0190-Dialer und Recht

Dokument im pdf-Format AG Elmshorn, Urt. v. 26.03.2004 - Az.: 57 C 143/03

 

AMTSGERICHT ELMSHORN

57 C 143/03



URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES


In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Elsmhorn (…) für Recht erkannt:


Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO.



Entscheidungsgründe:

Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung von 250,00 € nebst Zinsen in dem beantragten Umfang zu. Ein Rückzahlungsanspruch konnte sich zu Gunsten der Kläger nur aus § 812 Abs. 1 S. 1 1,Alt BGB ergeben. Hiernach ist derjenige zur Herausgabe verpflichtet, der durch Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar stellt es eine Leistung der Kläger an die Beklagte dar, wenn diese im Lastschriftverfahren Telefonentgelte über 250,00 € einzieht.

Die Kläger konnte jedoch nicht beweisen, dass die Beklagte diese Telefonentgelte ohne rechtlichen Grund eingezogen hat.

Die Behauptung der Kläger, die streitigen Telefonmehrwertdienste nicht in Anspruch genommen zu haben, wurde von der Beklagten bestritten. Zwar durfte sich die Beklagte hierbei nicht auf einfaches Bestreiten beschränken. Vielmehr hatte sie substantiiert darzulegen, unter welcher Nummer die Kläger Telefondienste in Anspruch genommen haben, zu welcher Zeit dies geschehen ist und über welchen Zeitraum die Verbindung bestanden hat (sogenannter Einzelverbindungsnachweis).

Diesen Anforderungen hat die Beklagte genügt. Die Kläger trifft vorliegend die Beweislast dafür, dass die Beklagte die ihr zugeflossenen Vermögensvorteile ohne Rechtsgrund eingezogen hat. Denn bei klageweiser Rückforderung gezahlter Entgelte sind die Kläger nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen voll beweispflichtig für die Unrechtmäßigkeit der erhobenen Forderung. Eine Erschütterung des Anscheinsbeweises - hier des Einzelverbindungsnachweises - wie im Passivprozess genügt nicht.

Die Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Rückforderungsanspruches verbleibt nur dann nicht beim Telefonkunden, wenn er unter Vorbehalt der Rückforderung die Entgelte bezahlt hat (vgl. AG Kiel, Urteil vom 07.11.2003, Az.: 118 C 136/02). Weitere Beweiserleichterungen bzw. eine Beweislastumkehr sind - entgegen der Behauptungen der beklagten Partei - von der Rechtsprechung im Rahmen des Rückforderungsanspruchs bislang nicht entwickelt worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11,711.713 ZPO.

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