0190-Dialer und Recht

Dokument im pdf-Format AG Dortmund, Urt. v. 06.01.2004 - Az.: 123 C 13483/03 He

 

AMTSGERICHT DORTMUND

URTEIL


123 C 13483/03 He



In Sachen (...) hat das Amtsgericht Dortmund (...) für Recht erkannt:



Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 61,02 €.

Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass sie berechtigt ist, einen möglichen Anspruch in der vorgenannten Höhe der Fa. T (..) GmbH & Co KG geltend zu machen. Die für ihre Aktivlegitimation darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat den Beweis dafür, dass die streitige Forderung an sie abgetreten worden ist, nicht geführt.

Die insoweit überreichte "Abtretungsvereinbarung" reicht nicht aus, die Aktivlegitimation der Klägerin nachzuweisen.

Eine gemäß § 398 BGB wirksame Abtretung setzt im Interesse der Rechtssicherheit voraus, dass die abzutretende Forderung bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Die Abtretungserklärung muss daher so getroffen werden, dass ohne weiteres Zutun der Parteien der Inhalt, die Höhe und der Schuldner der Forderung spätestens im Zeitpunkt ihrer Entstehung bestimmt ist (vgl. BGH NJW 2000, 276, 277).

Die vorliegende Abtretungsvereinbarung genügt diesem Bestimmtheitserfordernis nicht.

Nach dieser Vereinbarung sind von der Abtretung Forderungen erfasst, die zum Inkasso übergeben werden. Einer so formulierten Abtretungsvereinbarung lässt sich nicht entnehmen, ob eine Forderung zum Zeitpunkt ihrer Entstehung - hier: Inanspruchnahme der Dienstleistung der Fa. T (…)GmbH & Co KG - an die Klägerin abgetreten werden soll. Vielmehr hängt die Tatsache, ob eine Forderung von der Abtretung an die Klägerin erfasst wird, von einer Willensentscheidung und damit von einem weiteren Zutun der Fa. T (…) GmbH & Co KG ab.

Die Klägerin hat keinen weiteren Beweis für ihre Aktivlegitimation angetreten. Sie ist mithin beweisfällig geblieben.

Darüber hinaus ist die Klägerin dafür beweisfällig geblieben, dass vor dem behaupteten Verbindungsaufbau die jeweiligen Preise der Mehrwertdienste angesagt wurden. Eine solche Preisansage ist aber erforderlich, um einen entsprechenden Vergütungspflichtigen Vertrag entstehen zu lassen. Denn nur dann, wenn ein Kunde vor Entstehen des preispflichtigen Mehrwertdienstes über die Kosten der Dienstleistung informiert wird, kann angenommen werden, dass der fortgesetzte Entschluss, den Mehrwertdienst in Anspruch zu nehmen, auf Seiten des Telefonierenden auch eine Vergütungspflicht entstehen lässt. Obwohl die Beklagte die entsprechende Behauptung der Klägerin bestritten hat, hat diese keinen Beweis dafür angetreten, dass die jeweiligen Preise vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit bekannt gegeben wurden.

Aus diesem Grunde kann die Klägerin einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht geltend machen.

Die Klage war daher auch mit den Nebenforderungen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11 711 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO erkennbar nicht vorliegen.

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