Entscheidungsgründe:
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat nach §§ 631 I, 398 BGB einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von € 506,61. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und dem Nutzer solcher Leistungen ist als Werkvertrag zu qualifizieren, da der Anbieter das Zustandekommen der Verbindung und somit einen Erfolg im Sinne des Werkvertragsrechts schuldet.
Nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislast hat der Anspruchsteller die seinem behaupteten Anspruch zugrunde liegenden Tatsachen zu beweisen. Demnach ist es Sache der Klägerin, für die in der Zeit vom 12.11.01 bis 14.11.01 zwischen der Zedentin (…) und dem Beklagten geschlossenen Werkverträge Beweis zu erbringen. Hinsichtlich der Anforderungen, die an einen solchen Beweis zu stellen sind, bedarf es der Berücksichtigung, dass der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen typischerweise lediglich das faktische Zustandekommen von Telekommunikationsverbindungen als solches anhand der Protokolle seiner technischen Einrichtungen beweisen kann.
Hingegen scheint kein Fall denkbar, in dem der Beweis für das tatsächliche Vorliegen von zwei übereinstimmenden bewusst abgegebenen Willenserklärungen als Voraussetzung eines Vertragsschlusses gelingen wird. Deshalb können derartige Beweisanforderungen nicht gestellt werden.
Die vom Beklagten vorgelegte Einzelabrechnung belegt eindeutig, dass im beschriebenen Zeitraum sechs Verbindungen zwischen seinem Anschluss (…) und den Anschlüssen von 0190-Rufnummern-Inhabern unter Benutzung des Netzes (…) existiert haben. Dass es der Beklagte war, der die Einzelabrechnung vorlegte, kommt der Klägerin zugute. Denn damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die maßgeblichen Verbindungen tatsächlich zustande kamen.
In solchen Fällen geht deshalb auch unter Beachtung des Gesichtspunkts der Beweislastverteilung nach Gefahren- und Verantwortungsbereichen die Beweislast auf den Nutzer von Telekommunikationsdienstleistungen über. Es war nun Aufgabe des Beklagten, seinerseits zu beweisen, dass er die betreffenden Verbindungen nicht aufgebaut hat.
Diesen Beweis hat der Beklagte nicht erbracht. Seine Ausführungen haben nicht zur erforderlichen Überzeugung des Gerichts geführt. Zwar bot der Beklagte Beweis dafür an, dass er am 14.11.01 einen ihm bislang unbekannten Icon auf seiner Bildschirmoberfläche fand, den er für die betreffenden Anwahlen der 0190-Nummern verantwortlich machte und den er deshalb löschte.
Ob gerade dieser Icon mit der dahinter befindlichen Software für den Aufbau jener Verbindungen ursächlich war, der Beklagte damit keine bewussten Willenserklärungen als Grundlage für den Abschluss jener Werkverträge abgegeben hat, lässt sich nicht mehr nachvolIziehen. Ein Beweisangebot für diese maßgebliche Kausalität erfolgte nicht.
Damit ist der Beklagte beweisfällig geblieben, so dass vom wirksamen Zustandekommen von sechs Werkverträgen in der Zeit vom 12.11.01 bis 14.11.01 zwischen ihm und (…) auszugehen ist. Durch die Abtretung der Werklohnforderungen wurde die Klägerin aktivlegitimiert. Die Klage ist deshalb begründet.
Die Nebenforderungen gründen sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB n.F..
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO, die Streitwertfestsetzung nach § 3 ZPO, § 25 Abs. 2 GKG.