AG Krefeld, Urteil vom 30.10.2003 - Az.: 72 C 58/03
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URTEIL
72 C 58/03
In Sachen (...) hat das Amtsgericht Krefeld (...) für Recht erkannt:
Urteil
1. Das Versäumnisurteil v. 24.07.2003 bleibt aufrechterhalten.
2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313 a Abs.1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Verbindungsentgelte.
Vorliegend ist schon - trotz substantiierten Bestreitens des Beklagten - nicht ersichtlich, wie die berechneten Minutenpreis überhaupt Inhalt des Vertrages geworden sind.
Die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat keinen Beweis für ihre Behauptung angeboten, vor der Inanspruchnahme des jeweiligen 0190-0-Dienstes seien die Entgelte mitgeteilt worden mit der Möglichkeit, wegen der nicht akzeptablen Höhe des Entgeltes von der Inanspruchnahme der Leistung durch Abbruch der Verbindung Abstand zu nehmen.
Allein die Verpflichtung der Inhalt-Anbieter (...) auf (...) den Verhaltenskodex für das Angebot von Telefonmehrwertdiensten besagt nichts über die Einhaltung der Verpflichtung durch die entsprechenden Anbieter.
Dem Rechtsstreit liegt unstreitig die Anwahl frei tarifierbarer Nummern zugrunde. Soweit die Klägerin pauschal darauf verweist, eine Veröffentlichung des Tarifs sei vorliegend im Amtsblatt der Regulierungsbehörde erfolgt, ist dies nicht ausreichend. Nach dem konkreten Bestreiten des Beklagten hätte es der Klägerin oblegen, nachzuweisen, wo die entsprechenden Tarife veröffentlicht sind.
Die Entscheidung über die prozessualen Nebenentscheidungen beruht auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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