Amtsgericht Elmshorn URTEIL
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung der von der Telekom zugunsten der Beklagten eingezogenen Verbindungsgebühren gemäß § 812 BGG, denn es kann nicht festgestellt werden, daß diese Einziehung ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Die Beklagte hat die Klagforderung erhalten für Internetverbindungen, die vom Anschluß des Klägers aus hergestellt worden sind am 18.11.2002 und am 21.11.2002. Der Kläger hat dazu vorgetragen, daß diese Verbindungen ohne jegliches Zutun seinerseits von einem Dialer selbständig ohne sein Wissen und Wollen hergestellt worden seien. Diese Behauptung hat er nicht beweisen können. Der Sachverständige hat dazu in seinem Gutachten ausgeführt, daß er bei der Untersuchung des PCs des Klägers festgestellt habe, daß die Systemdateien nach dem 21.11.2002 verändert worden seien. Es könne deshalb nicht mehr festgestellt werden, ob ein Dialer die streitigen Verbindungen hergestellt habe. Daß das nicht ausgeschlossen werden kann, reicht nicht aus. Die Klage war danach mit
der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708Ziff.
11, 711 ZPO.
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