0190-Dialer und Recht

Dokument im pdf-Format AG Villingen-Schwenningen, Urt. v. 10.11.2003 - Az.: 5 C 474/03

 

AMTSGERICHT VILLINGEN-SCHWENNINGEN

URTEIL


5 C 474/03



In Sachen (...) hat das Amtsgericht Villingen-Schwenningen (...) für Recht erkannt:



Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2835,14 EURO nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 23.07.2002 und 2,50 EURO vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Telefonentgelten von dem Beklagten die Bezahlung von Telefonentgelten. Der Netzbetreiber (…) hat die Forderung an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin ist nach dem Rechtsberatungsgesetz berechtigt, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen.

Der Beklagte verfügt über einen Festnetztelefonanschluss bei der (…). Der Netzbetreiber (…) betreibt ein sogenanntes Verbindungsnetz, das heißt, er stellt Verbindungen aus Teilnehmernetzen wie der Deutschen Telekom AG in andere Netze her. Diese Firma leitet Anrufe an sogenannte Mehrwertdienste weiter. In der Regel stellt die Deutsche Telekom AG die auf die Mehrwertdienste sowie die Verbindungsleistung entfallenden Entgelte in Rechnung und leitet sie an die Firma (…) weiter, die dem Diensteanbieter den auf ihn entfallenden Anteil des Entgeltes auszahlt. Der Endkunde wählt eine bestimmte Nummer und der Verbindungsnetzbetreiber stellt sodann für den Endkunden die Verbindung zu dem gewünschten Dienst her. Vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit wird der einschlägige Tarif in EURO je Minute angesagt. Der Kunde kann den einschlägigen Tarif mit den Zahlenkombinationen bestätigen.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe im Zeitraum vom 10.05.2002 bis 27.05.2002 von seinem Anschluss aus das Netz der (…) angerufen und von dort weiter einen so genannten Auskunftsdienst, eine 0118er-Nummer angerufen. Ausweislich der Einzelverbindungsübersicht (AS 15ff.) habe der Beklagte deshalb ein Entgelt von 2835,14 EURO zu begleichen. Die Nummer 118 (…) sei der Anbieter A (…) GmbH, die Nummer 118 (…) sei der Anbieter M (…) GmbH und die Nummer 118 (…) sei der Anbieter F (…) GmbH. Die Überprüfung der technischen Einrichtungen haben ergeben, dass sie ordnungsgemäß funktionieren.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die gemäß Einzelverbindungsnachweis (AS 15 ff.) aufgelisteten Gespräche geführt. Er sei daher zur Zahlung des Entgeltes von 2835,14 EURO verpflichtet. Es spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Beklagte die Gespräche geführt habe.

Die Klägerin beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2835,14 EURO nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 23.07.2002 sowie 2,50 EURO Mahnkosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
Der Beklagte behauptet, er habe mit der Klägerin beziehungsweise mit der (…) keinen Vertrag geschlossen. Die aufgelisteten Gespräche habe er nicht geführt. Er habe diese Sexnummern nicht angerufen. Es müsse entweder ein technischer Defekt vorliegen oder eine dritte Person müsse sich außerhalb der Wohnung des Beklagten in die Leitung des Beklagten eingewählt haben.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Beklagte wurde im Termin der mündlichen Verhandlung angehört.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Nach der Rechtsprechung spricht ein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der von der Deutschen Telekom AG erstellten Telefonrechnungen. Insoweit hat zu gelten, dass die Anzeige der automatischen Gebührenerfassungseinrichtung, soweit keinerlei Anlass für die Annahme eines technischen Fehlers besteht, üblicherweise zutreffende Aussagen über die von einem entsprechenden Teilnehmer an den von der Deutschen Telekom AG beziehungsweise anderen Anbietern angebotenen Diensten in Anspruch genommenen Leistungen darstellen (vgl. z. B. OLG München, Urteil vom 04.12.1996, 15 U 3562/96).

Der Beweis des ersten Anscheins betrifft lediglich die Aufzeichnung über die Einzelgespräche, nicht aber die Rechnungen selbst. Selbst wenn es sich bei den Telefongesprächen um so genannte Telefonsex-Rufnummern gehandelt hat, sind diese Gespräche zu bezahlen (zuletzt: BGH NJW 2002, 361 m.W.N.).

Der Beklagte hat bestritten und auch versichert, dass er selbst die Nummern nicht angerufen hat und dass auch von seinem Apparat dritte Personen keine Möglichkeiten hatten, diese Gespräche zu führen. Auf die Frage im Termin der mündlichen Verhandlung, ob dies substantiiert werden kann, wurde dies vom Beklagten verneint. Der Beklagte konnte nicht einmal ansatzweise glaubhaft machen, dass er diese Gespräche nicht geführt haben kann.

Angesichts der Vielzahl von Gesprächen zu unterschiedlichen Zeiten müsste es möglich sein, wenn der Beklagte die Gespräche tatsächlich nicht geführt hat, nachzuweisen, dass er zu diesen Zeitpunkten nicht zu Hause war. Nach dem Einzelverbindungsnachweis wurden die Gespräche im Wesentlichen abends, aber im geringen Umfang auch nachmittags geführt. So ist beispielsweise das erste Gespräch am 23.05.2002 um 13.47 Uhr. Das letzte endet am 24.05.2002 um 1.29 Uhr. Der Beklagte hat - und kann dies auch nicht - konkrete Beanstandungen hinsichtlich eines technischen Defektes vorbringen. Da es sich um verschiedene Nummern handelt, der Beklagte konkret nicht nachgewiesen hat, dass er eines oder mehrere Gespräche nicht hat führen können, konkrete Beanstandungen sich nicht ergeben haben, ist der Anscheinsbeweis nicht erschüttert (vgl. OLG München).

Da der Beklagte seiner Pflicht, konkret zu spezifizieren, welche Gespräche er nicht geführt, und dafür Beweis anzutreten, nicht nachgekommen ist, war er entsprechend dem Entgelt der Telefonrechnungen zu verurteilen.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die Höhe des geltend gemachten Verzugsschadens entspricht dem Gesetz. Der Beklagte hat auch nicht substantiiert bestritten, dass er die Rechnungen der Deutschen Telekom nicht bekommen hat. Der Beklagte schuldet auch für die Mahnschreiben den geltend gemachten Betrag. Die Inkassokosten wurden zurückgenommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit war § 709 ZPO zu entnehmen.

Weitere Rechts-Portale von uns:

Affiliate & Recht - Alles zum Thema Partnerprogramme & Recht

Glücksspiel & Recht - Rechtliche Infos zu Glücks- und Gewinnspielen
Mehrwertdienste & Recht - Rechts-Infos zu Mehrwertdiensten
Datenschutz & Recht - Urteile & Aufsätze zum Datenschutz
Suchmaschinen & Recht - Artikel, Infos und Urteile zum Recht der Suchmaschinen