LG Köln, Beschluss vom 20.06.2003 - Az.: 31 O 389/03
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BESCHLUSS
31 O 389/03
In Sachen
der Firma Beate Uhse New Media GmbH (...)
gegen
(...)
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von
Internetausdrucken, eidesstattlicher Versicherungen sowie weiteren Unterlagen.
Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 1, 24, 25 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar
wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:
1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes
bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
der Firma Crosskirk (...), Telefonrufnummern des sogenannten Premium Rate Dienstes, insbesondere 0190-Rufnummern zur Nutzung zu überlassen oder die Überlassung aufrecht zu erhalten, soweit diese Rufnummern dazu benutzt werden, bei Internetnutzern eine Dialer-Einwahlsoftware zu aktivieren, ohne dass dem Nutzer dieser Software klar und verständlich Mitteilung gemacht wird über
die Art und Weise des Verbindungsaufbaus
die anzuwählende Premium Rate Dienste - Nummer
die Höhe der bei einer Verbindung zu den Premium Rate Dienste - Nummern anfallenden Verbindungsentgelte;
die Identität und die ladungsfähige Anschrift des Dienstanbieters.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Streitwert: 100.000,- €
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