AG Dillenburg, Urteil vom 13.09.2002 Gz.: 5 C 286/02
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Gz.: 5 C 286/02
Verkündet am: 13.09.2002
In dem Rechtsstreit (...)
hat das Amtsgericht Dillenburg durch den Richter am Amtsgericht (...) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.08.2002 für Recht erkannt
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen, Aktenzeichen: 02-5103884-0-1, erlassen am 16.04.2002 wird aufrechterhalten.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Leistung einer den zu vollstreckenden Betrag um 115 % übersteigenden Sicherheit abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleichen Höhe leistet.
Dem Beklagten wurde durch die Klägerin bis August 2001 ein ISDN-Telefonanschluss unter der Adresse (...) betriebsbereit zur Verfügung gestellt. Mit dieser Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten die Begleichung einer noch offenen Rechnung über das Internet angefallener Verbindungen zum Tele-Service 0190 gemäß Rechnung vom 11.07.2001 in Höhe von 912,55 EUR. Die in Rechnung gestellten Verbindungen sind über den Telefonanschluss des Beklagten tatsächlich zustande gekommen. Eine Zahlung des Beklagten auf die streitgegenständliche Rechnung erfolgte jedoch nicht.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte unabhängig davon, ob die Verbindung. durch ein automatisiertes Anwählprogramm ohne Wissen des Beklagten zustande gekommen sein sollte, von diesem beglichen werden muss, da die Verbindungen unter Nutzung des Telefonanschlusses des Beklagten und des Leitungsnetzes der Klägerin ausgeführt wurden. Der Beklagte hätte durch entsprechende Konfiguration seines Computers selbst dafür Sorge zu tragen, dass ein unbeabsichtigtes Einwählen in 0190-Servicenummern verhindert wird.
Die Klägerin beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen (...) aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen (...) aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er behauptet, die 0190-Nummern seien durch ein automatisches Dialerprogramm, welches sich unbeabsichtigt startet, verursacht worden. Für derartig entstandene Telefonverbindungen hafte er gegenüber der Klägerin nicht, da er insoweit ihr gegenüber keine entsprechende Willenserklärung zum Abschluss eines Telefondienstleistungsvertrages abgegeben hätte.
Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vollinhaltlich Bezug genommen.
Die Klage ist begründet und daher der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 16.04.2002 aufrechtzuerhalten.
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 912,55 EUR gemäß Rechnung vom 11.07.2001 aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Telefondienstleistungsvertrages. Unstreitig wurden die streitgegenständlichen Verbindungen die ein Entgelt von 912,55 EUR auslösten über den Telefonanschluss des Beklagten durch im Internet angefallene Verbindung zum Teleservice 0190 verursacht. Unstreitig ist weiter der Vortrag der Klägerin geblieben, dass die Installation eines Anwählprogramms, das auch möglicherweise die unbeabsichtigte Anwählung von 0190-Servicenummern ermöglicht, nur durch ein aktives Herunterladen dieses Programms, wenn auch möglicherweise ohne Bewusstsein der Folgen, durch den Computerbenutzer erfolgte. Nach Überzeugung des Gerichts ist es aber allein dem Verantwortungsbereich des Computer- bzw. Internetnutzers und damit des Beklagten im konkreten Fall zuzurechnen, Vorkehrungen zu treffen, die die Installation von solchen Anwählprogrammen verhindern oder zumindest erheblich erschweren. Solche Maßnahmen hat der Beklagte, wie ebenfalls unstreitig geblieben ist, aber vollumfänglich unterlassen. Insbesondere war zum Beispiel sein Computer zum fraglichen Zeitpunkt nicht durch ein Passwort geschützt. Der Beklagte allein musste aber dafür Sorge tragen, das derartige Programme nicht installiert werden bzw. sein Computer so konfiguriert ist, das eine selbständige" Einwahl nicht möglich ist.
Der Klägerin jedenfalls ist das Zustandekommen etwaiger unbeabsichtigter Verbindungen zu einem 0190-Dienst nicht zurechenbar. Sie hat lediglich ihr Leitungsnetz für den Beklagten zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Aufgrund dieser unstreitigen Nutzung ist er daher, zur Zahlung des seinerzeit vereinbarten und unstreitig gebliebenen Entgeltes verpflichtet. Etwaige Schadenersatzansprüche aus der vorn Beklagten vorgetragenen Installation eines sich unbeabsichtigt einwählenden Anwählprogramms hätte der Beklagte separat gegen die Verursacher dieses Programms zu richten. Die Entscheidung zur Verzinsung des Aus-geurteilten Betrages beruht auf dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 91 Abs. 1 ZPO und bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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