AG Meißen, Urt. v. 28.11.2003 - Az.: 3 C 0601/03
|
|
URTEIL
3 C 0601/03
In Sachen (...) hat das Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck (...) für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird gegen das Urteil nicht zugelassen.
Streitwert: 99,90 EUR
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a, 511 ZPO abgesehen, da das Urteil unzweifelhaft nicht rechtsmittelfähig ist.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat einen vertraglichen Anspruch gegen den Beklagten nicht hinreichend schlüssig dargelegt. Voraussetzung für das Entstehen eines Vergütungsanspruchs der Klägerin ist das Zustandekommen eines Vertrages über die Nutzung der Mehrdienste. Ein Vertrag kommt bekannterweise durch übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich durch ein Angebot und dessen Annahme zustande.
Für das Vorliegen der erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärung trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast. Dieser Grundsatz gilt für alle vertraglichen Ansprüche, mithin auch für den von der Klägerin geltend gemachten.
Der Beklagte hat vorliegend schlüssig behauptet, es sei zu einer verdeckten bzw. unbewussten Einwahl durch ein sogenanntes Dialer-Programm gekommen. Im Falle einer verdeckten bzw. unbewussten Einwahl durch ein Dialer-Programm kommt kein Verbindungs- bzw. Mehrwertdienstevertrag zustande. Das Gericht verkennt nicht, dass die nach BGB bestehende Freiheit in der Wahl der Erklärungshandlung auch eine Verantwortung des Erklärenden einschließt. Ihm und nicht dem Erklärungsempfänger muss regelmäßig das Erklärungsrisiko angelastet werden. Ein Verhalten, das sich für den Erklärungsempfänger als Ausdruck eines bestimmten Rechtsfolgewillens darstellt, ist dem Erklärenden daher auch dann als Willenserklärung zuzurechnen, wenn er kein Erklärungsbewusstsein hat.
Voraussetzung für eine Zurechnung ist aber, dass der Erklärungsempfänger schutzbedürftig ist; der Handelnde muss bei ihm fahrlässig das Vertrauen auf einen bestimmten Erklärungsinhalt hervorgerufen haben. Mangels eines schutzbedürftigen Vertrauenstatbestandes kommt eine Zurechnung als Willenserklärung nicht in Betracht, wenn der Erklärungsempfänger das Fehlen des Erklärungsbewusstseins kannte oder mit ihm rechnete.
Hiervon ist in Fällen der vorliegenden Art auszugehen. Es besteht grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen des Mehrwertdiensteanbieters dahingehend, dass der Internetnutzer bei jeder Einwahl ein weit überhöhtes Entgelt bezahlen will. Vielmehr ist gegenteiliges der Fall. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin das Zustandekommen eines Vertrages mit einem Mehrwertdiensteanbieter nicht schlüssig dargelegt.
Mindestvoraussetzung wäre die Nennung des Mehrwertdiensteanbieters gewesen und die Art und Weise, wie dessen Programm von dem Beklagten installiert worden ist. Erst mit der Replik hat die Klägerin den Diensteanbieter genannt. Die Art und Weise, wie deren Programm von dem Beklagten installiert worden ist, hat sie jedoch nicht schlüssig dargelegt.
Danach war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. l ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts- oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes erfordert (§ 511 Abs. 4 Ziffer 1 und 2 ZPO).
|