0190-Dialer und Recht

Dokument im pdf-FormatAG Dorsten, Urteil vom 28.01.2004 - Az.: 3 C 365/04

 

Amtsgericht Dorsten

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL



In dem Rechtsstreit (…) hat das Amtsgericht Dorsten auf die mündliche Verhandlung vom 07.01.2004 durch den Richter am Amtsgericht Timm für Recht erkannt:


1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand und Entscheidunqsqründe:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Der Klägerin steht kein Vergütungsanspruch aus abgetretenem Recht gegen den Beklagten zu. Es steht nicht fest, dass der Beklagte mit der Zedentin, die namentlich nicht einmal feststeht, wobei auch nicht fest steht, wer Dienstanbieter gewesen ist, einen Vertrag über Kommunikationsleistungen abgeschlossen hat.

Fest steht lediglich, dass die Klägerin einen Einzelverbindungsnachweis über eine Verbindung vom 02.07.2002 um 17.51 Uhr 53 Sekunden vorgelegt hat, wonach für die Dauer von 31 Sekunden eine Internetverbindung bestand, für die 29,99 Euro inklusive Mehrwertsteuer geltend gemacht werden. Dies ist ein Sekundenpreis 0,83 Euro bzw. Minutenpreis von 58,00 Euro. Welche Leistung die Klägerin für diesen nicht unerheblichen Betrag erbracht haben will, kann selbst nicht vortragen.

Der Beklagte bestreitet bewußt einen 0190-Nummer angewählt bzw. angeklickt zu haben. Da nur durch Willenserklärungen Verträge Zustandekommen können, kann eine unbewußte Herstellung einer Internetverbindung keine Erklärung ab Abschluß eines Vertrages darstellen.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass sich Dialer auf dem Computer installieren, ohne dass dies dem Anschlussinhaber deutlich gemacht wird. Von daher besteht auch kein Beweis des ersten Anscheins, der es zuläßt, anzunehmen, dass derjenige, der etwas anklickt von dem er nicht weiß, das sich anschließend ein Mehrwertdienst meldet, damit eine entsprechende Willenserklärung abgeben will.

Von daher scheint es zumindest eine Rechtsprechung, der sich das Amtsgericht Dorsten anschließt zu geben, vergleiche etwa Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil vom 01.09.2003, MMR 2003, Heft 12; Amtsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 19.08.2003, MMR 2003, Heft 12; Amtsgericht Münster, Urteil vom 03.09.2003, Aktenzeichen: 5 C 1775/03, wonach der Netzbetreiber, der die Vergütung für die Mehrwertdienste verlangt, substantiiert die mit dem Mehrwertdienst verbundene Leistung konkretisieren und Umstände dafür dartun muß, dass es dem Willen des Kunden entsprach, solche Dinge in Anspruch zu nehmen, da dann, wenn der Netzbetreiber selbst nicht weiß, um was für einen Mehrwertdienst es sich handelt, es für den Telefonkunden praktisch unmöglich ist darzutun, dass er diesen Mehrwertdienst nicht in Anspruch genommen hat.

Im übrigen dürfte auch ein psychologischer Gesichtspunkt dafür sprechen, dass das Vorbringen des Beklagten zutreffend ist. Grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass jemand wegen der Höhe des Streitwertes von ca. 30,00 Euro sich bei einem völlig offenen Ausgang des Verfahrens auf einen solchen Rechtsstreit einlassen würde, wenn er nicht der Auffassung wäre, die Gegenseite wollte ihn über den Tisch ziehen.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 ZPO und 708 Ziffer 11 in Verbindung mit 713.

 

 

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