0190-Dialer und Recht

Dokument im pdf-Format AG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.08.2003 - Az.: 301 C 1665/03 (70)

 

AMTSGERICHT FRANKFURT A.M.

URTEIL


301 C 1665/03 (70)



In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. (...) für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 84,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit 14.07.2002 sowie 14,38 Euro Inkassokosten und 2,50 EUR Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen


Tatbestand:


Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat aus dem abgetretenen Recht Anspruch aus dem Telekommunikationsvertrag der Beklagten mit der (…) auf Zahlung der streitgegenständlichen Rechnung vom 07.02.2002 in Höhe von 84,87 EUR.

Insoweit handelt es sich um Telefongebühren für zwei Nutzungen sogenannter Telefonmehrwertdienste am 20.01.2002 um 23.41 Uhr und 23.49 Uhr über den Internetanschluss der Beklagten.

Die Nutzung als solche ist zwischen den Parteien unstreitig und durch die vorgelegte Einzelverbindungsübersicht belegt (Bl. 12 d. A.). Die Einwendungen der Beklagten gegen die betreffende Rechnung sind nicht erheblich.

Nach ständiger Rechtsprechung spricht ein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der von der Deutschen Telekom AG bzw. der Telekommunikationsunternehmen erstellten Telefonrechnungen. Insoweit hat zu gelten, dass die Anzeige der automatischen Gebührenerfassungseinrichtung, soweit keinerlei Anlass für die Annahme eines technischen Fehlers besteht, üblicherweise zutreffende Aussagen über die von einem entsprechenden Teilnehmer an den von der Deutschen Telekom AG bzw. einem sonstigen Provider angebotenen Diensten in Anspruch genommenen Leistungen darstellen.

Dieser Anscheinsbeweis wird nicht dadurch erschüttert, dass ein Anschlussnehmer, der sich gegen - angeblich - über erhöhte Telefonrechnungen wendet, pauschal und völlig unsubstantiiert behauptet, eine unbekannte dritte Person habe einen Wählautomat (sogenannten Dialer) auf seinen Anschluss aufgeschaltet und zu einem erhöhten Gebührenanfall beim Anschluss des Kunden herbeigeführt (OLG München 15. Zivilsenat Urteil vom 04. Dezember 1996, Az.: 15 U 3562/96). Auch in neueren Entscheidungen, so das Amtsgericht München vom 04.09.2001, NJW 2002, 2960 wird die automatisierte Anwahl von Telefonmehrwertdiensten durch ein sogenanntes Dialer-Programm dem Computernutzer zugerechnet.

Lediglich in zwei neueren Entscheidungen des Amtsgerichts Freiburg, Urteil vom 11.06.2002, NJW 2002, 2959, und des Amtsgerichts Donaueschingen vom 22.05.2003 wird dieser ständige Grundsatz in der Rechtsprechung in Frage gestellt, wenn eindeutig feststeht, dass die Verbindung unbemerkt über ein sogenanntes Dialer-Programm aufgebaut wurde.

Hiervon kann aber im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Tatsächlich waren die Beklagten unstreitig am 20.01.2002 im Internet und haben nach eigenen Angaben ein Einwahlvorgang bemerkt, den sie angeblich aber nicht stoppen konnten. Dies fällt aber in die Handhabe und den Verantwortungsbereich der Beklagten. Dass es sich nicht um einen einzigen und unbemerkten Dialer handelt, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass um 23.41 Uhr eine andere Zielrufnummer über 0190 angewählt wurde als um 23.49 Uhr. Die Zielrufnummer um 23.41 Uhr lautete 0190030XXX, die Zielrufnummer um 23.49 Uhr 0190090XXX.

Beide Zielrufnummern verursachten auch offenbar ganz unterschiedliche Minutenbeträge. Von einem unbemerkten Dialer kann - auch angesichts des ausdrücklichen Bestreitens der Klägerin bei diesem Ablauf nicht ausgegangen werden. Mit zumindest gleicher, wenn nicht höherer Wahrscheinlichkeit ist angesichts der unterschiedlichen Zielrufnummern davon auszugehen, dass sie der Nutzer des Anschlusses der Beklagten selbst die 0190er Nummern angewählt und damit die Gebühren ausgelöst hat.

Noch keine Anwendung auf vorliegenden Rechtsstreit konnte das Gesetz zur Bekämpfung des Mißbrauchs von 0190iger/900er/-Mehrwertdienstrufnummem vom 09.08.2003 (Bundesgesetzblatt I S. 1590) finden, da der streitgegenständliche Anwahlvorgang aus dem Januar 2002 datiert.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB.

Der Anspruch auf Mahn - und Inkassokosten folgt aus §§ 286 Abs. 3, 280 BGB.

Der Beklagten waren als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihren Rechtsgrund in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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