0190-Dialer und Recht

Dokument im pdf-FormatAG Köln, Urteil vom 27.04.2004, Az.: 124 C 482/03

 

 
Amtsgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL



In dem Rechtsstreit (…) hat das Amtsgericht Köln (...) für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. (...)

Tatbestand:


Die Klägerin macht Ansprüche aus - von ihr behauptetem – abgetretenem Recht der Firma (…) geltend. Die Beklagte ist Inhaberin eines Festnetzanschlusses, für den bei der (…) ein Buchungskonto geführt wird.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen der Nutzung von Verbindungen über das Netz der Zedentin zu Mehrwertdienstleistungen mit 0190- Nummern geltend.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe in der Zeit vom 1.2.2002 bis 20.2.2002 gemäß Rechnungen vom 6.3.2002 und 5.4.2002 über 1.132,52 € und 681,14 € Telefon- und Internetleistungen der Zedentin in Anspruch genommen, Auf diese Rechnungen habe sie lediglich 469,56 € gezahlt, der Restbetrage werde mit der Klage geltend gemacht. Die Beklagte habe über das Netz der Klägerin Leistungen der Dienstanbieter (…), Dänemark, und (…), Palma de Mallorca, in Anspruch genommen.


Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
1.344,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.5.2002 sowie 2,50 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet eine wirksame Abtretung der Forderung der Zedentin an die Klägerin. Darüber hinaus habe die Beklagte Mehrwertdienste der Zedentin nicht in Anspruch genommen. Die Beklagte habe der Zedentin kein Angebot zum Abschluß von Verträgen auf die Erbringung von Mehrwertdiensten gemacht. Da die Zedentin nur Verbindungsleistungen nach eigenem Vortrag erbringe und nicht selbst Mehrwertdienste anbiete, mangele es schon insoweit an zwei sich deckenden Willenserklärungen. Die Beklagte habe aber auch den nunmehr angegebenen Mehrwertdienstleistern weder ausdrücklich noch konkludent ein Angebot zum Abschluß eines Vertrages gemacht. Die Klägerin habe nicht dargelegt, wie es zu den behaupteten Vertragsabschlüssen gekommen sein soll.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.344,58 € für die Inanspruchnahme von Mehrwertdienstleistungen zu.
Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert und schon aus diesem Grund war die Klage abzuweisen.

Soweit die Klägerin sich auf die Abtretungsvereinbarung vom 25.6.2001 / 26.6.2002 zu ihrer Aktivlegitimation beruft ist diese nicht wirksam, wie der Klägerin zwischenzeitlich aus vielen Urteilen der verschiedenen Gerichte bekannt ist. Eine Abtretung kann zwar eine Vielzahl von Forderungen umfassen, ohne daß sie im einzelnen ausdrücklich aufgeführt werden müssen, wenn sie nur hinreichend bestimmbar sind. Die vorgelegte Abtretungsvereinbarung genügt diesen Anforderungen jedoch nicht. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt des Entstehens der Forderung bestimmbar ist, ob sie von der Abtretung erfaßt wird oder nicht. Unstreitig handelt es sich bei gegenüber der Beklagten geltend gemachten Forderung um eine, die erst nach dieser Vereinbarung entstanden sein kann. Es ist nicht nur fraglich, ob aus der Abtretungsvereinbarung entnommen werden kann, ob Forderungen aus der Verbindung mit 0190 Nummern erfaßt werden sollen, sondern auch, ob künftige Forderungen, die im Zeitpunkt der Abtretungsvereinbarung noch gar nicht entstanden sein können, erfaßt werden sollen..
Die Klage unterliegt zudem, selbst wenn die Klägerin aktivlegitimiert wäre, der Abweisung.

Im Hinblick auf die bekannte Vielzahl von betrügerischen Web-Dialern reicht es bei der behaupteten Inanspruchnahme von Mehrwertdienstleistungen per Internet nicht aus, bei Einwendungen gegen die Höhe der Rechnungen sich auf die Einzelverbindungsübersicht zu berufen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß gemäß § 16 Absatz 1 TKV eine technische Überprüfung durchgeführt worden ist. Die Klägerin vermag daher schon nicht den Nachweis gemäß § 16 Abs. 3 TKV dafür zu erbringen, daß die Leistung bis zu der Schnittstelle, an der der allgemeine Netzzugang der Kundin bereitgestellt wird, technisch einwandfrei erbracht und richtig abgerechnet worden ist.

Darüber hinaus hat die Klägerin weder schlüssig dargelegt noch gemäß § 16 Abs. 3 TKV unter Beweis gestellt, daß die streitgegenständlichen 0190- Verbindungen wissentlich und willentlich durch die Beklagte erfolgt sind.
Auf die der Klägerin und ihren Bevollmächtigten hinlänglich bekannte aktuelle Rechtsprechung zu dieser Problematik wird im übrigen verwiesen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

 

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