AG Krefeld, Urteil v. 30.12.2003 - Az.: 79 C 484/03
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URTEIL
79 C 484/03
In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Krefeld (...) für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495a, 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte steht der Klägerin nicht zu.
Die Klägerin macht mit ihrer Klage aus abgetretenem Recht Gebühren in Höhe von 352,71 EUR für 6 Internetverbindungen zu 0190-0.. Nummern geltend. Dass insoweit ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte besteht, der ihr abgetreten werden konnte, hat die Klägerin allerdings nicht hinreichend dargelegt bzw. unter Beweis gestellt.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt aktivlegitimiert ist. Unstreitig macht sie eine Forderung aus abgetretenem Recht geltend. Die Beklagte hat die Abtretung bestritten. Ein Anspruch der Klägerin besteht aber schon deshalb nicht, weil sie nicht dargetan hat, dass der angeblichen Zedentin zu irgendeinem Zeitpunkt ein solcher Anspruch zugestanden hätte. Die Klägerin hat nicht unter Beweis gestellt, dass es zu einem wirksamen Vertragsschluss zwischen der Beklagten und der Zedentin gekommen ist.
Unstreitig handelt es sich bei den streitgegenständlichen Verbindungen um frei tarifierbare 0190-0 Nummern. Die gültigen Tarife können somit ständig wechseln. Für einen Vertragsschluss ist aber zu fordern, dass dem Kunden, der konkludent durch die Anwahl einer Verbindung einen Vertrag schließt, die Konditionen dieses Vertrages bekannt sind; sein Wille muss gerade auf Abschluss dieses Vertrages zu diesen Gebühren gerichtet sein. Die Klägerin hätte demnach darzutun, dass der Beklagten zuvor der gültige Tarif mitgeteilt worden ist. Nur in diesem Fall hätte die Beklagte überhaupt die Möglichkeit gehabt, einen auf einen konkreten Vertragsschluss gerichteten Willen zu bilden (vgl. AG Reinbek, Urt.v. 27.8.2003, Az: 5 C 313/03). Zwar hat die Klägerin behauptet, zu Beginn der Verbindung werde dem Kunden der einschlägige Tarif bekannt gegeben und durch diesen per Mausklick oder Anwahl der Nummern 1 und 9 bestätigt;
die Klägerin selbst hat aber ausgeführt, dass es sich dabei um eine freiwillige Maßnahme der Telefonmehrwertdiensteanbieter handelt. Einen Beweis dafür, dass es im vorliegenden Fall eine solche Anzeige des einschlägigen Tarifs gegeben hätte, hat sie nicht angetreten.
Darüber hinaus hätte die Klägerin auch zu beweisen, dass die abgerechneten Verbindungen tatsächlich über den Anschluss des Beklagten zustande gekommen sind. Die Klägerin verweist insoweit lediglich auf einen mit "Einzelverbindungsübersicht" überschriebenen Ausdruck einer Bildschirmanzeige. Dieser Ausdruck reicht für die Annahme eines Anscheinsbeweises aber schon nicht aus (vgl. AG Reinbek, aaO).
Ein Anscheinsbeweis kommt auch deshalb nicht zum Tragen, weil die Klägerin, eine technische Prüfung gemäß § 16 TKV offensichtlich nicht vorgenommen hat bzw. weder die Zedentin noch die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt Unterlagen über eine durchgeführte Prüfung vorgelegt hat. Dies führt dazu, dass der Anscheinsbeweis, auf den sich die Klägerin stützt, nicht zum Tragen kommt (AG Geldern, Urt. v. 29.8.2000, Az: 17 C 159/00). Ihrer Dokumentationspflicht ist die Klägerin auch nicht durch Vorlage eines Prüfzertifikats im Sinne des § 5 TKV [nachgekommen]. Denn mit diesem Zertifikat wird nur die Durchführung einer allgemeinen Qualitätssicherung bestätigt; eine Einzelfallprüfung wie sie § 16 TKV fordert, kann dies nicht ersetzen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11.711 713 ZPO.
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