|
Amtsgericht Singen
hat das Amtsgericht Singen ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO durch Richter (…) für Recht erkannt: Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig.vollstreckbar. Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wurde abgesehen, da gem. § 313 a ZPO gegen das Urteil ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht gegeben ist. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat einen abgetretenen vertraglichen Anspruch gegen den Beklagten nicht hinreichend schlüssig dar gelegt. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Verbindung nicht über ein versteckt installiertes Dialer-Programm zu Stande kam. Das Amtsgericht schließt sich der Rechtsauffassung des Landgerichtes Kiel (Urteil vom 09.012003, Az.: O 433/02) und des Amtsgerichtes Freiburg (NJW 2002, 2959) an. Danach ist Voraussetzung für das Bestehen eines Vergütungsanspruches der Klägerin das Zustandekommen eines Vertrages für die Nutzung der Mehrwertdienste. Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärung, nämlich durch Angebot und dessen Annahme, zustande. Für das Vorliegen der erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast (Amtsgericht Stamberg, NJW 2002, 3714 und Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil v. 02.08.2003, Az: 316 C 354/03). Die Bestimmung in der Telefonrechnung der (…), wonach die Rechnung als anerkannt gilt, wenn ihr nicht binnen 8 Wochen widersprochen wird, ist deshalb unerheblich und führt nicht zu einer Beweislastumkehr. Im Falle einer verdeckten bzw. unbewussten Einwahl durch ein so genanntes Dialer-Programm kommt kein Verbindungs- bzw. Mehrwertdienstvertrag zustande (Urteil d. BGH v. 04.03.2004, Az. III ZR 96/03).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin das Zustandekommen eines Vertrages mit einem Mehrwertdienstanbieter nicht schlüssig dar gelegt. Mindestvoraussetzung wäre die Nennung des Mehrwertdienstanbieters gewesen und die Art und Weise, wie dessen Programm vom Beklagten installiert worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung dient, § 511 Abs. 4 ZPO. |
Weitere Rechts-Portale von uns:
|