AG Elmshorn, Urteil vom 05.08.2003 - Az.: 51 C 93/03
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URTEIL
51 C 93/03
In Sachen (...) hat das Amtsgericht Elmshorn (...) für Recht erkannt:
Urteil
1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Elmshorn, verkündet durch Zustellung am 05.05.2003, wird aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Berufung des Klägers wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Telefongebühren für sog. Mehrwertdienstleistung (0190er Nummern).
Mit Rechnung vom 28.11.2002 stellte die Deutsche Telekom dem Beklagten einen Betrag von 251,21 EUR in Rechnung, Hiervon betrafen 130,37 EUR (inkl. MWSt.) eine Forderung der Beklagten. Diese setzt sich zusammen aus einer Forderung in Höhe von 25,85 EUR zzgl. MWSt. der (...) sowie eine Forderung von 86,54 EUR zzgl. MWSt. der (...).
Der Betrag von 251,21 EUR wurde vom Konto des Beklagten abgebucht. Hiervon ließ der Beklagte 130,37 EUR zurückbuchen. Er wurde daraufhin mit Schreiben der Deutschen Telekom vom 16.12.2002 aufgefordert den Betrag von 130,37 EUR per Überweisung zu begleichen. In diesem Schreiben führt die Telekom u. a. aus: "Bitte beachten Sie, daß wir bei anhaltendem Zahlungsverzug weitere vertragliche Leistungen ohne nochmalige Ankündigung verweigern können und außerdem zur fristlosen Kündigung berechtigt sind. Soweit sich der Zahlungsverzug auf einen Telefon- oder Datenanschluß sind wir zu einer kostenpflichtigen Sperre berechtigt.
Daraufhin zahlte der Beklagte den. Betrag von 130,37 EUR durch Oberweisung, nachdem er zuvor durch Schreiben an die Deutsche Telekom erklärt hatte, daß diese Zahlung unter Vorbehalt erfolge, weil er die abgerechneten Leistungen nicht in Anspruch genommen habe.
Diesen Betrag von 130,37 EUR verlangt der Kläger zurück.
Dem Kläger ist von der Beklagten ein Einzelverbindungsnachweis vorgelegt worden. Hierauf sind insgesamt vier Verbindungen verzeichnet. Es handelt sich um eine Verbindung in einer Länge von 4,29 Min. zu einem Preis von 34,83 EUR und um drei Verbindungen in einer Länge von 13 Sek, 1 Min und 8 Sek. zu einem Preis von jeweils 25,85 EUR. (Alle Beträge ohne MWSt.).
Der Kläger trägt vor, er habe Dienste der Beklagten nicht in Anspruch genommen und auch sonst keinen Vertrag mit der Beklagten geschlossen.
Der Kläger beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 130,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei nicht passivlegitimiert. Sie habe die Beträge lediglich eingezogen. Nachdem sie diese Beträge (was unstreitig ist) an diese Unternehmen weitergeleitet habe, sei sie nicht mehr richtiger Bereicherungsschuldner. Im übrigen verwende sie ein zertifiziertes Abrechnungsystem, welches ausschließe, daß Verbindungen abgerechnet werden, die tatsächlich nicht bestanden haben.
Die Beklagte hat auf die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens trotz ausdrücklichen Hinweises zunächst die Verteidigungsanzeige ohne Vorlage einer Vollmacht für die Unterzeichnenden abgegeben. Daraufhin ist Versäumnisurteil ergangen, welches am 05.05.2003 durch Zustellung verkündet worden ist. Zu Einzelheiten wird auf die Begründung des Versäumnisurteils verwiesen. Dem Einspruch der Beklagten gegen dieses VU vom 19.05.2003 waren Vollmachten für die Unterzeichner beigefügt (Bl. 48, 49 d.A.).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Beklagte hat einen zulässigen Klageabweisungsantrag gestellt. Die für die Unterzeichner der Schriftsätze der Beklagten vorgelegten Vollmachten entsprechen den Erfordernissen des § 35 GmbHG und den Erfordernissen der ZPO:
Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die Beklagte den geforderten Betrag ohne Rechts-grund erlangt hat. Die Beklagte hat das Vorliegen eines Rechtsgrundes jedoch beweisen können.
1. Die passivlegitimierte Beklagte ist für die Richtigkeit der von ihr erstellten Rechnung beweispflichtig.
a) Die Beklagte ist passivlegitimiert. Die Beklagte zog vorliegend nach ihrem eigenen Vorbringen die streitgegenständlichen 130,37 EUR in eigenem Namen, jedoch auf Rechnung der (...) bzw. der (...) vom Kläger ein.
Dieser Betrag besteht aus
- dem Entgelt, dass für die Herstellung der Verbindung durch die Beklagte fällig wird und
- dem Betrag, den die Beklagte an den Inhalteanbieter abführt.
Hinsichtlich des Entgeltes, welches für die eigene Leistung der Beklagte zu zahlen war, ist diese richtiger Bereicherungsschuldner.
Dies gilt auch für den Teil des Betrages, der an die Inhalteanbieter ausgekehrt wurde. Im Falle der mittelbaren Stellvertretung, bei der die Hilfsperson im eigenen Namen für frem-de Rechnung kontrahiert, ist nämlich eine Leistungskondiktion zwischen dem Vertretenen und dem Vertragspartner ausgeschlossen. Leistungsverhältnisse bestehen lediglich zwischen dem Vertragspartner und dem mittelbaren Stellvertreter (Palandt-Thomas, § 812, Rn. 47). Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang die vertragliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und den Inhalteanbieterm, da die Beklagte als Stellvertreter auftrat.
b) Die Beweislast für die Richtigkeit der Rechnung trifft die Beklagte. Dies folgt daraus, dass der Kläger die Telefonrechnung nur unter Vorbehalt gezahlt hat. Hiermit hat der Kläger nämlich deutlich gemacht, dass er nur unter der Bedingung des Bestehens der Forderung leistet und der Beklagten weiterhin die Beweislast für das Bestehen der Forderung aufbürdet. Damit ergibt sich hier eine von dem Normalfall des § 812 abweichende Beweislast (vgl. hierzu Palandt-Heinrichs, § 362 Rn. 11 m.w.N. aus der Rspr.).
2. Die Beklagte hat die Richtigkeit der von ihr erstellten Rechnung beweisen können. Die Beklagte verfügt über ein gemäß § 5 TKV zertifiziertes Abrechnungssystem. Auch das Abrechnungssystem der Deutschen Telekom AG, mit dem das Abrechnungssystem der Beklagten zusammenarbeitet, ist gemäß § 5 TKV zertifiziert. Dies indiziert die Richtigkeit der von der Beklagten erstellten Abrechnung (so auch der überwiegende Teil der Recht-sprechung).
Die Beklagte konnte die Richtigkeit zudem durch einen (entsprechend der Vorschriften des TKG um die letzten Ziffern gekürzten) Einzelverbindungsnachweis belegen.
Es ist dem Kläger nicht gelungen, den von der Beklagten damit geführten Anscheinsbeweis zu erschüttern. Er hat zwar behauptet, ausschließen zu können, dass diese Tele-fonate von seinem Anschluss geführt worden sind. Er hat als Beweis hierfür jedoch nur Zeugniss N.N. angeboten. Dies ist kein zulässiges bzw. brauchbares Beweismittel.
Das Gericht folgt nicht der Auffassung des LG Nürnberg (Urteil vom 20.02.2003 Az: 11 S 8162/02), dass die Beklagte beweispflichtig dafür sei, dass das geforderte Entgelt für die Mehrwertdienstleistung genannt worden sei und dass die entgeltpflichtige Zusatzdienstleistung erbracht worden sei. Die von dem LG Nürnberg unterstellte Pflicht zur Nennung des Entgeltbetrages findet keine Stütze im Gesetz.
Dass die geschuldete Dienstleistung erbracht worden ist, ist nach Auffassung des Gerichts durch die Herstellung der Verbindung indiziert. Zwar ist prinzipiell richtig, dass jeder, der eine Leistung in Rechnung stellt, dafür beweispflichtig ist, dass diese Rechnung richtig ist und dass die in Rechnung gestellten Leistungen erbracht worden sind. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Telekommunikationsvertrages lässt sich dieser Grundsatz zwar prinzipiell aufrechterhalten. Jedoch obliegt es der Gegenpartei zuvor, die in Rechnung gestellte Forderung substanziiert zu bestreiten. Ein einfaches Bestreiten der erbrachten Leistung, wie auch hier vom Kläger erfolgt, reicht angesicht der besonderen Verhältnisse im Telekommunikationsvertrag nicht aus.
Der Kläger hätte vielmehr darlegen müssen, weshalb er meint, dass die inhaltliche Leistung nicht erbracht worden ist. Da der Kläger aber nur pauschal die Verbindung als solche bestritten hat und zu den Inhalten nichts ausgeführt hat, war zu unterstellen, dass die abgerechneten Entgelte in den nach-gewiesenen Verbindungen zu Recht erhoben wurden.
3. Da sich das Gericht mit seiner Rechtsauffassung im Widerspruch zu der Auffassung des LG Nürnberg befindet, war die Berufung zuzulassen (§ 511 Abs. 4 ZPO). Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts, (§ 511 Abs. 4 Zi. 2 ZPO).
4. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Zi. 11, 711 ZPO.
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