0190-Dialer und Recht

Dokument im pdf-Format AG Limburg, Urteil v. 02.09.2003 - Az.: 4 C 1448/02 (15)

 

AMTSGERICHT LIMBURG

URTEIL


4 C 1448/02 (15)



In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Limburg (...) für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.



Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.


Entscheidungsgründe:


Die Klage ist unbegründet.

Zwischen den Parteien ist ein Vertrag über die Nutzung der Mehrwertdienste mit der Folge zustande gekommen, dass die Kläger zur Zahlung von 182,58 EUR verpflichtet sind.

Zwar trifft grundsätzlich die Beklagte die Beweislast für das Zustandekommen des Vertrages und damit für das Vorliegen übereinstimmender Willenserklärung. §§ 145 ff. BGB. Bestreitet jedoch wie in vorliegendem Fall der Nutzer der Mehrwertdienste, diese - bewusst - in Anspruch genommen zu haben, kommt dem Telekommunikationsunternehmen der von der Rechtsprechung entwickelte Anscheinsbeweis zugute.

Danach spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der der Telefonrechnung zu Grunde liegenden technischen Aufzeichnung über die geführten Einzelgespräche (OLG Gelle, NJW-RR 1997, 568, 569 m.w.N.).

Dieser Anscheinsbeweis greift im vorliegendem Fall deshalb ein, well die Beklagte eine Einzelverbindungsübersicht eingereicht hat. aus der sich ergibt, dass am 16.06.2002 um 11.17 Uhr für die Dauer von 4 Minuten und 47 Sekunden die Rufnummer 0190-030128 und am 17.06.2002 um 9.24 Uhr für die Dauer von 1 Stunde und 50 Minuten die Rufnummer 0190-050097 angewählt wurden. Dies hatte Gebühren in Höhe von 35,61 EUR und 84,71 EUR zur Folge.

Es oblag den Klägern, diesen Anscheinsbeweis durch substanziierten Vortrag unter Beweisantritt dadurch zu entkräften, dass ein atypischer Geschehensablauf vorgelegen hat, Ein derartiger atypischer Geschehensablauf ergibt sich nicht bereits aus der Einzelverbindungsübersicht. Wie diese zeigt, handelt es sich lediglich um 2 Verbindungen von zum Teil erheblicher sowie höchst unterschiedlicher Dauer, bei denen unterschiedliche Rufnummern angewählt wurden. Die Summe der Beträge von 120,31 EUR ist auch nicht so hoch, als dass schon aus diesem Grund ein von den durchschnittlichen Telfonrechnungen vorliegender Sonderfall anzunehmen wäre.

Zwar behaupten die Kläger, sie hätten die Verbindung nicht bewusst veranlasst, sondern es habe sich vielmehr ein so genannter "Dialer" unbemerkt auf dem Computer der Kläger installiert und so die Verbindung ins Internet aufgebaut, welche sie sonst ausschließlich über Freenet wählen. Hierfür sind die Kläger jedoch beweisfällig geblieben. Weder haben sie Bildschirmausdrucke - so genannte "Screen-Shots" - von dem Dialer bzw. der Website, von der das Programm heruntergeladen worden sein soll, angefertigt, noch zu Beweiszwecken eine Kopie des FestplatteninhaIts angefertigt.

Schließlich haben sie auch den Computer nicht der Polizei übergeben. Im Gegenteil haben sie den PC durch Weiterbenutzung verändert und so eine Überprüfung durch einen Sachverständigen unmöglich gemacht. Schließlich spricht die Tatsache, dass lediglich 2 Verbindungen moniert werden, welche mit unterschiedlichen Rufnummern zu Stande kamen, gegen die Installation eines Dialers.

Der Anspruch der Beklagten auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten beruht auf § 286 BGB, da sich die Kläger im Zahlungsverzug befanden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.,

Weitere Rechts-Portale von uns:

Affiliate & Recht - Alles zum Thema Partnerprogramme & Recht

Glücksspiel & Recht - Rechtliche Infos zu Glücks- und Gewinnspielen
Mehrwertdienste & Recht - Rechts-Infos zu Mehrwertdiensten
Datenschutz & Recht - Urteile & Aufsätze zum Datenschutz
Suchmaschinen & Recht - Artikel, Infos und Urteile zum Recht der Suchmaschinen