AG Backnang, Urt. v. 03.11.2003 - Az.: 6 C 465/03
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URTEIL
6 C 465/03
In Sachen (...) hat das Amtsgericht Backnang (...) für Recht erkannt:
1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Backnang vom 26.06.2003 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der durch das Säumnis des Beklagten entstandenen Kosten, die dieser zu tragen hat.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 63,00 EURO
Tatbestand:
Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Vergütung für Datenverbindungen mit Mehrwertdiensten ein.
Der Beklagte ist Inhaber eines Festnetztelefonanschlusses, für den bei der Deutschen Telekom AG ein Buchungskonto geführt wird. Bestandteil einer Abrechnung der Deutschen Telekom AG waren zu einem, von der Klägerin nicht vorgetragenen Zeitpunkt zwei Telefonverbindungen über den Netzbetreiber T (…) GmbH & Co. KG über insgesamt 63,95 EURO.
Nach Abbuchung des Gesamtrechnungsbetrages hat der Beklagte der Abbuchung des, in Bezug auf die Firma T (…) GmbH & Co. KG betreffenden Rechungsteils in Höhe des streitgegenständlichen Betrages widersprochen.
Die als Anlage Kl (B1.12 d.A.) vorgelegte Einzelverbindungsübersicht trägt den Vermerk: "Nur Anzeige, zum Ausdruck nicht geeignet)." Die Rufnummern sind unvollständig.
Die Klägerin trägt vor, sie sei aus abgetretenem Recht berechtigt, die Forderungen der T (…) GmbH & Co. KG geltend zu machen. Der Beklagte habe am 30.05.2002 über die Firma T (…) Verbindungen zu Mehrwertdienstanbietern aufgenommen. Für diese sei eine Vergütung von insgesamt 63,95 EURO angefallen. Der vorgelegte Einzelverbindungsnachweis habe den Anschein der Richtigkeit für sich. Den Beklagten träfe die Beweislast dafür, dass keine Verbindungen hergestellt worden seien.
Die Klägerin beantragt, nachdem am 26.06.2003 im schriftlichen Vorverfahren Versäumnisurteil gegen den Beklagten erging, wonach dieser verurteilt wurde an die Klägerin 63,95 EURO nebst Zinsen und Nebenkosten zu bezahlen, Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils.
Der Beklagte beantragt, Aufhebung des Versäumnisurteils und Klagabweisung.
Er bestreitet, die in der Einzelverbindungsübersicht angegebenen Rufnummern angewählt zu haben. Ein Vertrag über die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten habe der Beklagte zu keiner Zeit abgeschlossen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf deren gegenseitige Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Einspruch des Beklagten erfolgte form- und fristgemäß und hatte in der Sache auch Erfolg.
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Klägerin ist den Nachweis schuldig geblieben, dass der Beklagte, was dieser bestritt, am 30.05.2002 Verbindungen zu Mehrwertdiensten hergestellt habe. Zum einen trägt die Klägerin schon unsubstantiiert vor, welche Verbindungen zu welchen Mehrwertdiensten hergestellt worden sein sollen.
Die Klägerin ist jedoch beweispflichtig dafür, dass zwischen der Zedentin und dem Beklagten jeweils ein Vertrag über die Erbringung von Mehrwertdienstleistungen in dem vorgetragenen Umfang abgeschlossen worden ist. Hierzu hätte die Klägerin konkret darlegen müssen, welche Diensthandlungen genau zu welchem Entgelt von dem Beklagten in Anspruch genommen worden sein sollen, und vor allem mit welchem Mehrwertdienst.
Die zum Nachweis vorgelegte Einzelverbindungsübersicht ist nicht geeignet, den Anschein der Richtigkeit der Rechnung zu erwecken. Der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit einer auf technischen Aufzeichnungen beruhenden Telekommunikationsrechnung bezieht sich auf die der Rechnung zugrunde liegenden technischen Aufzeichnung über die Einzelverbindungen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Einzelverbindungsübersicht tatsächlich den technischen Vorgang wiedergibt und zudem vollständig die Verbindungen unter Angabe der Zielrufnummern enthält.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Bei der von der Klägerin vorgelegten Einzelverbindungsübersicht handelt es sich lediglich um eine aus dem Netz stammende Bildschirmanzeige, die sogar die Bemerkung enthält, nicht zum Ausdruck geeignet zu sein.
Dieser Einzelverbindungsübersicht ist die Eignung zum Nachweis der Richtigkeit der sich dahinter verbergenden technischen Vorgänge abzusprechen. Darüber hinaus ist vor allem in dem Einzelverbindungsnachweis die Zielrufnummer nur gekürzt und nicht vollständig angegeben. Hier kommt die Klägerin ihrer Darlegungspflicht nicht in dem zu fordernden Umfang nach. Eine Beweiserleichterung für die Klägerin setzt voraus, dass der Beklagte danach jedenfalls in die Lage versetzt wird, anhand konkret dargelegter Verbindungen substantiierte Einwände zu erheben. Auch aus der Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung (TDSV) sowie der Telekommunikations-KundenschutzverOrdnung (TKV) folgt keine Beweislastumkehr zu Lasten des Beklagten.
Nach § 16 Abs.2 TKV ist kein Einzelverbindungsnachweis vorzulegen, wenn aus technischen Gründen oder auf Wunsch des Kunden keine Verbindungsdaten gespeichert wurden. Auch wenn der [Beklagte] lediglich einen gekürzten Einzelverbindungsnachweis gewünscht hat, ist die Klägerin nicht davon entbunden und vor allem auch nicht daran gehindert, die vollständigen Daten gleichwohl aufzubewahren und gegebenenfalls vorzulegen.
Ein Verzicht auf die Speicherung vollständiger Daten ist hiermit nicht verbunden. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn der Beklagte zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen worden wäre, dass mit der Erklärung der Verzicht auf die Speicherung und dann auch ein Beweisnachteil verbunden ist. Ein Rechtsunkundiger würde der Erklärung andernfalls nicht diese Bedeutung beimessen.
Nach § 7 Abs.3 TDSV ist der Anbieter berechtigt die um drei Rufnummern gekürzten Verbindungsdaten nur für die Dauer von 6 Monaten zu speichern. Dies gilt nach Satz 3 jedoch nicht, wenn der Kunde Einwendungen gegen die Richtigkeit der Rechnung erhoben hat. Dies ist der Fall, nachdem der Beklagte der Abbuchung umgehend widersprochen hat, so dass die Klägerin auch nicht rechtlich an der Speicherung der Daten gehindert ist. Soweit die Klägerin vorträgt, der Beklagte habe keine Einwendungen erhoben, kann die Klägerin hiermit nicht gehört werden. Die Klägerin hätte dem konkreten Vortrag des Beklagten hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2003 entgegentreten können, was nicht geschehen ist.
Nach allem ist die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen, so dass die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen war.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 713 ZPO.
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