Amtsgericht
Köln
URTEIL
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. (...) Die Klägerin macht Ansprüche aus - von ihr behauptetem – abgetretenem Recht der Firma (…) geltend. Die Beklagte ist Inhaberin eines Festnetzanschlusses, für den bei der (…) ein Buchungskonto geführt wird. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen der Nutzung von Verbindungen über das Netz der Zedentin zu Mehrwertdienstleistungen mit 0190- Nummern geltend. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe in der Zeit vom 1.2.2002 bis 20.2.2002 gemäß Rechnungen vom 6.3.2002 und 5.4.2002 über 1.132,52 € und 681,14 € Telefon- und Internetleistungen der Zedentin in Anspruch genommen, Auf diese Rechnungen habe sie lediglich 469,56 € gezahlt, der Restbetrage werde mit der Klage geltend gemacht. Die Beklagte habe über das Netz der Klägerin Leistungen der Dienstanbieter (…), Dänemark, und (…), Palma de Mallorca, in Anspruch genommen.
die Beklagte zu verurteilen,
an die Klägerin Die Beklagte beantragt, Die Beklagte bestreitet
eine wirksame Abtretung der Forderung der Zedentin an die Klägerin.
Darüber hinaus habe die Beklagte Mehrwertdienste der Zedentin
nicht in Anspruch genommen. Die Beklagte habe der Zedentin kein Angebot
zum Abschluß von Verträgen auf die Erbringung von Mehrwertdiensten
gemacht. Da die Zedentin nur Verbindungsleistungen nach eigenem Vortrag
erbringe und nicht selbst Mehrwertdienste anbiete, mangele es schon
insoweit an zwei sich deckenden Willenserklärungen. Die Beklagte
habe aber auch den nunmehr angegebenen Mehrwertdienstleistern weder
ausdrücklich noch konkludent ein Angebot zum Abschluß eines
Vertrages gemacht. Die Klägerin habe nicht dargelegt, wie es
zu den behaupteten Vertragsabschlüssen gekommen sein soll. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht
gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.344,58
€ für die Inanspruchnahme von Mehrwertdienstleistungen zu. Soweit die Klägerin
sich auf die Abtretungsvereinbarung vom 25.6.2001 / 26.6.2002 zu ihrer
Aktivlegitimation beruft ist diese nicht wirksam, wie der Klägerin
zwischenzeitlich aus vielen Urteilen der verschiedenen Gerichte bekannt
ist. Eine Abtretung kann zwar eine Vielzahl von Forderungen umfassen,
ohne daß sie im einzelnen ausdrücklich aufgeführt
werden müssen, wenn sie nur hinreichend bestimmbar sind. Die
vorgelegte Abtretungsvereinbarung genügt diesen Anforderungen
jedoch nicht. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt
des Entstehens der Forderung bestimmbar ist, ob sie von der Abtretung
erfaßt wird oder nicht. Unstreitig handelt es sich bei gegenüber
der Beklagten geltend gemachten Forderung um eine, die erst nach dieser
Vereinbarung entstanden sein kann. Es ist nicht nur fraglich, ob aus
der Abtretungsvereinbarung entnommen werden kann, ob Forderungen aus
der Verbindung mit 0190 Nummern erfaßt werden sollen, sondern
auch, ob künftige Forderungen, die im Zeitpunkt der Abtretungsvereinbarung
noch gar nicht entstanden sein können, erfaßt werden sollen.. Im Hinblick auf die bekannte Vielzahl von betrügerischen Web-Dialern reicht es bei der behaupteten Inanspruchnahme von Mehrwertdienstleistungen per Internet nicht aus, bei Einwendungen gegen die Höhe der Rechnungen sich auf die Einzelverbindungsübersicht zu berufen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß gemäß § 16 Absatz 1 TKV eine technische Überprüfung durchgeführt worden ist. Die Klägerin vermag daher schon nicht den Nachweis gemäß § 16 Abs. 3 TKV dafür zu erbringen, daß die Leistung bis zu der Schnittstelle, an der der allgemeine Netzzugang der Kundin bereitgestellt wird, technisch einwandfrei erbracht und richtig abgerechnet worden ist. Darüber hinaus hat
die Klägerin weder schlüssig dargelegt noch gemäß
§ 16 Abs. 3 TKV unter Beweis gestellt, daß die streitgegenständlichen
0190- Verbindungen wissentlich und willentlich durch die Beklagte
erfolgt sind. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. |
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