (hier offengelassen vom Gericht).

3. Ein mit "Einzelverbindungsübersicht" überschriebener Ausdruck einer Bildschirmanzeige ist als Beweis nicht geeignet. Denn der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit gilt nur, wenn es sich bei dem Dokument um eine Aufzeichnung handelt, die den technischen Vorgang wiedergibt und zudem vollständig die Verbindungen unter Angabe der Zielrufnummern enthält. Diese Voraussetzungen erfüllt ein solcher Bildschirm-Ausdruck nicht.

4. Auch wenn der Kunde lediglich einen gekürzten Einzelverbindungsnachweis gewünscht hat, ist der Netz-Betreiber nicht davon entbunden und vor allem auch nicht daran gehindert, die vollständigen Daten gleichwohl aufzubewahren und ggf. vorzulegen.

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Urteil des AG Aue vom 19.12.2003 - Az.: 1 C 1005/03

1. Beantragt ein Anschluss-Inhaber bei Vertragsabschluß eine verkürzte Rufnummern-Speicherung, ist der Netz-Betreiber weder technisch in der Lage noch berechtigt, eine Speicherung der vollständigen Rufnummern vorzunehmen.

2. Wird der Anschluss-Inhaber vor Inanspruchnahme der Mehrwertdienste nicht über die anfallenden Kosten informiert, gilt eine Vergütung gem. § 612 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart. Es gilt dann gemäß § 612 Abs.2 BGB die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme derartiger Mehrwertdienste als vereinbart.

3. Die Bestimmungen des zum 15.08.2003 in Kraft getretenen 0190-Reformgesetzes gelten nicht für Sachverhalte vor diesem Zeitpunkt, da es ansonsten keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft hätte.

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Urteil des LG Mönchengladbach vom 12.12.2003 - Az.: 2 S 116/03

1. Der Telefon-Kunde ist für die Tatsache, dass die Verbindung durch einen illegalen 0190-Dialer ungewollt hergestellt wurde, beweispflichtig.

2. Auch aus der Tatsache, dass ein Dialer grundsätzlich missbraucht werden kann, ergibt sich keine Umkehr der Beweis- und Darlegungslast zu Lasten des Netz-Betreibers. Denn Web-Dialer können wie meisten anderen Sachen oder Gegenstände - und letztlich gilt das auch für Computerprogramme - zweckentfremdet werden, ohne dass man den Herstellern derartiger Gegenstände deshalb besondere Sorgfalts- oder gar Produktbeobachtungspflichten auferlegen könnnte. Dies ergibt sich insbesondere aus einer Wertung des § 8 TDG.

(Bestätigung des Urteils des AG Mönchengladbach vom 29.04.2003 Az.: 5 C 286/02).

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Urteil des AG Fürstenfeldbruck vom 12.12.2003 - Az.: 2 C 1386/03

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Dieser Beweispflicht wird nur genüge getan, wenn der Netz-Betreiber darlegt, wie und unter welchen Umständen der Telefon-Kunde über die Geschäftsbedingungen des Mehrwertdienste-Anbieters informiert wurde.

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Urteil des AG Oldenburg vom 11.12.2003 - Az.: E1 C 1096/03 (XX)

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Angesichts des erheblichen Missbrauchs von Dialern und vor dem Hintergrund, dass ein Internet-Verbindungsaufbau ohne Wissen und Wollen des Kunden möglich ist, ist die Beweistlastumkehr, die bei Sprachkommunikations-Dienstleistungen in der Rechtsprechung angewendet wird, auf diese Fälle nicht übertragbar.

3. Dem Telefon-Kunden ist es nicht zuzumuten, Schutzvorkehrungen gegen die ungewollte Installation von Dialern auf seinem Rechner zu treffen.

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Urteil des AG Heidelberg vom 11.12.2003 - Az.: 23 C 500/03

1. Klagt ein Telefonanschluss-Inhaber auf Rückahlung bereits entrichteter Telefon-Entgelte, ist der Netz-Betreiber für das Zustandekommen des Vertrages beweispflichtig.

2. Diese Beweispflicht ergibt sich u.a. daraus, dass der Netz-Betreiber auch bei nur verkürzter Rufnummern-Speicherung zur Vorlage der vollständigen Rufnummer verpflichtet ist.

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Urteil des AG Meißen vom 28.11.2003 - Az.: 3 C 0601/03

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Der Beweislast genügt der Netz-Betreiber nur dann, wenn er den betreffenden Mehrwertdiensteanbieter nennt und die Art und Weise, wie dessen Programm von dem Telefon-Kunden installiert worden ist, darlegt.

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Urteil des AG Hamburg St. Georg vom 26.11.2003 - Az.: 916 C 427/03

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Eine Zertifizierung der "Abrechnung von TK-Dienstleistungen einschließlich Mehrwertdienstleistungen gemäß § 5 TKV" nach DIN ISO 9001:2000 ist nicht ausreichend, um die Nachweispflicht nach § 16 Abs.3 TKV zu erfüllen.

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Urteil des AG Dortmund vom 21.11.2003 - Az.: 125 C 8822/03

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Angesichts des festzustellenden erheblichen Missbrauchs von Dialern und vor dem Hintergrund eines effektiven Verbraucherschutzes kann nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Telefon-Kunde durch ein konkludentes Verhalten den Vertrag über die Nutzung der Leitung geschlossen hat.

3. Eine solche Beweislast-Verteilung ergibt sich deswegen, weil nur Netz-Betreiber in der Lage ist, die einzelnen Mehrwertdienste-Anbieter entsprechend auf ihre Seriosität zu überprüfen, denn alleine der Netz-Betreiber kann feststellen, ob bei bestimmten Rufnummern sich die Beschwerden von Telefonkunden häufen.

4. Eine solche Überprüfungspflicht ergibt sich insbesondere dann, wenn die problematischen Einwahlen besonders häufig bei ein und demselben Netz-Betreiber stattfinden.

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Urteil des AG Lübeck vom 19.11.2003 - Az.: 31 C 3099/03

Nach Löschung der Festplatte die bloße Behauptung, ein Dialer habe sich unbewußt eingewählt, ohne weitere Nachweise zu erbringen, widerlegt nicht den Beweis de
s ersten Anscheins der Richtigkeit der Abrechnung.
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Urteil des AG Siegburg vom 19.11.2003 - Az.: 5 a C 242/03

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Eine Zertifizierung der "Abrechnung von TK-Dienstleistungen einschließlich Mehrwertdienstleistungen gemäß § 5 TKV" nach DIN ISO 9001:2000 ist nicht ausreichend, um die Nachweispflicht nach § 16 Abs.3 TKV zu erfüllen.

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Urteil des AG Duisburg-Ruhrort vom 17.11.2003 - Az.: 10 C 110/03

1. Aufgrund einer Einzelverbindungsübersicht durch den Netz-Betreiber, die auf automatischen Gebührenerfassungseinrichtungen basiert, ist ein Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Telefonrechnung gegeben.

2. Dieser Anscheinsbeweis wird nicht dadurch erschüttert, dass der Telefon-Kunde pauschal behauptet, eine Dialer habe sich unbemerkt auf seinem Rechner installiert.

3. Für das Vorliegen einer Sittenwidrigkeit hinsichtlich eines wucherischen Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung trägt der Telefon-Kunde die Beweislast.

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Urteil des AG Mettmann vom 17.11.2003 - Az.: 27 C 104/03

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Da sich die Existenz von sich selbst installierenden Dialern auch zu Zeiten des angeblichen Vertragsschlusses jedenfalls nicht sicher ausschließen lässt, kann von einem Anscheinsbeweis zu Gunsten des Netz-Betreibers nicht ausgegangen werden.

3. Nach Sinn und Zweck der Regelungen der TDSV ist davon auszugehen, dass die vollständigen Verbindungs-Daten jedenfalls dann weiterhin vorgehalten werden dürfen, wenn absehbar war, dass das Unternehmen auch zukünftig auf diese Daten zum Nachweis seiner Rechnungen angewiesen bleibt.

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Urteil des AG Überlingen vom 14.11.2003 - Az.: 67 C 832/03

Legt der Netz-Betreiber keinen Prüfbericht nach § 16 Abs.3 TKV vor, hat er nicht den Nachweis erbracht erbracht, dass die in Rechnung gestellten Leistungen technisch einwandfrei erbracht wurden. Für den Telefon-Kunden besteht in diesem Fall keine Zahlungsverpflichtung.

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Urteil des OLG Koblenz vom 14.11.2003 - Az.: 8 U 824/02

1. Entsprechend BGH (Urt. v. 22. November 2001 - Az.: II ZR 5/01) wirkt sich die mögliche Sittenwidrigkeit des Mehrwertdienste-Vertrages (hier: Sprachtelefonie) nicht auf den Vertrag zwischen Netz-Betreiber und Telefonkunde aus, da es sich bei diesem um ein neutrales Hilfsgeschäft handelt.

2. Ergibt die nachträgliche Zählerüberprüfung durch den Netz-Betreiber, dass die Gebührenerfassungseinrichtung keine technischen Fehler aufweist, ist dies ein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der Telefonabrechnung.

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Urteil des AG Kempen vom 13.11.2003 - Az.: 11 C 178/03

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Telefonkunden tritt insbesondere dann nicht ein, wenn im außergerichtlichen Schriftverkehr sich widersprechende Einzelverbindungsnachweise vorgelegt wurden.

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Urteil des AG Hamburg St. Georg vom 12.11.2003 - Az.: 916 C 310/03

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden", und ist somit unwirksam.

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Urteil des AG Krefeld vom 11.11.2003 - Az.: 79 C 145/03

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Führt der Netz-Betreiber trotz Aufforderung durch den Telefon-Kunden keine technische Überprüfung nach § 16 TKV durch bzw. legt diese Unterlagen dem Telefonkunden nicht vor, kommt der grundsätzliche Anscheinsbeweis für die Richtigkeit einer Telefonrechnung nicht zum Zuge.

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Urteil des AG Villingen-Schwenningen vom 10.11.2003 - Az.: 67 C 832/03

1. Aufgrund einer Einzelverbindungsübersicht durch den Netz-Betreiber, die auf automatischen Gebührenerfassungseinrichtungen basiert, ist ein Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Telefonrechnung gegeben.

2. Um diesen Anscheinsbeweis zu erschütteren, bedarf es eines substantiierten Vortrages des Telefon-Kunden.

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Urteil des AG München vom 08.11.2003 - Az.: 131 C 1091/03

Hinweis: Das Urteil ist durch Klagerücknahme der Klägerseite nicht mehr existent.

1. Ist objektiv eine Verbindung zustandegekommen, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dies mit Wissen und Wollen des Anschluss-Inhabers geschehen ist.

2. Das Auffinden eines kleinen Bildchens auf der Bildschirmfläche ("Icon") und der Vortrag, dieses gelöscht zu haben, reicht nicht aus, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern.

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Urteil des AG Kiel vom 07.11.2003 - Az.: 118 C 136/03

1. Ein Telefonanschluss-Inhaber, der selber als Kläger auftritt und die Rückahlung bereits entrichteter Telefon-Entgelte begehrt, ist grundsätzlich beweispflichtig dafür, dass zwischem ihm und dem Netz-Betreiber kein Vertrag zustande gekommen ist.

2. Diese Beweislast kehrt sich jedoch zu Lasten des Netz-Betreibers dann um, wenn der Telefonanschluss-Inhaber den strittigen Betrag unter ausdrücklichem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt hat, um eine Telefonsperre zu vermeiden bzw. aufzuheben. Denn dann hat der Telefonanschluss-Inhaber lediglich unter dem Vorbehalt der Schuld gezahlt und wollte die Beweislast dem Netz-Betreiber auferlegt wissen.

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Urteil des AG Mainz vom 06.11.2003 - Az.: 86 C 188/03

1. Beantragt ein Telefonanschluss-Inhaber bei Vertragsabschluß eine verkürzte Rufnummern-Speicherung, ist der Netz-Betreiber weder technisch in der Lage noch berechtigt, eine Speicherung der vollständigen Rufnummern vorzunehmen.

2. Ein Zertifizierung über ein Abrechnungssystem iSd. § 5 TKV erfüllt die Voraussetzungen der technischen Überprüfung nach § 16 TKV.

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Urteil des AG Lübeck vom 06.11.2003 - Az.: 29 C 2632/03

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Ist bei einem Einzelverbindungsnachweis die Zielrufnummer um die letzten drei Stellen verkürzt dargestellt, so hat der Netz-Betreiber die Pflicht, die vollständigen Daten offenzulegen. Tut er dies nicht, genügt er nicht seiner Beweispflicht.

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Urteil des AG Backnang vom 03.11.2003 - Az.: 6 C 465/03

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Ein mit "Einzelverbindungsübersicht" überschriebener Ausdruck einer Bildschirmanzeige ist als Beweis nicht geeignet. Denn der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit gilt nur, wenn es sich bei dem Dokument um eine Aufzeichnung handelt, die den technischen Vorgang wiedergibt und zudem vollständig die Verbindungen unter Angabe der Zielrufnummern enthält. Diese Voraussetzungen erfüllt ein solcher Bildschirm-Ausdruck nicht.

3. Auch wenn der Kunde lediglich einen gekürzten Einzelverbindungsnachweis gewünscht hat, ist der Netz-Betreiber nicht davon entbunden und vor allem auch nicht daran gehindert, die vollständigen Daten gleichwohl aufzubewahren und ggf. vorzulegen.

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Urteil des AG Günzburg vom 31.10.2003 - Az.: 1 C 0922/03

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Allein die Verpflichtung der Inhalt-Anbieter auf den Verhaltenskodex der Freiwilligen Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste e.V. besagt nichts über die Einhaltung der Verpflichtung durch die entsprechenden Anbieter. Auch ein pauschales Verweisen auf die Tatsache, dass eine Veröffentlichung des Tarifs im Amtsblatt der Regulierungsbehörde erfolgt sei, ist dies nicht ausreichend.

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Urteil des AG Charlottenburg vom 30.10.2003 - Az.: 214 C 211/03

1. Aufgrund einer Einzelverbindungsübersicht durch den Netz-Betreiber, die auf automatischen Gebührenerfassungseinrichtungen basiert, ist ein Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Telefonrechnung gegeben.

2. Dieser Anscheinsbeweis wird nicht dadurch erschüttert, dass der Telefon-Kunde pauschal behauptet, eine Dialer habe sich unbemerkt auf seinem Rechner installiert.

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Urteil des AG Krefeld vom 30.10.2003 - Az.: 72 C 58/03

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Allein die Verpflichtung der Inhalt-Anbieter auf den Verhaltenskodex der Freiwilligen Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste e.V. besagt nichts über die Einhaltung der Verpflichtung durch die entsprechenden Anbieter. Auch ein pauschales Verweisen auf die Tatsache, dass eine Veröffentlichung des Tarifs im Amtsblatt der Regulierungsbehörde erfolgt sei, ist dies nicht ausreichend.

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Urteil des AG Hamburg St. Georg vom 29.10.2003 - Az.: 915 C 263/03

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Eine Beweislastumkehr wie sie von der Rechtsprechung für die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten im Telefonverkehr bei Vorlage entsprechender Einzelverbindungsübersichten entwickelt wurde, ist hier insoweit nicht angezeigt. Denn anders als im Telefonverkehr ist es bei Nutzung eines Internetzuganges nämlich durchaus denkbar, dass sich - beispielsweise durch die ungewollte Installation eines sog. Dialers - ohne Kenntnis des Nutzers Verbindungen zu Mehrwertdiensten aufbauen

3. Ein Vertragsschluss lässt sich auch nicht nach den Grundsätzen über die Zurechnung einer ohne Erklärungsbewusstsein abgegebenen Willenserklärung begründen, da der Telefon-Kunde nicht fahrlässig gehandelt hat. Es besteht seitens des Telefon-Kunden keine Verpflichtung, Schutzvorkehrungen gegen die ungewollte Installation sog. Dialer auf seinem Rechner zu treffen oder den ordnungemäßen Aufbau von Internetverbindungen regelmäßig zu überprüfen. Derartige Schutz- und Kontrollpflichten überfordern bereits einen durchschnittlich befähigten Internernutzer.

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Urteil des OLG Hamm 17.10.2003 - Az.: 34 U 104/02

1. Gemäß § 16 Abs.3 TKV obliegt dem Netz-Betreiber der Nachweis, dass die Leistung bis zu der Schnittstelle, an der der allgemeine Netzzugang des Kunden bereitgestellt wird, technisch einwandfrei erbracht und richtig berechnet wurde.

2. Erfolgt eine technische Überprüfung nach § 16 Abs.1 TKV und ergeben sich dabei keine Mängel und auch keine Hinweise für Manipulationen durch Dritte, spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Telefon-Kunde die Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen hat.

3. Diesen Beweis des ersten Anscheins kann der Telefon-Kunde jedoch entkräften, wenn er Umstände nachweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen, atypischen Geschehensablaufes ergibt. Eine Telefon-Gesprächsdauer von über 101 Stunden allleine reicht für die Annahme eines solchen atypischen Geschehensablaufes noch nicht aus.

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Urteil des AG Bonn vom 16.10.2003 - Az.: 14 C 194/03

Beantragt ein Telefonanschluss-Inhaber bei Vertragsabschluß eine verkürzte Rufnummern-Speicherung, ist der Netz-Betreiber weder technisch in der Lage noch berechtigt, eine Speicherung der vollständigen Rufnummern vorzunehmen.

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Urteil des AG Forchheim vom 15.10.2003 - Az.: 72 C 392/03

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben gelten die Bestimmungen des zum 15.08.2003 in Kraft getretenen 0190-Reformgesetzes auch für Sachverhalte vor diesem Zeitpunkt.

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Urteil des AG Jena vom 15.10.2003 - Az.: 28 C 615/03

1. Verbraucher ist beweispflichtig für unbewußten Verbindungsaufbau mittels eines Dialers

2. Der die Dienste in Anspruch nehmende Teilnehmer ist für die Sicherheit des eigenen Rechners und den Schutz vor illegalen Dialern genauso selbst verantwortlich, wie er sich selbst vor Computerviren, Würmern und Trojanern schützen muss.
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Urteil des AG Bochum vom 15.10.2003 - Az.: 70 6 286/03

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Angesichts des in letzter Zeit festzustellenden erheblichen Missbrauchs von Dialern, die ohne Zutun des Nutzers allein bei Anzeige einer bestimmten Internetseite auf den Computer des Nutzers heruntergeladen und völlig unbemerkt im Hintergrund ausgeführt werden können, kann jedenfalls nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Telefon-Kunde durch ein konkludentes Verhalten den Vertrag über die Nutzung der Leitung geschlossen hat.

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Urteil des AG Achim vom 14.10.2003 - Az.: 8 C 293/03

Bestätigung der Obliegenheit des Kunden, Einwendungen gegen eine falsche Telefonrechnung zu erheben.

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Urteil des AG Norderstedt vom 01.10.2003 - Az.: 42 C 119/03

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Auch ein mit "Einzelverbindungsübersicht" überschriebener Ausdruck einer Bildschirmanzeige ist als Beweis nicht geeignet. Denn der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit gilt nur, wenn es sich bei dem Dokument um eine Aufzeichnung handelt, die den technischen Vorgang wiedergibt und zudem vollständig die Verbindungen unter Angabe der Zielrufnummern enthält. Diese Voraussetzungen erfüllt ein solcher Bildschirm-Ausdruck nicht.

3. Auch wenn der Kunde lediglich einen gekürzten Einzelverbindungsnachweis gewünscht hat, ist der Netz-Betreiber nicht davon entbunden und vor allem auch nicht daran gehindert, die vollständigen Daten gleichwohl aufzubewahren und ggf. vorzulegen (so auch schon AG Paderborn, Urt. v. 10.04.2002 in NJW-RR 2002, 1141).

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Urteil des AG Göttingen vom 30.09.2003 - Az.: 24 C 173/03 (H)

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Angesichts der ständig steigenden Missbräuche mit den 0190-Nummern und unter Berücksichtigung des Verbraucherschutzes ist der Netzbetreiber verpflichtet, dem Telefon-Kunden Klarheit zu schaffen und missbräuchliche Nutzungen durch entsprechende Aufklärung und Rechnungslegung zu vermeiden.

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Urteil des AG Krefeld vom 24.09.2003 - Az.: 71 C 172/03

Bei "11xxx"-Mehrwertdiensten ist der Netzbetreiber verpflichtet, die vollständigen Verbindungsdaten und die Angabe, welcher Dienst sich hinter dieser Nummer verbirgt, beizubringen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde bei der Abrechnung eine Rufnummernverkürzung beantragt hat.

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Urteil des AG Elmshorn vom 21.08.2003 - Az.: 59 C 119/03

Ein Telefonanschluss-Inhaber, der selber als Kläger auftritt und eine Rückzahlung begehrt, ist dafür beweispflichtig, dass zwischem ihm und dem Netz-Betreiber kein Vertrag zustande gekommen ist.

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Urteil des AG Bonn vom 18.09.2003 - Az.: 14 C 351/03

Beantragt ein Telefonanschluss-Inhaber bei Vertragsabschluß eine verkürzte Rufnummern-Speicherung, ist der Netz-Betreiber nicht berechtigt und auch verpflichtet, eine Speicherung der vollständigen Rufnummern vorzunehmen.

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Urteil des AG Kitzingen vom 11.09.2003 - Az.: 1 C 198/03

Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden", und ist somit unwirksam.

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Urteil des AG Berlin-Wedding vom 08.09.2003 - Az.: 21 b C 83/2003

Der Netz-Betreiber ist verpflichtet, die Verbindungsdaten der Telefonverbindung ohne Kosten für den Kunden aufzuschlüsseln.

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Urteil des AG Münster vom 03.09.2003 - Az.: 5 C 1775/03

Angesichts der Tatsache, dass die Möglichkeit besteht, dass sich Dialer installieren, ohne dass dem Anschlussinhaber deutlich gemacht wird, dass er einen hochpreisigen Mehrwertdienst in Anspruch nimmt, gibt es auch keinen Beweis des erstens Anscheins, der es zulässt, aus der Einwahl auf die Abgabe einer Willenserklärung zur Nutzung des Mehrwertdienstes zu schließen.

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Urteil des AG Limburg vom 02.09.2003 - Az.: 4 C 1448/02 (15)

Ein Telefonanschluss-Inhaber, der selber als Kläger auftritt und die Feststellung begehrt, dass zwischem ihm und dem Netz-Betreiber kein Vertrag zustande gekommen ist, ist hierfür beweispflichtig.

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Urteil des AG Berlin-Wedding vom 01.09.2003 - Az.: 17C 263/03

Es obliegt angesichts der "hinlänglich bekannten" Dialer-Problematik dem Netz-Betreiber nachzuweisen, dass der Nutzer die Mehrwertdienste-Verbindung wirklich wollte.

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Urteil des AG Reinbek vom 27.08.2003 - Az.: 5 C 313/03

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leisitung. Ein mit "Einzelverbindungsübersicht" überschriebener Ausdruck einer Bildschirmanzeige ist als Beweis nicht geeignet.

2. Der Netz-Betreiber muss beweisen, dass dem Nutzer vor Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes die Höhe des anfallenden Entgeltes mitgeteilt wurde. Alleine die Tatsache, dass eine entsprechende Verpflichtung der Anbieter besteht, sagt nichts darüber aus, dass diese Verpflichtung auch im konkreten Einzelfall eingehalten wurde.

3. Die Einwendungsfrist aus der Telekom-Rechnung gilt nicht im Verhältnis zu Fremdanbietern.

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Urteil des AG Frankfurt a.M. vom 22.08.2003 - Az.: 1 C 0922/03

1. Soweit kein Anlass für die Annahme eines technischen Fehlers besteht, spricht ein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der Telefon-Rechnung.

2. Dieser Anscheinsbeweis wird nicht dadurch erschüttert, dass der Telefon-Kunde pauschal behauptet, eine unbekannte dritte Person habe einen Dialer auf seinen Anschluss aufgeschaltet und einen erhöhten Gebührenanfall herbeigeführt.

3. Die Bestimmungen des zum 15.08.2003 in Kraft getretenen 0190-Reformgesetzes gelten nicht für Sachverhalte vor diesem Zeitpunkt.

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Urteil des AG Gelsenkirchen vom 19.08.2003 - Az.: 14 C 38/03

1. Es obliegt dem Netz-Betreiber konkret darzulegen und nachzuweisen, dass der Nutzer die Mehrwertdienste-Verbindung wirklich in Anspruch genommen hat.

2. Eine allgemeine Darstellung, was alles mittels einer Mehrwertdienste-Nummer abrechenbar ist, reicht hierfür nicht aus. Auch ein allgemeiner Beweisantritt mittels Sachverständigengutachten ist unzulässig, da er derartig pauschal ist, dass ein entsprechendes Nachgehen nur zu einer Ausforschung führen würde.

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Urteil des AG Velbert v. 15.08.2003 - Az.: 17 C 183/03

1. Es obliegt dem Netz-Betreiber konkret darzulegen und nachzuweisen, dass der Nutzer die Mehrwertdienste-Verbindung wirklich in Anspruch genommen hat.

2. Ein bloßer mit "Einzelverbindungsnachweis" überschriebener Computerausdruck reicht hierfür nicht aus.

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Urteil des AG Borken vom 14.08.2003 - Az.: 12 C 130/03

1. Anscheinsbeweis der Richtigkeit des technischen Verbindungsaufbaus wird durch die vage und unbestimmte Möglichkeit des ungewollten Verbindungsaufbaus nicht erschüttert.

2. Nichtanwahl von 0190-Rufnummern über längere Zeit läßt nicht den Schluß zu, daß solche Verbindungen mit hoher Wahrscheinlichkeit jetzt nicht gewählt worden sind.

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Urteil des AG Steinfurt v. 07.08.2003 - Az.: 4 C 235/03

1. Es obliegt dem Netz-Betreiber konkret darzulegen und nachzuweisen, dass der Nutzer die Mehrwertdienste-Verbindung wirklich in Anspruch genommen hat.

2. Ein pauschales Vortragen wie entsprechende Werkverträge zustande kommen können, reicht hierfür nicht aus. Es müssen konkrete Tatsachen dargelegt werden, wie im konkreten Fall der Werkvertragsabschluß erfolgt sein soll.

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Urteil des AG Würzburg vom 06.08.2003 - Az.: 11 C 745/03

1. Allein der Einzelverbindungsnachweis ist kein Anscheinsbeweis für Nachweis der erbrachten Leistung.
2. Keine Beweislastumkehr durch "Einwendungsklausel" auf der Telefonrechnung.

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Urteil des AG Elmshorn v. 05.08.2003 - Az.: 51 C 93/03

1. Ein Telefonanschluss-Inhaber, der selber als Kläger auftritt und die Rückzahlung seines Entgeltes verlangt, ist hierfür beweispflichtig.

2. Ein Abrechnungssystem nach § 5 TKV indiziert die Richtigkeit einer Telefon-Rechnung.

3. Die Auffassung des LG Nürnberg (Urt. v. 20.02.2003 - Az: 11 S 8162/02), dass der Netz-Betreiber für die Nennung des Entgeltbetrages und die Erbringung der Leistung beweispflichtig ist, findet keine Stütze im Gesetz.

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Urteil des AG Elmshorn vom 04.08.2003 - Az.: 59 C 83/03

Behauptung oder sogar Beweis, das ISDN-Modem des PC sei zum Zeitpunkt des Verbindungsaufbaus zur Reparatur gewesen, genügt nicht, um zu beweisen, dass die Verbindung nicht aufgebaut wurde.
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Urteil des AG Hamburg-Altona v. 02.08.2003 - Az.: 316 C 354/03

1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Der Beweis des ersten Anscheins kann angesichts des in letzter Zeit vermehrt auftretenden Dialer-Missbrauchs auf Mehrwertdienste, insb. sog. 0190-Dialer, nicht übertragen werden.

3. Der Telefonnetz-Betreiber ist auch trotz beantragter Verkürzung der Rufnummer verpflichtet und berechtigt, für interne Zwecke die vollständigen Daten des Inhalte-Anbieters zu speichern. Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, dass der Telefonnetz-Betreiber wissen muss, an wen er das vereinnahmte Geld weiterleiten müsste.

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Urteil des AG Bonn v. 30.07.2003 - Az.: 9 C 588/02

1. Ein Telefonkunde hat dem Grunde nach einen Rückerstattungsanspruch gegen den Netz-Betreiber, wenn die Verbindungen durch einen betrügerischen Dialer hergestellt wurden und der Kunde die Rechnung ursprünglich bezahlt hatte.

2. Dem Kunden steht in diesen Fällen ein Rückerstattungsanspruch nicht in voller Höhe, sondern nur in dem Umfang zu, in dem die betrügerischen Mehrwertdienste erbracht wurden. Eine Rückerstattung ist jedoch für den Teil ausgeschlossen, der sich auf die technische Bereitstellung der Leitungsverbindungen durch den Netz-Betreiber bezieht. Denn der Netz-Betreiber stellt idR. die Verbindungen zur Verfügung, ohne Kenntnis über den Inhalt dieser Verbindungen zu haben.

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Urteil des AG Elmshorn vom 30.07.2003 - Az.: 59 C 19/03

1. Ein Telefonanschluss-Inhaber, der das wegen eines (vermeintlichen) Dialers zuviel gezahlte Entgelt zurückfordert, muss darlegen und beweisen, dass kein Vertrag zustande gekommen ist. Etwaige Unklarheiten gehen aus Gründen der Beweislast zu seinen Nachteilen.

2. Lediglich im umgekehrten Falle, wenn der Netz-Betreiber das Entgelt einklagt und insoweit die Rollen dann vertauscht wären, trifft den Netz-Betreiber die Beweislast.

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Urteil des LG Bielefeld vom 15.07.2003 - Az.: 21 S 170/03

Spezifizierte Angaben bezüglich des Verbindugsumstände legen einen Verbindungsaufbau schlüssig dar.

(Bestätigung des Urteils des AG Bielefeld vom 10.04.2004, Az.: 41 C 127/03)

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Urteil des AG Frankfurt a.M. vom 10.07.2003 Az.: 31 C 1361/03 - 83

1. Damit der klägerische Vortrag nachvollziehbar ist, hätte lückenlos vortragen werden müssen, welche Dienstleistungen genau und zu welchen Preisen in Anspruch genommen worden sein sollen.

2. Es reicht nicht aus, dass die Klägerin meint, vor diesem Hintergrund der Form der Tarifierung müsse davon ausgegangen werden, dass dem streitgegenständlichen Entgelt eine angemessene Leistung gegenübersteht.

3. In Anbetracht der allgemein bekannten Missbräuche mit den sogenannten "0190-Nummern" muss das Gericht schon im Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes auf einem entsprechend substantiierten Vortrag der Klägerseite bestehen. Nur so kann dem Beklagten und auch dem Gericht ermöglicht werden, zu überprüfen, ob bestimmte Verbindungen mit dem Willen des Beklagten zustande gekommen sind und kein Missbrauch vorliegt.

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Urteils des AG Hildesheim vom 09.07.2003 Az.: 21 C 170/03

Berühmt sich der Kläger im vorgerichtlichen Schriftverkehr auf eine "gebührenfreie Anfangszeit bei 0190-Diensten", so trifft ihn später im gerichtlichen Verfahren die Beweislast darzulegen, wie sich dies auf eine 10sekündige Dialerverbindung auswirkt, die einen Betrag von 30,- Euro verursacht haben soll.

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Urteils des AG Nettetal vom 08.07.2003 - Az.: 69/03

1. Der Anscheinsbeweis, der für normale Telefon-Verbindungen gilt, ist auf Internet-Verbindungen (Dialer) grundsätzlich übertragbar.

2. Aufgrund einer Einzelverbindungsübersicht durch den Netz-Betreiber, die auf automatischen Gebührenerfassungseinrichtungen basiert, ist ein solcher Anscheinsbeweis anzunehmen.

3. Dieser Anscheinsbeweis wird nicht dadurch erschüttert, dass der Telefon-Kunde pauschal behauptet, eine Dialer habe sich unbemerkt auf seinem Rechner installiert und sich nach der Nutzung wieder gelöscht.

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Urteils des AG Itzehoe vom 03.07.2003 - Az.: 87 C 276/03

Der pauschale Hinweis des Telefon-Kunden auf eine mögliche Verbindungsherstellung durch ein ungewolltes Dialer-Programm ist nicht ausreichend.

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Urteil des LG Köln vom 03.07.2003 Az.: 31 O 287/03

1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 2.5.2003 (31 O 287/03) wird bestätigt.

2. Netzbetreiber können nach §§ 312 e BGB, 3 BGB-InfoV, 13a TKV auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie Dritten 0190-Rufnummern zum Einsatz für illegale Dialersoftware zur Verfügung stellen.

Dokument im pdf-Format   Vgl. dazu auch die Anmerkung von RA Dr. Bahr

 

Urteil des AG Torgau vom 03.07.2003 Az.: 2 C 0189/03

1. Ob die Einwahl durch den Anschlussinhaber selbst, seinen Sohn oder selbsttätig durch den Rechner vorgenommen wurde, ist nicht entscheidend. Denn es dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bei Zugang der Erklärung für die andere Seite erkennbar waren.

2. Dass es sich um eine automatische Einwahl handelte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch elektronische und automatische Erklärungen sind echte Willenserklärungen. Dies gilt auch dann, wenn sie wegen einer Fehlleistung der Software abgegeben werden

3. Ausreichend für die Abgabe einer Willenserklärung und somit für das Zustandekommen eines Vertrages ist, wenn der Handelnde bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen konnte, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und der andere Teil es auch tatsächlich so verstanden hat.

4. Zu den Sorfaltspflichten eines Internetusers gehört es, mit entsprechenden Programmen den Verbindungsaufbau zu überwachen und Verbindungen nur bei ausdrücklicher Freigabe aufbauen zu lassen (AG München, Urteil vom 04.09.2001, AZ: 155 C 14416/01).

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Urteil des LG Berlin vom 02.07.2003 Az.: 26 0 78/03

Es ist einem Netzprovider nicht erlaubt, von Verbrauchern, die eine Einwendung gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte erheben und die vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum keine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung verlangt haben, vor der Aufschlüsselung des in Rechnung gestellten Verbindungsaufkommens nach den einzelnen Verbindungsdaten gem. § 16 TKV diese Aufschlüsselung von der vorherigen Zahlung eines Entgeltes (hier 23,20 €) abhängig zu machen.

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Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 19.06.2003 - Az.: 15 C 505/02

1. Es obliegt dem Netz-Betreiber konkret darzulegen und nachzuweisen, dass der Nutzer die Mehrwertdienste-Verbindung wirklich in Anspruch genommen hat.

2. Ein pauschales Vortragen wie entsprechende Werkverträge zustande kommen können, reicht hierfür nicht aus. Es müssen konkrete Tatsachen dargelegt werden, wie im konkreten Fall der Werkvertragsabschluß erfolgt sein soll.

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Urteil des AG Waldshut-Tiengen vom 13.06.2003 - Az.: 3 C 95/03

1. Die automatische Zwangstrennung nach 1 Stunde (lt. OLG Hamm, Urteil v. 05.11.2002 - Az.: 19 U 14/02) kann auf 0192-Rufnummern nicht übertragen werden.

2. Ein Telefonanschluss-Inhaber, der selber als Kläger auftritt und die Feststellung begehrt, dass zwischem ihm und dem Netz-Betreiber kein Vertrag zustande gekommen ist, ist hierfür beweispflichtig. Ein pauschales Bestreiten des Zustandekommens der Verbindungen reicht nicht aus.

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Beschluss des LG Köln vom 20.06.2003 Az.: 31 O 389/03

Netzbetreiber können nach §§ 1, 24, 25 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie Dritten 0190-Rufnummern zum Einsatz für illegale Dialersoftware zur Verfügung stellen.

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Beschluss des AG Bünde vom 27.05.2003 Az.: 6 C 302/02

1. Für die Inanspruchnahme der Leistungen ist der Netzbetreiber beweispflichtig. Die Vorlage eines Ausdrucks einer offenkundigen Bildschirmanzeige von einmal 12 und einmal 20 Datensätzen ist kein Beweis für die Inanspruchnahme von irgendwelchen Leistungen.

2. Der geltend gemachte Anspruch besteht schon deswegen nicht, weil die Abrechnung des Netzbetreibers durch die Unkenntlichmachung der Zielrufnummer die Feststellung des Anbieters nicht ermöglicht.

3. Angesichts des in letzter Zeit festzustellenden erheblichem Mißbrauchs von sogenannten Dialern kann jedenfalls nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Einverständnis des Nutzers durch Betätigen eines entsprechenden Bestätigungsfeldes in der Software erteilt wurde. Es obliegt dem Netzbetreiber, dies darzulegen und zu beweisen (so auch LG Nürnberg-Fürth, 11 S 8162/02).

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Urteil des AG Gifhorn vom 16.05.2003 - Az.: 33 C 497/03 (VIl)

Ein pauschales Bestreiten der Verbindungs-Entgelte durch den Anschluß-Inhaber reicht nicht aus. Es bedarf konkreter Ausführungen, aufgrund welcher Umstände der Anschluß-Inhaber der Auffassung ist, dass nicht er, sondern ein Dritter die Gebühren verursachte.

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Beschluss des LG Köln vom 02.05.2003 Az.: 31 O 287/03

Netzbetreiber können nach §§ 312 e BGB, 3 BGB-InfoV, 13a TKV auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie Dritten 0190-Rufnummern zum Einsatz für illegale Dialersoftware zur Verfügung stellen.
(Anmerkung: Inzwischen bestätigt durch Urteil des LG Köln vom 03.07.2003 - Az.: 31 O 287/03)

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Urteil des AG Mönchengladbach vom 29.04.2003 Az.: 5 C 286/02

1. Die Pflicht zum Hinweis auf den geschäftlichen Charakter eines Internet-Dienstes trifft den Anbieter nur in Bezug die eigenen Angebote, nicht aber hinsichtlich der Dienste, zu denen er lediglich den Zugang unentgeltlich vermittelt.

2. Zur Haftung nach § 7 TDG bzw. § 9 TDG eines Diensteanbieter, der den Zugang zu einem Content-Anbieter vermittelt.

3. Dem geschädigten Nutzer kommt keine Beweiserleichterung zugute.

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Urteil des AG Kaiserslautern vom 29.04.2003 Az.: 1 C 291/03

Angesichts der Höhe der angefallenen Entgelte für Mehrwertdienste (ca. eineinhalb Minuten über 90,00 EUR) ist es dem Telefonnetzbetreiber zuzumuten, daß er ausdrücklich auf die in den Geschäftsbedingungen festgelegten Preise hinweist. Eine stillschweigende Einbeziehung nach § 305 Nr.2 b) BGB reicht nicht aus.

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Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 27.03.2003 Az.: 11 S 8162/02

1. Der Anbieter einer über eine "0190-Nummer" abgerechneten Dienstleistung trägt die Beweislast dafür, dass mit dem Nutzer ein Vertrag über eine entgeltliche Dienstleistung geschlossen, zuvor das geforderte Entgelt genannt und die Dienstleistung auch erbracht worden ist.
2. Dem Anbieter ist es zumutbar, hierfür eine Datensicherung über Einzelverbindungen vorzunehmen und diese aufzubewahren.

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Urteil des AG Bonn vom 10.03.2003 Az.: 11 C 717/02

Der Kläger hätte vortragen müssen, dass die Beklagte vor dem Einwählen erkannte, dass sie eine 190iger Nummer in Anspruch nahm und welche Gebühren anfielen.

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Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 27.03.2003 Az.: 11 S 8162/02

1. Der Anbieter einer über eine "0190-Nummer" abgerechneten Dienstleistung trägt die Beweislast dafür, dass mit dem Nutzer ein Vertrag über eine entgeltliche Dienstleistung geschlossen, zuvor das geforderte Entgelt genannt und die Dienstleistung auch erbracht worden ist.
2. Dem Anbieter ist es zumutbar, hierfür eine Datensicherung über Einzelverbindungen vorzunehmen und diese aufzubewahren.

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Urteil des KG Berlin vom 27.01.2003 Az.: 26 U 205/01

Wählt sich ein Dialer unbemerkt vom Nutzer ein, so hat der Nutzer gegen den Netzbetreiber einen Schadensersatzanspruch, den er gegen die Gebührenforderung aufrechnen kann. Der Netzbetreiber hat sich insoweit das Verschulden des Diensteanbieters wie das eines Gehilfen zurechnen zu lassen.

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Urteil des AG Elmshorn vom 10.01.2003, Az.: 53 C 247/02

Wählt sich ein Dialer unbemerkt vom Nutzer ein, so kommt kein Vertrag zwischen Nutzer und Telefonnetzbetreiber zustande, Telefongebühren können nicht verlangt werden. Das Gericht trifft keine Aussage zur Beweislast, da das Vorbringen des Geschädigten vom Netzbetreiber nicht bestritten wurde.

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Urteil des LG Kiel vom 09.01.2003 Az.: 11 O 433/02

Wählt sich ein Dialer unbemerkt vom Nutzer ein, so kommt kein Vertrag zwischen Nutzer und Telefonnetzbetreiber zustande. Den Nutzer trifft keine Verpflichtung, Schutzprogramme zu installieren. Ist unstreitig, daß die Standardeinwahl ins Internet von einem Dialer herrührt, trifft die Beweislast für den Vertragsschluß den Netzbetreiber.

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Urteil des AG Dillenburg vom 13.09.2002 Az.: 5 C 286/02

Der Computer- bzw. Internetnutzer hat alleine dafür Sorge zu tragen, das sich Dialerprogramme nicht installieren bzw. hat seinen Computer so zu konfigurieren, das eine selbständige Einwahl nicht möglich ist.

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Urteil des AG Fürth vom 22.08.2002, Az.: 310 C 572/02

(bestätigt durch LG Nürnberg-Fürth, Urt v. 27.03.2003 Az.: 11 S 8162/02 vgl.o.)
1. Der Anbieter einer über eine "0190-Nummer" abgerechneten Dienstleistung trägt die Beweislast dafür, dass mit dem Nutzer ein Vertrag über eine entgeltliche Dienstleistung geschlossen, zuvor das geforderte Entgelt genannt und die Dienstleistung auch erbracht worden ist.
2. Dem Anbieter ist es zumutbar, hierfür eine Datensicherung über Einzelverbindungen vorzunehmen und diese aufzubewahren.

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Urteil des AG Starnberg vom 14.08.2002, Az.: 2 C 1479/01

Kein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der Telefonrechnung. Aufgrund der neuen technischen Möglichkeit der Manipulationen durch Dialer trägt der Netzbetreiber die Beweislast für das Zustandekommen der Verbindungen. Die bisherige Rechtsprechung ist insoweit überholt.

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Urteil des AG Wiesbaden vom 10. 08. 2002 Az.:92 C 1328/00 - 31 -

Der Nutzer muß dafür Sorge tragen, daß Dialer nicht installiert werden oder den Computer derart konfigurieren, daß eine selbständige Einwahl nicht möglich ist. Er muß die entstehenden Gebühren daher tragen.

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Urteil des AG Freiburg vom 11. 06. 2002 Az.: 11 C 4381/01

Ein Telefonnetzbetreiber scheitert mit seiner Zahlungsklage auf Gebühren, die durch ungewolltes Anwählen einer 0190-Nummer mittels eines selbstinstallierenden Dialers enstanden waren.

Zutreffende Anmerkung hierzu von Ralf Winter, CR 2002, 899

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Urteil des AG Bremen vom 08.05.2002 Az.: 2 C 0386/01

Der Netzbetreiber hat grundsätzlich keinen Einfluß darauf, zu welchem Zweck welche Teilnehmer über ihr Telefonnetz mit welchem Inhalt in Verbindung treten. Die Gefahren, die aus der Nutzung des Internets erwachsen, sind hinlänglich in der Öffentlichkeit bekannt. Es obliegt deshalb dem Internetznutzer, sich gegen solche Gefahren durch geeignete Programme zu schützen.

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Urteil des LG Mannheim vom 22.02.2002 Az.: 1 S 315/01

Der Inhaber eines Telefonanschlusses wird gegenüber der Telekom zur Zahlung verurteilt.

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Urteil des AG Rastatt vom 05.10.2001 Az.: 2 C 285/01

Der Telefonkunde ist für Verbindungen zu 0190-Nummern auch dann verantwortlich, wenn das Zustandekommen von ihm nicht bemerkt werden kann.

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Urteil des AG München vom 04. 09. 2001 Az.: 155 C 14416/01

Der Nutzer muß dafür Sorge tragen, daß Dialer nicht installiert werden oder den Computer derart konfigurieren, daß eine selbständige Einwahl nicht möglich ist. Der Kunde hat gegenüber dem Netzbetreiber auch dann kein Zurückbehaltungsrecht, wenn dieser die Verbindungsdaten nicht vollständig herausgibt.

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Urteil des LG Berlin vom 11. Juli 2001 Az.: 18 O 63/01

Das Landgericht verurteilt den Nutzer eines 0190-Dialers zur Zahlung der angefallenen Gebühren

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Telefonsexverträge und ihre Auswirkungen auf die Verträge zwischen Telefonnetzbetreiber und dem Kunden:

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13. Juni 2002 Az.: III ZR 156/02

Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung, Telefonverbindungen seien wertneutrale Hilfsgeschäfte

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Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16. Mai 2002 Az.: II ZR 253/02

Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung, Telefonverbindungen seien wertneutrale Hilfsgeschäfte

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Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. November 2001 Az.: II ZR 5/01

Der BGH nimmt in diesem Grundsatzurteil zum Verhältnis der Vertragsbeziehungen zwischen dem Nutzer einer 0190-Nummer, des Netzbetreibers und des Anbieters der 0190-Mehrwertdienste Stellung

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BGH, Urteil vom 09.06.1998 Az.: XI ZR 192/97

Ein Vertrag, der darauf gerichtet ist, durch die Vermarktung und den Vertrieb von Telefonkarten Telefonsex kommerziell zu fördern, ist sittenwidrig. Die Nichtigkeit erstreckt sich auch auf ein damit verbundenes Darlehen.

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Urteil des OLG Stuttgart vom 09.05.2001 Az.: 9 U 18/01

Der Kunde schließt mit dem Tefonunternehmen einen Vertrag über eine einheitliche Leistung, die nicht nur ein wertneutrales Hilfsgeschäft darstellt. Der sittenwidrige Inhalt eines Gespräches vernichtet auch diesen Vertrag.

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Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.04.2001 Az.: 20 U 127/01

Leitungsbetreiber haben keinen Anspruch aus Telefonaten mit sittenwidrigem Inhalt, das Herstellen der Verbindung ist nicht nur bloßes Hilfsgeschäft

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OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2000 Az.: 7 U 160/00-42

Telefonverbindungen sind wertneutral und im Verhältnis zu evt. sittenwidrigen Telefonsexverträgen bloße Hilfsgeschäfte

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OLG Celle, Urteil vom 29.11.2000 Az.: 21 U 36/00

Telefonnetzbetreiber und Anbieter von Telefonsex über eine 0190-Nummer schließen getrennte Verträge mit dem Telefonkunden

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OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2000 Az.: 17 U 73/2000

Eine etwaige Sittenwidrigkeit von Telefonsexverträgen wirkt sich im Verhältnis des Netzbetreibers zum Kunden nicht aus

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Urteil des OLG Jena vom 11.07.2000 Az.: 9 U 393/00

Telefonverbindungen sind wertneutral und im Verhältnis zu evt. sittenwidrigen Telefonsexverträgen bloße Hilfsgeschäfte

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OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.1999 Az.: 20 U 100/98

Der sittenwidrige Inhalt eines Telefonsexvertrages ist dem Netzbetreiber zuzurechnen

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Sonstiges:

Urteil des AG Bad Homburg v.d.H. v. 23.07.2003 - Az.: 2 C 3419/02 (23)    (nicht rechtskräftig)

1. Das Zusenden von unverlangten Werbemails stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

2. Ein Netzbetreiber ist kein mittelbarer Störer, wenn er weder Absender der SPAM-Mails noch Endanbieter der über die SPAM-Mail abrufbaren Inhalte ist. Durch die bloße rechtliche Möglichkeit zur Sperrung wird der Netzbetreiber nicht zum mittelbaren Störer.

3. Ein Netzbetreiber ist verpflichtet, bei entsprechend gesicherter Erkenntnis vom einem wiederholten Rechtsverstoß die Mehrwertdienstenummer zu sperren.

4. § 13 a TKV statuiert keinen neuen, von einem subjektiven Element freien Störerbegriff, sondern erlegt den Mehrwertdienstvertreibern lediglich Handlungspflichten auf, wie z.B. die Sperrung der Nummer.

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OLG Hamm, Urteil v. 05.11.2002 Az.: 19 U 14/02

Der Netzbetreiber ist verpflichtet, Verbindungen zu Mehrwertrufnummern nach spätestens einer Stunde zu trennen. Tut er dies nicht, kann er für die weitere Zeit keine Gebühren fordern. Dies entspräche nicht nur dem redlichen Geschäftsverkehr, es gebe seit März 2000 auch eine entsprechende Anweisung der Regulierungsbehörde.

 

 

Amtsgericht Paderborn, Urteil vom 10.04.2002 Az.: 54 C 572/01

Der Netzbetreiber kann Gebühren nur verlangen, wenn er die einzelnen Verbindungen nach Tag, Dauer und entstandenen Gebühren aufschlüsselt.

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Amtsgericht Bonn, Urteil vom 17.04.2002 Az.: 9 C 631/02

Ist nachgewiesen, daß zumindest ein Gespräch des Kunden nicht geführt worden sein kann, trägt der Netzbetreiber die volle Beweislast für das Zustandekommen der berechneten Verbindungen.

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Landgericht Heidelberg, Urteil vom 17.05.2002, Az.: 5 O 19/02

Der Netzbetreiber ist verpflichtet, Verbindungen zu Mehrwertrufnummern nach spätestens einer Stunde zu trennen. Tut er dies nicht, kann er für die weitere Zeit keine Gebühren fordern.

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Landgericht Memmingen, Urteil vom 27.06.2001 Az.: 1 S 297/01

Hat der Kunde eines Mobilfunkvertrages auf die Zusendung eines Einzelverbindungsnachweises verzichtet, so verbleibt die Beweislast für die geführten Gespräche dennoch beim Netzbetreiber.

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Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 25.09.2002 Az.: 92 C 1440/02

Der Kunde, der von der Telefongesellschaft auf Zahlung von 0190-Gebühren in Anspruch genommen wird, hat ein Leistungsverweigerungsrecht, solange die Telefongesellschaft nicht den Inhaber der 0190-Nummer bekanntgibt.

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Amtsgericht Geldern, Urteil vom 29.08.2000 - Az.: 17 C 159/00

Legt der Netzbetreiber keine technische Überprüfung nach § 16 TKV vor, trotzdem der Kunde diese verlangt, hat er keinen Anspruch auf Zahlung der angefallenen Telefon-Entgelte.

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