AG Bonn, Urteil vom 16.10.2003 - Az.: 14 C 194/03
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URTEIL
14 C 194/03
In Sachen (...) hat das Amtsgericht Bonn (...) für Recht erkannt:
Urteil
1. Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Bonn vom 03.06.2003 abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger, Hiervon ausgenommen sind die Kosten, welche mit dem Erlaß des aufgehobenen Versäumnisurteils zusammenhängen. Diese Kosten trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Gemäß §§ 313 a, 495 a ZPO ohne Tatbestand.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Die bereits in der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2003 dargelegt, hat die Beklagte dem Kläger die Ausdrucke der Einzelverbindungsnachweise, gekürzt um die letzten drei Ziffern, geliefert.
Zu mehr ist die Beklagte, da der Kläger nicht von vornherein den vollständigen Ausdruck der Zielnummern beantragt hatte, weder technisch in der Lage noch ist sie dazu rechtlich verpflichtet. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 3 der TDSV 2000.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 97, 708 Nummer 11, 713 ZPO.
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