LG
Bielefeld , Urteil vom 15.07.2003, Az.: 21 S 170/03 |
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Landgericht
Bielefeld
21 S 170/03
Urteil vom 15.07.2003
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit (…) hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts
Bielefeld (...) für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. April 2003 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Bielefeld wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung
ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht zur
Zahlung der Verbindungsentgelte verurteilt, die die Klägerin aus
abgetretenem Recht der (…) geltend macht.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass vom Anschluss der Beklagten
im Zeitraum zwischen dem 27. Dezember 2001 und dem 5. Februar 2002 insgesamt
24 Einwahlverbindungen zu zehn verschiedenen 0190-Servicerufnummern
angewählt wurden. Ausweislich der von beiden Parteien vorgelegten
Einzelverbindungsübersichten handelte es sich dabei mit einer Ausnahme,
nämlich einer Telefonverbindung zu einem „Unterhaltungsdienst",
ausschließlich um Internetverbindungen mit der Einwahl 0190-0.
Mit der vollständigen, nach Ort und Zeit spezifizierten Angabe
der einzelnen vom Anschluss der Beklagten gewählten Verbindungen
hat die Klägerin das Bestehen eines Zahlungsanspruchs der Netzbetreiberin
aus dem Telefondienstvertrag (vgl. dazu BGH, NJW 2002, 360) gegen die
Beklagte als Anschlussinhaberin schlüssig dargelegt. Sie hat dabei
auch dargelegt, dass im Bereich der so genannten „Premium-Rate"
-Dienste die Abrechnung nicht notwendig nach einem Zeittakt erfolgt,
sondern dass auch ein fester Tarif, z.B. zum Download eines Programms
oder anderer Dateien, frei vereinbart: werden kann. Die sich künftig
aus dem noch nicht in Kraft getretenen Gesetz zur Bekämpfung des
Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern (vgl. BT-Drs.
15/907; 15/1355) ergebenden Beschränkungen hinsichtlich der Höhe
dieser Tarife finden vorliegend keine Anwendung.
Gegenüber dem schlüssig
dargelegten Zahlungsanspruch hat die Beklagte keine erheblichen Einwendungen
erhoben. Sie hat insbesondere den ihr obliegenden Beweis, dass die Verbindungen
weder von ihr selbst noch von einem Dritten, der Zugang zu ihrem Computer
hatte, wissentlich und willentlich hergestellt wurden, nicht geführt.
Sie trägt - ohne hierzu Beweis anzutreten - lediglich vor, in der
fraglichen Zeit habe es Probleme mit; ihrem Computer gegeben, auf den
sich während der Internetnutzung häufig selbständig Fenster
geöffnet hätten, die sie nicht habe schließen können;
hierbei müsse es im Hintergrund zur Anwahl der streitgegenständlichen
Servicenummern gekommen sein.
Der von ihr vorgelegte Beweissicherungsbericht
des Polizeipräsidiums Bielefeld reicht indes weder zum Beweis noch
zur schlüssigen Darlegung dieser Behauptung aus, weil ausweislich
dieses Berichts auf dem Computer der Beklagten gerade keine Hinweise
auf so genannte Dialerprogramme gefunden wurden, die eine heimliche
Verbindung zu den streitgegenständlichen 0190-Servicenummern hätten
herstellen können. Im Gegenteil kommt der Beweissicherungsbericht
zu dem Ergebnis, dass eine unbeabsichtigte Einwahl mittels eines Dialers
nicht festgestellt werden konnte.
Damit hat die Beklagte, zumal der
Polizeibericht: zudem auch Hinweise auf die willentliche Nutzung entgeltpflichtiger
Internet-Sonderdienste anderer Netzbetreiber - etwa die in der Adressenrubrik
des Internet Explorers eingetragene kostenpflichtige Website (...) - enthält, vorliegend keine Umstände vorgetragen, die den
Schluss auf eine unbeabsichtigte Einwahl zulassen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen
beruhen auf §§ 97 Abs. l, 708 Nr. 10 analog, 713 ZPO.
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