AG Kaiserslautern, Urteil vom 29.04.2003 Az.: 1 C 291/03
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AMTSGERICHT KAISERSLAUTERN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Az.: 1 C 291/03
Verkündet am: 29.04.2003
In dem Rechtsstreit Klägerin gegen Beklagten
hat das Amtsgericht Kaiserslautern auf die mündliche Verhandlung vom 15.04.2003 durch Richter am Amtsgericht (...) für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger kann von dem Beklagten nicht Bezahlung für Mehrwertdienstleistungen (Premiumratedienste für eine "0190er-Nummer") verlangen.
Angesichts der Höhe für ihre Dienstleistung (ca. eineinhalb Minuten über 90,00 EUR) war es der Klägerin nach § 305a BGB zuzumuten, die in ihren Geschäftsbedingungen festgelegten Presie zuvor bekannt zu geben.
Mangels eines entsprechendes Vortrags kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bekanntgabe nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor Vertragsschlu´ß hätte erfolgen können.
Da die Klage keinen Erfolg hat, hat der Kläger nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO zur Grundlage.
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