Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 95,27 EUR aus einem Telefondienstleistungsvertrag gem. § 611 BGB in Verbindung mit § 398 BGB zu.
1.
Der Klägerin hat bereits nicht substantiiert dargelegt, dass sie berechtigt ist, einen möglichen Anspruch der Firma T. (…) in eigenem Namen geltend zu machen.
Die vorgelegte Abtretungsvereinbarung vom 25. / 26.06.2001 reicht zur substantiierten Behauptung der Aktivlegitimation der Klägerin nicht aus.
Im Interesse der Rechtssicherheit setzt eine gemäß § 398 BGB wirksame Abtretung voraus, dass die abzutretende Forderung bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Die Abtretungserklärung muss daher so getroffen werden, dass ohne weiteres Zutun der Parteien der Inhalt, die Höhe und der Schuldner der Forderung spätestens im Zeitpunkt ihrer Entstehung bestimmt ist. Diesem Bestimmtheitserfordernis genügt die vorliegende Abtretungsvereinbarung nicht.
Nach dieser Vereinbarung sind von der Abtretung Forderungen erfasst, die zum Inkasso übergeben werden. Einer so formulierten Abtretungsvereinbarung lässt sich nicht entnehmen, ob eine Forderung zum Zeitpunkt ihrer Entstehung an die Klägerin abgetreten werden soll. Vielmehr scheint die Tatsache, ob eine Forderung von der Abtretung von der Klägerin erfasst wird, von einer Willensentscheidung und damit von einem weiteren Zutun der Firma T. (…) abzuhängen.
Auch soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 10.12.2003 behauptet, dass die streitgegenständliche Forderung am 20.09.2003 an die Klägerin abgetreten wurde, ist diese Behauptung nicht hinreichend substantiiert. Es wird weder vorgetragen, zwischen welchen Personen die Abtretung vereinbart wurde noch in welcher Form sie erfolgte. Daher war auch dem angebotenen Beweisantritt nicht nachzugehen. Die Zeugenvernehmung würde einen reinen Ausforschungsbeweis darstellen, der im Zivilprozess nicht zulässig ist.
2.
Darüber hinaus steht der Firma (…) kein Vergütungsanspruch aus einem Telekommunikationsdienstleistungsvertrag gegenüber dem Beklagten zu, der Gegenstand einer Abtretung hätte sein können. Der Klägerin ist es nicht gelungen, einen solchen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagten substantiiert vorzutragen und unter Beweis zu stellen.
Voraussetzung für das Entstehen eines Vergütungsanspruchs gegen die Beklagten ist das Zustandekommen eines Vertrages über die Nutzung von Mehrwertdiensten. Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen, durch ein Angebot und dessen Annahme zustande. Für das Vorliegen der erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast.
Die Klägerin hat hier lediglich pauschal behauptet, dass durch Anwahl der im Netz der Klägerin realisierten Mehrwertdienstnummern vom Teilnehmeranschluss der Beklagten gegenüber der Zedentin konkludent ein Angebot auf Abschluss der streitgegenständlichen Mehrwertdienstleistung abgegeben worden sei und dieses Angebot von Zedentin dadurch angenommen worden sei, dass sie jeweils über ihre Vermittlungseinrichtung eine Verbindung mit dem streitgegenständlichen Mehrwertdienst hergestellt habe. Dabei sei die beklagte Partei vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit auf den einschlägigen Tarif hingewiesen worden.
Mit diesen pauschalen Angaben genügt die Klägerin ihrer Substantiierungslast nicht. Sie hat noch nicht einmal vortragen, die Leistungen welches Mehrwertdienstanbieters der Beklagte in Anspruch genommen haben soll. Die Klägerin ist ferner beweisfällig dafür geblieben, dass vor dem behaupteten Verbindungsaufbau die jeweiligen Preise der Mehrwertdienste angezeigt wurden. Eine solche Preisangabe ist aber erforderlich, um einen entsprechenden vergütungspflichtigen Vertrag entstehen zu lassen. Denn nur, wenn ein Kunde vor Inanspruchnahme eines preispflichtigen Mehrwertdienstes über die Kosten der Dienstleistung informiert wird, kann angenommen werden, dass der Entschluss, den Mehrwertdienst in Anspruch zu nehmen, auf Seiten des Kunden auch eine Vergütungspflicht entstehen lässt.
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Beweis des ersten Anscheins für den Vertragsschluss und die Richtigkeit des Einzelverbindungsnachweises und ihrer Rechnung berufen.
Es ist bereits zweifelhaft, ob im Bereich der Inanspruchnahme von Mehrwertdienstleistungen mittels Internet bei Vorlage eines entsprechenden Einzelverbindungsnachweises ein Beweis des ersten Anscheins zu Lasten des Kunden in Betracht kommt. Denn es ist bei der Nutzung eines Internetzugangs durchaus denkbar, dass sich durch die ungewollte Installation eines sog. Dialers ohne Kenntnis des Nutzers Verbindungen zu Mehrwertdiensten aufbauen.
Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, weil die Klägerin keinen Einzelverbindungsnachweis vorgelegt hat, der den Anforderungen genügt. Der als "Einzelverbindungsübersicht" überschriebene Auszug einer Bildschirmanzeige ist schon deshalb nicht geeignet, weil er keine vollständige Angabe über die Zielrufnummer enthält.
Soweit die Klägerin meint, sie sei wegen der von dem Beklagten veranlassten Rufnummernkürzung im Hinblick auf die Bestimmungen der Datenschutzverordnung für Telekommunikationsdienstunternehmen (TDSV) gehindert, die Zielrufnummer in ungekürzter Form zu Speichern und im gerichtlichen Verfahren zu benennen, verkennt die Klägerin Sinn und Zweck der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Auch wenn der Kunde lediglich einen gekürzten Einzelverbindungsnachweis wünscht, ist das Telekommunikationsunternehmen nicht davon entbunden und vor allem nicht daran gehindert, die vollständigen Daten aufzubewahren und ggf. vorzulegen.
Aus der TDSV ergibt sich, dass es den Telekommunikationsunternehmen durchaus gestattet ist, die vollständigen Verbindungsdaten zu speichern, wenn und solange dies für die Abrechnung erforderlich ist. Dass der Klägerin bzw. der Zedentin die Daten und Tarife der betreffenden Dienstanbieter bekannt sein müssen, ergibt sich im übrigen schon daraus, dass auch die Zedentin ihrerseits gegenüber den Dienstanbietern abzurechnen hat.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.