AG Siegburg, Urteil vom 19.11.2003 - Az.: 5 a C 242/03
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URTEIL
5 a C 242/03
In Sachen (...) hat das Amtsgericht Siegburg (...) für Recht erkannt:
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
(ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs.1 ZPO)
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagter keinen Anspruch auf Zahlung von 50,00 €. Ein dahingehender Zahlungsanspruch (aus abgetretenem Recht) folgt insbesondere nicht aus §§ 305, 535 BGB.
Für einen vertraglichen Anspruch fehlt es bereits an einem Vertragsschluss zwischen dem Beklagten und der Zedentin (...) oder dem Mehrwertanbieter (angeblich ...).
Die Nachweispflicht hierfür trifft nach allgemeinen Grundsätzen die Klägerin. Diese kann sich dabei vorliegend nicht auf einen Beweis des ersten Anschein berufen; ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 16 Abs. 3 TKV Denn unabhängig von weiteren Voraussetzungen fehlt es hier schon an dem nach § 16 Abs. 3 TKV geforderten technischen Prüfung der Entgeltermittlung und Entgeltsysteme für den hier streitgegenständlichen Erfassungszeitraum.
Das dahingehende Vorbringen der Klägerin ist - worauf sie gemäß § 139 ZPO hingewiesen wurde - unsubstantiiert und daher - prozessrechtlich - unbeachtlich. Die von ihr - ohne weitere Angaben zu etwaigen konkreten technischen Prüfvorgängen - zur Akte gereichte Zertifizierung der "Abrechnung von TK-Dienstleistungen einschließlich Mehrwertdienstleistungen gemäß § 5 TKV" nach DIN ISO 9001:2000 ist hierfür unzureichend.
Daher kann auch offenbleiben, ob angesichts der durch die Regierungsbehörde für Telekommunikation und Post im Oktober 2003 vorgenommene Sperrung von ca. 400.000 von 530.000 Dialern nicht schon bereits hinreichende Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Telekommunikationsnetzen vorliegen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 708 Nr.l1r 713 ZPO.
Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 511 Abs.4 ZPO n.F.
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