AG Hamburg St. Georg, Urteil v. 26.11.2003 - Az.: 916 C 427/03
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AMTSGERICHT HAMBURG ST. GEORG
URTEIL V. 26. NOVEMBER 2003
916 C 427/03
In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Hamburg St. Georg (...) für Recht erkannt
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus - behauptetem - abgetretenem Recht der Firma T (..) auf Zahlung in Anspruch.
Der Beklagte, der Kunde der Deutschen Telekom AG ist, erhielt von dieser unter dem 11.04.02 eine Rechnung über Nutzungsentgelt. Mit dieser Rechnung macht die Deutsche Telekom Kosten der T (...) über Euro 113,77 geltend. Nach dem Einzelverbindungsnachweis sollte es sich um am 25.02.02 über eine Dauer von 3 Minuten und 20 Sekunden angefallene Kosten für Internetdienstleistungen einer Rufnummer 0190... gehandelt haben sowie um am 10.03.2002 angefallene Kosten einer weiteren 0190-Nummer über eine Dauer von 29 Minuten und 46 Sekunden; die Produktbeschreibung lautete "Tele Team Work".
Der Beklagte machte mit Schreiben vom 13.04.2002 (Anlage Bl) gegenüber der Firma T (...) gegen die Berechnung dieser Gebühren Einwendungen geltend und behauptete, er habe keine Dienste über die Firma T (...) in Anspruch genommen. Diese Einwendungen erhob er auch gegenüber der Deutschen Telekom AG, die ihm ankündigte, sie werde die streitigen Forderungen 14 Tage nach in Rechnung Stellung an den Netzbetreiber zurückreichen.
Die Klägerin beruft sich auf eine Abtretungsvereinbarung mit der Fa. T (...) vom 25.06.2001 (Blatt 57 der Akte) und macht die Forderung aus behauptetem abgetretenen Rechte der Firma T (...) geltend.
Die Klägerin hatte zunächst im Mahnverfahren Inkassokosten von Euro 34,50 geltend gemacht und nahm diese mit Schriftsatz vom 26.06.03 zurück. Die Klägerin behauptet, es spreche ein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der Rechnung. Diesen müsste der Beklagte als Kunde entkräften.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie Euro 131,97 nebst 5 % Zinsen hieraus über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie Euro 2,50 Mahnkosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er habe zur keiner Zeit eine Vorwahl mit der Rufnummer 01900 genutzt.
Er habe keine Preisangaben mit der Zahlenkombination 1 und 9 bestätigt oder mehrere Dienste oder ähnliche Dienstleistungen über das Internet mit einem Mausklick in Anspruch genommen und bestätigt. Es bestehe die Möglichkeit, dass sich bei der Nutzung des PC's und bei dem Aufbau der Internetverbindung ein sogenannter Dialer auf dem Rechner installiert habe und die Verbindung zu überhöhten Preisen aufgebaut habe, ohne dass er als Nutzer dies bemerkt habe. Die Klägerin sei den Nachweis einer technischen Prüfung nach § 16 Telekommunikations- Kundenschutzverordnung (TKV) schuldig geblieben. Die vorgelegte "Einzelverbindungsübersicht" reiche zur Darlegung nicht aus. Notwendig sei vielmehr lückenloser Vortrag dahin, welche Dienstleistung genau zu welchen Preisen vom Beklagten in Anspruch genommen worden sein sollte.
Die vorgelegte Abtretungsvereinbarung genüge nicht den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit, sie stelle sich nur als Rahmenvertrag dar.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet und daher abzuweisen.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin die behauptete Forderung wirksam durch Abtretung erworben hat, woran nach Auffassung des Gerichts allerdings Zweifel bestehen, denn jedenfalls hat sie es versäumt, darzulegen, ob sie die nach § 16 TKV geforderte technische Prüfung durchgeführt hat und sie hat die vom Beklagten beanspruchte Dokumentation nicht vorgelegt. Somit ist die behauptete Forderung jedenfalls schon aus diesem Grunde nicht fällig.
Nach § 16 Abs. 1 TKV ist dem Kunden jedenfalls dann, wenn er Einwendungen gegen die Höhe der ihm in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte erhebt, das Verbindungsaufkommen nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und es ist eine technische Prüfung durchzuführen, deren Dokumentation dem Kunden auf Verlangen vorzulegen ist. Nach der Regelung des § 16 Abs. 1 TKV handelt es sich um eine Einzelfallprüfung, die nach der Erhebung von Einwendungen zu erfolgen hat. Das von ihr mit Schriftsatz vom 18. September 2003 vorgelegte Zertifikat ist keine Dokumentation über eine Einzelfallprüfung.
Bevor die Anforderungen des § 16 Abs. 1 TKV erbracht sind, ist eine etwaige Forderung der Klägerin jedenfalls nicht fällig und die Klage daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.
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