0190-Dialer und Recht

Dokument im pdf-Format AG Aue, Urt. v. 12. Dezember 2003 - Az.: 1 C 1005/03

 

AMTSGERICHT AUE

1 C 1005/03



URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES


In dem Rechtsstreit (...) erlässt das Amtsgericht Aue(…) folgendes Endurteil:


1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.115,30 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2002 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreit zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand:

Die Parteien streiten um ein Entgelt aus einem Telekommunikationsdienstleistungsvertrag.

Die Klägerin betreibt ein Verbindungsnetz, das heißt sie stellt Verbindungen aus Teilnehmernetzen in andere Netze her. Die Beklagte ist Kunde bei der (...). Am 16.05.2000 stellte die (...) den Beklagten für "... Beträge anderer Anbieter... Verbindungen über (...) einen Betrag in Höhe von 2.685,60 EUR netto in Rechnung.

Die Beklagte bezahlte die Rechnung nicht. Mit Schreiben vom 26.07.2002 übersandte die Klägerin an die Beklagte eine Einzelverbindungsübersicht, in der als "Zielrufnummer" zahlreiche Nummern mit der Vorwahl "0190" - gekürzt um die letzten 3 Ziffern - enthalten sind. Eine technische Vollprüfung durch die Klägerin hat ergeben, dass die Leistung bis zu der Schnittstelle, an der der allgemeine Netzzugang dem Kunden bereitgestellt wird, technisch einwandfrei erbracht und richtig berechnet wurde.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass den Beklagten der Nachweis obliegt, dass der Netzzugang in einem von ihr nicht zu vertretenden Umfang genutzt wurde. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte diesen Beweis nicht erbracht hat und daher der Klägerin das Verbindungsentgelt aus der Rechnung vom 16.05.2002 zustehe. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass die Kürzung der Zielrufnummer in der Einzelverbindungsübersicht um die letzten 3 Ziffern ordnungsgemäß vorgenommen wurde, da sie gem. § 7 Abs. 3 Telekommunikationsdatenschutzverordnung nicht berechtigt sei, die letzten 3 Ziffern der Zielnummer in der Einzelverbindungsübersicht auszuweisen.

Die Klägerin beantragt zuletzt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.115,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Die Beklagte behauptet, dass die in der Einzelverbindungsübersicht aufgelisteten Zielrufnummern nicht vom Anschluss der Beklagten aus angewählt worden seien. Jedenfalls aber sei die Verbindung nicht mit Wissen und Willen der Beklagten erfolgt, sondern über einen unbeabsichtigten Dialer. Die Beklagte ist außerdem der Ansicht, dass der Klägerin ein Vergütungsanspruch auch deswegen nicht zustehe, weil die Beklagte jedenfalls über die Kosten der Inanspruchnahme der Mehrwertdienste nicht informiert worden sei.

Die Information über den zu entrichtenden Preis gehöre aber zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen, so dass es an einem wirksamen Vertrag über die Inanspruchnahme der aufgelisteten Mehrwertdienste fehle. Jedenfalls sei § 312 c BGB analog anwendbar. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass der Nachweis, dass der Netzzugang von der Beklagten zu vertreten sei, von der Klägerin zu erbringen ist. Dei Klägerin sei außerdem verpflichtet, der Beklagten eine ungekürzte Einzelverbindungsübersicht vorzulegen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

I.

Die Klägerin steht aus dem mit der Beklagten bestehenden Telefondienstvertrag über die Herstellung von Telefonverbindungen zwischen dem Netz der (...) und anderen Netzen gem. § 611 Abs. 1 BGB ein Entgeltanspruch in Höhe von 3.115,30 EUR brutto zu.

1.

Die in der Einzelverbindungsübersicht aufgelisteten Zielrufnummern wurden vom Anschluss der Beklagten aus angewählt. Dies ergibt sich zum einen aus der Einzelverbindungsübersicht Anlage K3, welche Bezug nimmt auf die Rechnungsnummer: (...) Diese Rechnungsnummer entspricht der (...) vom 16.05.2002.

Zum anderen ergibt sich dies aus der in der mündlichen Verhandlung am 04.11.2003 erweiterten Einzelverbindungsübersicht, welche als "Quelle" die Nummer des Telefonanschlusses der Beklagten bezeichnet.

Soweit die Beklagten dies in der Klageerwiderung bestritten haben, ist dieses Bestreiten nicht hinreichend substantiiert, sodass der diesbezügliche Vortrag der Klägerin gem. § 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.

2.

Unstreitig ist, dass die Klägerin ferner eine technische Vollprüfung der Netzverbindungen durchgeführt hat und dass diese Prüfung ergeben hat, dass die Verbindung technisch einwandfrei zustande gekommen ist und richtig berechnet wurden. Damit ist den Anforderungen des § 16 Abs. 3 Satz 1 Telekommunikationskundenschutzverordnung (TKV) genüge getan.

3.

Gem. § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV obliegt in diesem Fall dem Kunden, hier also der Beklagten, der Nachweis, dass der Netzzugang im von ihr nicht vertretendem Umfang genutzt wurde oder dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Höhe der Verbindungsentgelte auf Manipulation dritter an öffentlichen Telekommunikationsnetzen zurückzuführen ist. Allein in diesem Fall ist der Anbieter gem. § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV nicht berechtigt, die betreffenden Verbindungsentgelte vom Kunden zu fordern. § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV legt die Darlegungs- und Beweislast hier eindeutig dem Kunden, also der Beklagten auf.

Indes hat die Beklagte nicht ausreichend dargelegt, dass der Netzzugang in von ihr nicht zu vertretendem Umfang genutzt wurde bzw. dass die Höhe der Verbindungsentgelte auf Manipulation Dritter an öffentlichen Telekommunikationsnetzen zurückzuführen ist. Die Behauptung der Beklagten dahingehend, sie selbst habe entsprechende Zielrufnummern nicht gewählt, sondern es habe sich ein "Dialer" unbemerkt auf den Computer der Beklagten installiert, sind nicht hinreichend substantiiert. Es handelt sich hierbei vielmehr lediglich um pauschale Behauptungen in Blaue hinein. Hierauf hatte das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2003 auch hingewiesen.

Widersprüchlich ist auch der Vortrag der Beklagten, soweit sie in der Klageerwiderung zunächst ausschließt, dass ihre Mitarbeiter unbemerkt Internetdienste in Anspruch genommen haben, sie jedoch sodann im Schriftsatz vom 11.12.2003 vorträgt, sie habe gar keine weiteren Mitarbeiter.

4.

Entgegen der Ansicht der Beklagten hat diese auch keinen Anspruch auf Übermittlung einer ungekürzten Einzelverbindungsübersicht. Gem. § 7 Abs.3 Satz 3 Telekommunikationsdatenschutzverordnung (TDSV) dürfen die Verbindungsdaten nur unter Kürzung der Zielrufnummern um die letzten 3 Ziffern zu Beweiszwecken für die Richtigkeit der Berechneten Entgelte gespeichert werden.

Gem. § 7 Abs. 4 TDSV hat der Diensteanbieter die Verbindungsdaten nur dann vollständig zu speichern, wenn der Kunde dies verlangt. Die Darlegungs- und Beweislast dahingehend, dass die Beklagte hier bei der (...) verlangt hat, dass die Verbindungsdaten vollständig gespeichert werden, liegt bei der Beklagten.

Die Beklagte hat dies indes weder vorgetragen noch hierfür Beweis angeboten. Soweit die Beklagte behauptet, dass sie mit Schreiben vom 07.01.2003 einen ungekürzten Einzelverbindungsnachweis verlangt habe, ist dieser Vortrag unerheblich. Das Verlangen im Sinne des § 7 Abs. 4 TDSV kann nicht mehr nachträglich erfolgen, da zu diesem Zeitpunkt die letzten drei Ziffern der Zielnummer gem. § 7 Abs. 3 Satz 3 TDSV längst gelöscht sind. Ein Verlangen im Sinne des § 7 Abs. 4 TDSV kann daher nur auf die Zukunft gerichtet sein.

Unerheblich ist auch, soweit die Beklagte vorträgt, dass sie der Rechnung innerhalb von 80 Tagen widersprochen hat. Zwar dürfen gem. § 7 Abs. 3 Satz 4 TDSV die Verbindungsdaten gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind, wenn der Kunde die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte vor Ablauf der Frist nach § 7 Abs. 3 Satz 3 TDSV erhebt. Dies ändert aber nichts daran, dass die Zielrufnummern gem. § 7 Abs. 3 Satz 3 TDSV lediglich gekürzt um die letzten drei Ziffern gespeichert werden darf. § 7 Abs. 3 Satz 4 TDSV verlängert nur die höchstzulässige Dauer der Speicherung der Verbindungsdaten.

5.

Soweit die Beklagte einwendet, dass sie vor Inanspruchnahme der Mehrwertdienste nicht über die entstehenden Kosten informiert worden sei, ist auch dieser Einwand rechtlich unerheblich.

Zwar ist grundsätzlich Voraussetzung für das Zustandekommen eines wirksamen Vertrages, dass sich die Parteien über alles wesentlichen Punkte einig sind und der Inhalt des Hauptvertrages zumindest bestimmbar ist. Diese Voraussetzung sind im vorliegenden Fall allerdings erfüllt. Inhalt des Hauptvertrages ist die Herstellung einer Verbindung zwischen dem Netz der(...) und den Mehrwertdienstrufnummern.

Eine Vergütung gilt gem. § 612 Abs. 1 BGB jedenfalls als stillschweigend vereinbart, da die Herstellung einer Netzverbindung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Zur Bestimmung der Höhe der Vergütung kann die Vorschrift des § 612 Abs.2 BGB herangezogen werden. Selbst wenn die Beklagte also vor der Inanspruchnahme der Mehrwertdienstnummer nicht über die Höhe der Kosten aufgeklärt worden sein sollte, so ist jedenfalls gem. § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme derartiger Mehrwertdienste als vereinbart anzusehen. Die hier in Rechnung gestellten Entgelte halten sich gerichtsbekannt noch im Rahmen des übliche für derartige Mehrwertdienste.

Gegen die Ansicht der Beklagten, der Kunde müsse vor der Inanspruchnahme der Mehrwertdienste über den Preis aufgeklärt werden, spricht auch das am 09. August 2003 geschaffene Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190-/0900-Mehrwertdienst-Rufnummern. Artikel 1 dieses Gesetzes fügt in das Telekommunikationsgesetz einen neuen § 43 b ein, welcher besagt, dass ein Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Entgelt nur dann besteht, wenn der Kunde vor Beginn der Inanspruchnahme der Dienstleistung über den erhobenen Preis informiert wurde. Eines solchen Gesetzes hätte es nicht bedurft, wenn die vorherige Information über die entstehenden Verbindungspreise Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch wäre.

Da das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190-/0900-Mehrwertdienst-Rufnummern im hier streitgegenständlichen Zeitraum April 2002 noch nicht in kraft getreten war, können dessen Vorschriften auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht angewendet werden.

Nicht überzeugend ist auch die Argumentation der Beklagten, soweit sie § 312 c BGB analog anwenden will. Die Beklagte erkennt richtig, dass sie selbst als Unternehmer kein Verbraucher im Sinne des § 312 c BGB ist. Eine analoge Anwendung auf die Beklagte als Unternehmer verbietet sich, da Voraussetzungen für eine Analogiebildung das Bestehen einer unbewussten und ungewollten Regelungslücke ist. Davon kann aber gerade nicht ausgegangen werden. Die Regelungen über Fernabsatzverträge sollten gerade nur gegenüber Verbrauchern gelten. Auf den Inhalt des § 312 c BGB braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.

Im Ergebnis sind die Einwendungen der Beklagten nicht überzeugend bzw. nicht hinreichend substantiiert und daher nicht erheblich.

II.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 3 Satz 1 BGB. Aufgrund der Rechnung vom 16.05.2002 befindet sich die Beklagte seit dem 17.06.2002 im Verzug. Die Zinshöhe ergibt sich aus § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO

Streitwert: 3.115,30 EUR, §§ 25 Abs. 2, 12 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO.

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