Dokument im pdf-FormatLG Bielefeld , Urteil vom 15.07.2003, Az.: 21 S 170/03

 

 

Landgericht Bielefeld
21 S 170/03
Urteil vom 15.07.2003

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL


In dem Rechtsstreit (…) hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (...) für Recht erkannt:


Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. April 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung der Verbindungsentgelte verurteilt, die die Klägerin aus abgetretenem Recht der (…) geltend macht.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass vom Anschluss der Beklagten im Zeitraum zwischen dem 27. Dezember 2001 und dem 5. Februar 2002 insgesamt 24 Einwahlverbindungen zu zehn verschiedenen 0190-Servicerufnummern angewählt wurden. Ausweislich der von beiden Parteien vorgelegten Einzelverbindungsübersichten handelte es sich dabei mit einer Ausnahme, nämlich einer Telefonverbindung zu einem „Unterhaltungsdienst", ausschließlich um Internetverbindungen mit der Einwahl 0190-0.

Mit der vollständigen, nach Ort und Zeit spezifizierten Angabe der einzelnen vom Anschluss der Beklagten gewählten Verbindungen hat die Klägerin das Bestehen eines Zahlungsanspruchs der Netzbetreiberin aus dem Telefondienstvertrag (vgl. dazu BGH, NJW 2002, 360) gegen die Beklagte als Anschlussinhaberin schlüssig dargelegt. Sie hat dabei auch dargelegt, dass im Bereich der so genannten „Premium-Rate" -Dienste die Abrechnung nicht notwendig nach einem Zeittakt erfolgt, sondern dass auch ein fester Tarif, z.B. zum Download eines Programms oder anderer Dateien, frei vereinbart: werden kann. Die sich künftig aus dem noch nicht in Kraft getretenen Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern (vgl. BT-Drs. 15/907; 15/1355) ergebenden Beschränkungen hinsichtlich der Höhe dieser Tarife finden vorliegend keine Anwendung.

Gegenüber dem schlüssig dargelegten Zahlungsanspruch hat die Beklagte keine erheblichen Einwendungen erhoben. Sie hat insbesondere den ihr obliegenden Beweis, dass die Verbindungen weder von ihr selbst noch von einem Dritten, der Zugang zu ihrem Computer hatte, wissentlich und willentlich hergestellt wurden, nicht geführt. Sie trägt - ohne hierzu Beweis anzutreten - lediglich vor, in der fraglichen Zeit habe es Probleme mit; ihrem Computer gegeben, auf den sich während der Internetnutzung häufig selbständig Fenster geöffnet hätten, die sie nicht habe schließen können; hierbei müsse es im Hintergrund zur Anwahl der streitgegenständlichen Servicenummern gekommen sein.

Der von ihr vorgelegte Beweissicherungsbericht des Polizeipräsidiums Bielefeld reicht indes weder zum Beweis noch zur schlüssigen Darlegung dieser Behauptung aus, weil ausweislich dieses Berichts auf dem Computer der Beklagten gerade keine Hinweise auf so genannte Dialerprogramme gefunden wurden, die eine heimliche Verbindung zu den streitgegenständlichen 0190-Servicenummern hätten herstellen können. Im Gegenteil kommt der Beweissicherungsbericht zu dem Ergebnis, dass eine unbeabsichtigte Einwahl mittels eines Dialers nicht festgestellt werden konnte.

Damit hat die Beklagte, zumal der Polizeibericht: zudem auch Hinweise auf die willentliche Nutzung entgeltpflichtiger Internet-Sonderdienste anderer Netzbetreiber - etwa die in der Adressenrubrik des Internet Explorers eingetragene kostenpflichtige Website (...) - enthält, vorliegend keine Umstände vorgetragen, die den Schluss auf eine unbeabsichtigte Einwahl zulassen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. l, 708 Nr. 10 analog, 713 ZPO.


 

 

Weitere Rechts-Portale von uns:

Affiliate & Recht - Alles zum Thema Partnerprogramme & Recht

Glücksspiel & Recht - Rechtliche Infos zu Glücks- und Gewinnspielen
Mehrwertdienste & Recht - Rechts-Infos zu Mehrwertdiensten
Datenschutz & Recht - Urteile & Aufsätze zum Datenschutz
Suchmaschinen & Recht - Artikel, Infos und Urteile zum Recht der Suchmaschinen