Amtsgericht
Dorsten URTEIL
Tatbestand und Entscheidunqsqründe: Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen. Der Klägerin steht kein Vergütungsanspruch aus abgetretenem Recht gegen den Beklagten zu. Es steht nicht fest, dass der Beklagte mit der Zedentin, die namentlich nicht einmal feststeht, wobei auch nicht fest steht, wer Dienstanbieter gewesen ist, einen Vertrag über Kommunikationsleistungen abgeschlossen hat. Fest steht lediglich, dass die Klägerin einen Einzelverbindungsnachweis über eine Verbindung vom 02.07.2002 um 17.51 Uhr 53 Sekunden vorgelegt hat, wonach für die Dauer von 31 Sekunden eine Internetverbindung bestand, für die 29,99 Euro inklusive Mehrwertsteuer geltend gemacht werden. Dies ist ein Sekundenpreis 0,83 Euro bzw. Minutenpreis von 58,00 Euro. Welche Leistung die Klägerin für diesen nicht unerheblichen Betrag erbracht haben will, kann selbst nicht vortragen. Der Beklagte bestreitet bewußt einen 0190-Nummer angewählt bzw. angeklickt zu haben. Da nur durch Willenserklärungen Verträge Zustandekommen können, kann eine unbewußte Herstellung einer Internetverbindung keine Erklärung ab Abschluß eines Vertrages darstellen. Grundsätzlich besteht
die Möglichkeit, dass sich Dialer auf dem Computer installieren,
ohne dass dies dem Anschlussinhaber deutlich gemacht wird. Von daher
besteht auch kein Beweis des ersten Anscheins, der es zuläßt,
anzunehmen, dass derjenige, der etwas anklickt von dem er nicht weiß,
das sich anschließend ein Mehrwertdienst meldet, damit eine
entsprechende Willenserklärung abgeben will. Im übrigen dürfte auch ein psychologischer Gesichtspunkt dafür sprechen, dass das Vorbringen des Beklagten zutreffend ist. Grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass jemand wegen der Höhe des Streitwertes von ca. 30,00 Euro sich bei einem völlig offenen Ausgang des Verfahrens auf einen solchen Rechtsstreit einlassen würde, wenn er nicht der Auffassung wäre, die Gegenseite wollte ihn über den Tisch ziehen. Die Nebenentscheidungen
ergeben sich aus §§ 91 ZPO und 708 Ziffer 11 in Verbindung
mit 713. |
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