AG
Dorsten, Urteil vom 20.01.2004, Az.: 8 C 293/03 |
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Amtsgericht
Dorsten
8 C 293/03
Urteil vom 20.01.2004
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit (…) hat das Amtsgericht Dorsten (...) für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32,49 € nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 09.03.2003 sowie Mahnkosten in Höhe von 2,50 € zu
zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits
trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Darstellung eines
Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist, soweit sie
nicht zurückgenommen wurde, begründet. Die Klägerin hat
gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 32,49 € aus
abgetretenem Recht.
Der Kläger nahm von der (…) in der Zelt vom 13.12.2001 bis
30.12.2001 Telekommunikationsdienstleistungen in Anspruch, die ihm mit
Rechnung vom 28.01.2002 in Höhe von insgesamt 63,97 € in Rechnung
gestellt wurden. Der Beklagte zahlte hierauf einen Betrag in Höhe
von 31,48 €. In dieser Höhe ist der Vergütungsanspruch
der (…) erloschen, § 362 BGB. In Höhe des Restbetrages
hat sie den Anspruch an die Klägerin abgetreten, § 398 BGB.
Auch in Höhe des Restbetrages von 32,49 € ist ein Vergütungsanspruch
der (…) entstanden. Der Beklagte wendet zwar ein, er habe die
in Rechnung gestellten Dienste vom 16.12.2001, 18:34 Uhr (Internet;
Mehrwertdienst der (…) GmbH in Hamburg), zugeteilt unter der Nr.
0190 (...), nicht in Anspruch genommen. Es sei davon auszugehen, dass
sich ein Dialer ungerechtfertigterweise in das Netz des Beklagten eingewählt
habe.
Dieser Einwand führt nicht dazu, dass ein Vergütungsanspruch
der (…) gegen den Beklagten nicht entstanden wäre. Denn die
automatisierte Anwahl von Telefonmehrwertdiensten durch ein sog. Dialer-Programm
ist dem Computernutzer, also dem Beklagten, zuzurechnen. Der Beklagte
hätte den Verbindungsaufbau überwachen müssen und Verbindungen
nur bei ausdrücklicher Freigabe aufbauen lassen dürfen. Dies
zählt zu den ihn als Internet-Nutzer treffenden Sorgfaltspflichten
(AG München, NJW 2002, 2960).
Der Zinsanspruch und der
Anspruch auf Erstattung der Mahnkosten folgt aus dem Gesichtspunkt des
Verzuges, §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen
ergeben sich aus §§ 91, 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2, 708
Nr. 11,711, 713 ZPO.
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