AG
Bonn, Urteil vom 17.04.2002 Az.: 9 C 631/00
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AMTSGERICHT BONN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Az.: 9 C 631/00
Verkündet am: 17.04.2002
Tatbestand:
Zwischen den Parteien besteht
ein Mobilfunkvertrag. Mit seiner Klage verlangt der Kl. einen Teil der
für den Monat Juni 2000 berechneten Verbindungsentgelte aus ungerechtfertigter
Bereicherung zurück. Dazu trägt er vor, im ersten Halbjahr
2000 seien seine Telefonrechnungen aus einer Höhe bei 200 DM explosionsartig
bis auf fast 4000 DM im Monat angestiegen. Dies müsse auf einer
fehlerhaften Abrechnung durch die Bekl. beruht haben, da er nicht mehr
als bisher üblich telefoniert habe.
Nachdem der Kl. einen Einzelverbindungsnachweis
bei der Bekl. angefordert hatte und dieser nur noch für den Monat
Juni 2000 geliefert werden konnte, hat er auf diesem eine Vielzahl von
Gesprächen angekreuzt, von denen er behauptet, daß diese
nicht von ihm oder mit seinem Handy geführt worden seien. Er habe
nämlich in der fraglichen Zeit sein Handy immer mit sich geführt
und keiner anderen Person zugänglich gemacht. Die vom Kl. gerügten
Verbindungen betrafen ganz überwiegend eine Handynummer mit der
Vorwahl 0174 und Verbindungen mit dem Service 0190. Der Kl. hat zunächst
einen Betrag von 5587,43 DM zurückgefordert und nach dem Vortrag
der Bekl., die Teilnehmerin der Handynummer 0174 habe auf Nachfrage
bestätigt, mit dem Kl. bekannt zu sein, die Klage hinsichtlich
der diese Nummer betreffenden Verbindungen zurückgenommen. Der
Kl. hat behauptet, die Verbindungen müßten bei der Bekl.
falsch erfaßt und seiner Rufnummer zugeordnet worden sein oder
auf Grund von durchgeführten Manipulationen zu seinen Lasten berechnet
worden sein. Hierfür hat der Kl. zu einzelnen Verbindungen Beweis
angetreten.
Die Klage hatte, soweit sie nicht zurückgenommen wurde, Erfolg.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist aus ungerechtfertigter
Bereicherung gem. § 812 BGB begründet, da die vom Kl. gezahlten
streitgegenständlichen Verbindungsentgelte der Bekl. ohne Rechtsgrund
zugeflossen sind. Der Mobilfunkvertrag der Parteien stellt keinen rechtfertigenden
Grund für die Zahlung dar, da die Bekl. dafür beweisfällig
geblieben ist, daß die von ihr berechneten streitgegenständlichen
Verbindungen tatsächlich vom Handy des Kl. aus in Anspruch genommen
wurden. Hierfür ist nach übereinstimmender Ansicht der Parteien
die Bekl. beweispflichtig, die sich insoweit auf den Anscheinsbeweis
zu ihren Gunsten beruft. Ob dieser Anscheinsbeweis zu Gunsten der Bekl.
eingreift, bedarf im vorliegenden Falle keiner Entscheidung. Denn auch
wenn das Gericht zu Gunsten der Bekl. die Geltung einer derartigen Anscheinsbeweises
als gegeben unterstellt, bedurfte es im vorliegenden Falle des Vollbeweises
für die Zustandekommen der berechneten Verbindungen durch die Bekl.,
da der Kl. den Anscheinsbeweis erschüttert hat. Für diesen
Vollbeweis hat die Bekl. jedoch nicht ausreichend vorgetragen, da sie
ihr Vorbringen hinsichtlich der bestrittenen Verbindungen nicht soweit
konkretisiert hat, daß es einer Beweiserhebung zugänglich
wäre.
Für die Erschütterung des von der Bekl. in Anspruch genommenen
Anscheinsbeweises hält das Gericht für ausreichend, daß
dem Kl. der Nachweis gelungen ist, daß zumindest ein ihm berechnetes
Telefongespräch nicht von ihm geführt worden sein kann. Nachdem
zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist, daß allein der
Kl. Zugriff auf sein Handy in der fraglichen Zeit hatte, ist damit die
Richtigkeit der Berechnung dieses Telefongesprächs widerlegt. Dies
führt zur Erschütterung des Anscheinsbeweises hinsichtlich
aller streitgegenständlichen Verbindungen, da auf der Hand liegt,
daß der Kl. schon aus tatsächlichen Gründen nicht in
der Lage ist, den Gegenbeweis für alle 107 bestrittenen Verbindungen
zu führen. Dies kann ihm nur für derarti
ge Verbindungen gelingen, bei denen er nachträglich rekonstruieren
kann, daß sie zu dem Zeitpunkt, mit dem sie in dem Einzelverbindungsnachweis
der Bekl. aufgeführt sind, nicht stattgefunden haben können
und ihm hierfür zum Nachweis Beweismittel zur Verfügung stehen.
Den Gegenbeweis hat der Kl. für drei am 23.07.2000 berechnete Telefongespräche
angetreten und ihn für das ab 22 Uhr geführte Gespräch
von knapp 55 Minuten Dauer auch geführt. Alle drei gehörten
Zeugen haben bestätigt, daß der Kl. am 23.07.2000 den Tag
über entsprechend seiner Behauptung Getreide gedroschen und zur
Mühle gefahren hat. Die Zeugen haben auch bestätigt, daß
sie als Mitarbeiter der Mühle nach Einstellung des Betriebes der
Mühle im Gasthaus K. gewesen sind und dort mit dem Kl. zusammen
waren. Nach der Aussage des Zeugen X ist der Kl. in dem Gasthaus erschienen
und hat die Zeugen G und X geholt, um noch einen weiteren Wagen in der
Mühle abladen zu können. Danach ist er mit den beiden Zeugen
in das Gasthaus zurück gegangen und hat nach ihrer übereinstimmenden
Bekundung dort mit ihnen zusammen gesessen hat. Beide Zeugen bestätigen
übereinstimmend, daß der Kl. während des Aufenthaltes
mit ihnen kein Telefongespräch geführt hat. Dabei ergibt sich
zumindest aus den Zeitangaben des Zeugen X, daß dieser mit dem
Kl. zusammen war, während das um 22.20 Uhr beginnende und für
mehr als 54 Minuten berechnete Telefongespräch stattgefunden haben
soll. Denn der Zeuge X hat einerseits bekundet, daß er nach dem
Abladen des Wagens für den Kl. mit diesem noch etwa 1 Stunde bis
1,5 Stunden zusammen gewesen sei, während er andererseits den Zeitpunkt
seines Verlassens der Gaststätte zwischen 23.30 Uhr und 24.00 Uhr
angegeben hat. Selbst bei Zugrundelegen des spätest genannten Zeitpunkts
des Verlassens der Gaststätte um 24.00 Uhr und des kürzesten
angegebenen gemeinsamen Aufenthalts in der Gaststätte von einer
Stunde ergibt sich daher, daß der Zeuge X spätestens ab 23.00
Uhr mit dem Kl. in der Gaststätte zusammen gewesen sein muß,
während das um 22.20 Uhr begonnene Telefongespräch bis kurz
vor 23.15 Uhr gedauert haben soll. Hinzu kommt, daß nach der Aussage
des Zeugen X der Kl. nach dem Abladen des Wagens mit den Beschäftigten
der Mühle zur Gaststätte zurückgegangen ist. Auch in
dieser Zeit, die nach den Zeitangaben der Zeugen in die Dauer des ab
22.20 Uhr berechneten Telefongesprächs fiel, waren die beiden Zeugen
G und X somit mit dem Kl. zusammen und hätten beobachten müssen,
wenn dieser mit seinem Handy telefoniert hätte, was die Zeugen
übereinstimmend verneint haben. Hiernach hält das Gericht
für erwiesen, daß die Zeugen X und G mit dem Kl. während
des von der Bekl. behaupteten Zeitraumes des ca. 55 Minuten dauernden
Telefongespräches zusammen gewesen sind, so daß sich aus
ihrer Bekundung, daß der Kl. während ihres Zusammenseins
nicht telefoniert hat, ableiten läßt, daß der Kl. das
ihm insoweit berechnete Telefongespräch nicht geführt hat.
Nachdem unstreitig ist, daß der Kl. sein Handy bei sich führte,
kann er dieses ihm berechnete Gespräch somit nicht geführt
haben.
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