Eine Initiative der  | 
  
	  
	   
	  
	  		  		   Urteile nach Gerichten sortiert
		   0190-Dialer: pro 
          Verbraucher / contra 
          Verbraucher 
		    neutral 
		  
		 Bitte wählen Sie das Gericht aus:
		    
	   
		   
		   
		   
	  
 
 
 Urteil des BGH vom 04.03.2004 - Az.: III ZR 96/03 
	  		1. Der Telefonnetzbetreiber und nicht der Anschlußinhaber trägt das Risiko der heimlichen Installation eines automatischen Einwahlprogramms (sogenannter Dialer) in einen Computer, das für den durchschnittlichen Anschlußnutzer unbemerkbar die Verbindungen in das Internet über eine Mehrwertdienstenummer herstellt, sofern der Anschlussnutzer dies nicht zu vertreten hat (Rechtsgedanke des § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV).
 
 Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13. Juni 2002 Az.: III ZR 156/02 Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung, Telefonverbindungen seien neutrale Hilfsgeschäfte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16. Mai 2002 Az.: II ZR 253/02 Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung, Telefonverbindungen seien neutrale Hilfsgeschäfte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. November 2001 Az.: II ZR 5/01 Der BGH nimmt in diesem Grundsatzurteil zum Verhältnis der Vertragsbeziehungen zwischen dem Nutzer einer 0190-Nummer, des Netzbetreibers und des Anbieters der 0190-Mehrwertdienste Stellung BGH, Urteil vom 09.06.1998 Az.: XI ZR 192/97 Ein Vertrag, der darauf gerichtet ist, durch die Vermarktung und den Vertrieb von Telefonkarten Telefonsex kommerziell zu fördern, ist sittenwidrig. Die Nichtigkeit erstreckt sich auch auf ein damit verbundenes Darlehen. 
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 Urteil des AG Achim vom 14.10.2003 - Az.: 8 C 293/03 Bestätigung der Obliegenheit 
        des Kunden, Einwendungen gegen eine falsche Telefonrechnung zu erheben. [Zurück zur Übersicht] 
 
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 Urteil des AG Aue vom 19.12.2003 - Az.: 1 C 1005/03 
1. Beantragt ein Anschluss-Inhaber bei Vertragsabschluß eine verkürzte Rufnummern-Speicherung, ist der Netz-Betreiber weder technisch in der Lage noch berechtigt, eine Speicherung der vollständigen Rufnummern vorzunehmen. 
 
 
 Urteil des AG Backnang vom 03.11.2003 - Az.: 6 C 465/03 
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung. 
			 
 
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 Urteil des AG Bad Homburg v.d.H. v. 23.07.2003 - Az.: 2 C 3419/02 (23) (nicht rechtskräftig) 
					1. Das Zusenden von unverlangten Werbemails stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten
						Gewerbebetrieb dar.
						 
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 Urteil des AG Berlin-Mitte vom 28.04.2004 - Az.: 15 C 372/03 2. Anbieter 
        ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung. Urteil des KG Berlin vom 27.01.2003 Az.: 26 U 205/01 Wählt sich ein Dialer unbemerkt vom Nutzer ein, so hat der Nutzer gegen den Netzbetreiber einen Schadensersatzanspruch, den er gegen die Gebührenforderung aufrechnen kann. Der Netzbetreiber hat sich insoweit das Verschulden des Diensteanbieters wie das eines Gehilfen zurechnen zu lassen. Urteil des LG Berlin vom 02.07.2003 Az.: 26 0 78/03 Es ist einem Netzprovider nicht erlaubt, von Verbrauchern, die eine Einwendung gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte erheben und die vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum keine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung verlangt haben, vor der Aufschlüsselung des in Rechnung gestellten Verbindungsaufkommens nach den einzelnen Verbindungsdaten gem. § 16 TKV diese Aufschlüsselung von der vorherigen Zahlung eines Entgeltes (hier 23,20 €) abhängig zu machen. Urteil des AG Berlin-Wedding vom 08.09.2003 - Az.: 21 b C 83/2003 Der Netz-Betreiber ist verpflichtet, die Verbindungsdaten der Telefonverbindung ohne Kosten für den Kunden aufzuschlüsseln. 
 Urteil des AG Berlin-Wedding vom 01.09.2003 - Az.: 17C 263/03 Es obliegt angesichts der "hinlänglich bekannten" Dialer-Problematik dem Netz-Betreiber nachzuweisen, dass der Nutzer die Mehrwertdienste-Verbindung wirklich wollte. Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 19.06.2003 - Az.: 15 C 505/02 
1. Es obliegt dem Netz-Betreiber konkret darzulegen und nachzuweisen, dass der Nutzer die Mehrwertdienste-Verbindung wirklich in Anspruch
				   genommen hat. 
				    
 Urteil des LG Berlin vom 11. Juli 2001 Az.: 18 O 63/01 Das Landgericht verurteilt den Nutzer eines 0190-Dialers zur Zahlung der angefallenen Gebühren 
 
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 Urteil des LG Bielefeld vom 15.07.2003 - Az.: 21 S 170/03 Spezifizierte Angaben bezüglich 
        des Verbindugsumstände legen einen Verbindungsaufbau schlüssig 
        dar. 
 
 Urteil des AG Bochum vom 15.10.2003 - Az.: 70 6 286/03 
				1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung. 
			 
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 Urteil des AG Bonn v. 30.07.2003 - Az.: 9 C 588/02 
				 1. Ein Telefonkunde hat dem Grunde nach einen Rückerstattungsanspruch gegen den Netz-Betreiber, 
				 wenn die Verbindungen durch einen betrügerischen Dialer hergestellt wurden und der Kunde die 
				 Rechnung ursprünglich bezahlt hatte.
				  Urteil des AG Bonn vom 10.03.2003 Az.: 11 C 717/02 Der Kläger hätte vortragen müssen, dass die Beklagte vor dem Einwählen erkannte, dass sie eine 190iger Nummer in Anspruch nahm und welche Gebühren anfielen. Amtsgericht 
          Bonn, Urteil vom 17.04.2002 Az.: 9 C 631/02 Ist nachgewiesen, daß zumindest ein Gespräch des Kunden nicht geführt worden sein kann, trägt der Netzbetreiber die volle Beweislast für das Zustandekommen der berechneten Verbindungen. 
 Urteil des AG Bonn vom 16.10.2003 - Az.: 14 C 194/03 Beantragt ein Telefonanschluss-Inhaber bei Vertragsabschluß eine verkürzte Rufnummern-Speicherung, ist der Netz-Betreiber weder technisch in der Lage noch berechtigt, eine Speicherung der vollständigen Rufnummern vorzunehmen. Urteil des AG Bonn vom 18.09.2003 - Az.: 14 C 351/03 Beantragt ein Telefonanschluss-Inhaber bei Vertragsabschluß eine verkürzte Rufnummern-Speicherung, ist der Netz-Betreiber nicht berechtigt und auch verpflichtet, eine Speicherung der vollständigen Rufnummern vorzunehmen. 
 
 
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 Urteil des AG Borken vom 14.08.2003 - Az.: 12 C 130/03 1. Anscheinsbeweis der Richtigkeit des technischen Verbindungsaufbaus wird durch die vage und unbestimmte Möglichkeit des ungewollten Verbindungsaufbaus nicht erschüttert. 2. Nichtanwahl von 0190-Rufnummern 
        über längere Zeit läßt nicht den Schluß zu, 
        daß solche Verbindungen mit hoher Wahrscheinlichkeit jetzt nicht 
        gewählt worden sind. 
 
 
 
 Urteil des AG Braunschweig vom 11.02.2004 - Az.: 113 C 5320/03 Es besteht eine detailierte 
        Darlegungspflicht, welche Leistung in Anspruch genommen wurde und welche 
        Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. 
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 Urteil des AG Bremen vom 08.05.2002 Az.: 2 C 0386/01 Der Netzbetreiber hat grundsätzlich keinen Einfluß darauf, zu welchem Zweck welche Teilnehmer über ihr Telefonnetz mit welchem Inhalt in Verbindung treten. Die Gefahren, die aus der Nutzung des Internets erwachsen, sind hinlänglich in der Öffentlichkeit bekannt. Es obliegt deshalb dem Internetznutzer, sich gegen solche Gefahren durch geeignete Programme zu schützen. 
 
 
 
 
 Urteil des AG Brilon vom 28.01.2004 - Az.: 2 C 859/03 1. Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden", und ist somit unwirksam. 2. Ein mit "Einzelverbindungsübersicht" 
        überschriebener Ausdruck einer Bildschirmanzeige ist als Beweis nicht 
        geeignet. Denn der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit gilt nur, 
        wenn es sich bei dem Dokument um eine Aufzeichnung handelt, die den technischen 
        Vorgang wiedergibt und zudem vollständig die Verbindungen unter Angabe 
        der Zielrufnummern enthält. Diese Voraussetzungen erfüllt ein 
        solcher Bildschirm-Ausdruck nicht. 
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 Beschluss des AG Bünde vom 27.05.2003 Az.: 6 C 302/02 
				  1. Für die Inanspruchnahme der Leistungen ist der Netzbetreiber beweispflichtig. Die Vorlage eines Ausdrucks 
				  einer offenkundigen Bildschirmanzeige von einmal 12 und einmal 20 Datensätzen ist kein Beweis für die 
				  Inanspruchnahme von irgendwelchen Leistungen.
 
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 Urteil des AG Cottbus vom 30.04.2004 - Az.: (noch unb.)  Der Netzbetreiber trägt 
        das Mißbrauchsrisiko einer Mehrwertdiensterufnummer. Er hat im Zweifel 
        zu beweisen, daß die Einwahl nicht durch einen Dialer erfolgte. 
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 OLG Celle, Urteil vom 29.11.2000 Az.: 21 U 36/00 Telefonnetzbetreiber und Anbieter von Telefonsex über eine 0190-Nummer schließen getrennte Verträge mit dem Telefonkunden 
 Urteil des AG Celle vom 20.02.2004 - Az.: 15a/ 13 C 2197/03 (8) 
	  1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung. 
		 
 
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 Urteil des AG Charlottenburg vom 30.10.2003 - Az.: 214 C 211/03 
	1. Aufgrund einer Einzelverbindungsübersicht durch den Netz-Betreiber, die auf automatischen Gebührenerfassungseinrichtungen 
basiert, ist ein Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Telefonrechnung gegeben.
 
 
 
 
 Urteil des AG Crailsheim vom 27.02.2004 - Az.: 4 C 554/03 1. Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden", und ist somit unwirksam. 2. Anbieter trägt Darlegungs- und Beweislast für Vertragsschluss. 3. Beweis des ersten Anscheins 
        für Richtigkeit des Verbindungsnachweises gilt nicht wegen der bekannten 
        Möglichkeit des Missbrauchs durch unbemerkte Dialer; Darlegung der 
        Kenntnisnahme des Preises vor Verbindungsaufbau ist notwendig. 
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 Urteil des AG Dillenburg vom 22.12.2003 - Az.: 5 C 559/03 Anforderung an Einzelverbindungsnachweis 
        nach § 14 S. 3 TKV: Quelle des Gesprächs, Beginn, Ende, Dauer, 
        gekürzte Zielrufnummer; genauere Produktbezeichnung nicht notwendig. 
 Urteil des AG Dillenburg vom 13.09.2002 Az.: 5 C 286/02 Der Computer- bzw. Internetnutzer hat alleine dafür Sorge zu tragen, das sich Dialerprogramme nicht installieren bzw. hat seinen Computer so zu konfigurieren, das eine selbständige Einwahl nicht möglich ist. 
 
 
 
 Urteil des AG Dorsten vom 28.01.2004 - Az.: 3 C 365/04  Der Anbieter ist detailiert 
        beweispflichtig für das Zustandekommen des Vertrages sowie die in 
        Anspruch genommene Dienstleistung. 
 Urteil des AG Dorsten vom 20.01.2004 - Az.: 8 C 293/03 Computernutzer ist verantwortlich 
        für unbemerkt installierte Dialer auf dem eigenen PC; Verbindungsaufbau 
        muß überwacht werden. 
 
 Urteil des AG Dortmund vom 18.03.2004 - Az.: 108 C 14516/03 
 1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung. 
		 
 Urteil des AG Dortmund vom 06. Januar 2004 - Az.: 107 C 13053/03 He 
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung. 
 
 Urteil des AG Dortmund vom 06. Januar 2004 - Az.: 123 C 13483/03 He 
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung. 
 
 Urteil des AG Dortmund vom 21.11.2003 - Az.: 125 C 8822/03 
			1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung. 
			 
 
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 Urteil des AG Duisburg vom 20. Januar 2004 - Az.: 71 C 5094/03 
Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.  
 
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 Urteil des AG Duisburg-Ruhrort vom 17.11.2003 - Az.: 10 C 110/03 
1. Aufgrund einer Einzelverbindungsübersicht durch den Netz-Betreiber, die auf automatischen Gebührenerfassungseinrichtungen 
basiert, ist ein Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Telefonrechnung gegeben.
 
 
 Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.04.2001 Az.: 20 U 127/01 Leitungsbetreiber haben keinen Anspruch aus Telefonaten mit sittenwidrigem Inhalt, das Herstellen der Verbindung ist nicht nur bloßes Hilfsgeschäft OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.1999 Az.: 20 U 100/98 Der sittenwidrige Inhalt eines Telefonsexvertrages ist dem Netzbetreiber zuzurechnen 
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 Urteil des AG Ebersberg vom 25.05.2004 - Az.: (unb.)  
		1. Eine Abtretungsvereinbarung ist bestimmt genug, wenn "Forderungen abgetreten 
		werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden" und ist somit unwirksam.
		 
 
 
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      Elmshorn  1. pro Verbraucher / neutral:  Urteil 
          des AG Elmshorn vom 10.01.2003, Az.: 53 C 247/02 Wählt sich ein Dialer 
          unbemerkt vom Nutzer ein, so kommt kein Vertrag zwischen Nutzer und 
          Telefonnetzbetreiber zustande, Telefongebühren können nicht 
          verlangt werden. Das Gericht trifft keine Aussage zur Beweislast, da 
          das Vorbringen des Geschädigten vom Netzbetreiber nicht bestritten 
          wurde.  2. contra Verbraucher:  Urteil 
        des AG Elmshorn vom 16.04.2004 - Az.: 53 C 73/03 
          1. Der Verbraucher ist detailiert 
        beweispflichtig, wenn er bereits gezahlte Telefongebühren für 
        Internet- und Mehrwertdienste-Verbindungen nach § 812 BGB rückzufordern 
        begehrt. 2. Ein Sachverständigengutachten, 
        daß eine unbemerkte, betrügerische Dialer-Einwahl "nicht 
        ausschließt", genügt nicht als Beweis dieser Tatsache.   Urteil 
        des AG Elmshorn vom 26.03.2004 - Az.: 57 C 143/0 
		Ein Telefonanschluss-Inhaber, der selber als Kläger auftritt und eine Rückzahlung begehrt, ist dafür beweispflichtig, dass zwischem ihm und dem Netz-Betreiber kein Vertrag zustande gekommen ist. 
				
	     Urteil 
          des AG Elmshorn vom 21.08.2003 - Az.: 59 C 119/03 
							Ein Telefonanschluss-Inhaber, der selber als Kläger auftritt und eine Rückzahlung begehrt, ist dafür beweispflichtig, dass zwischem ihm und dem Netz-Betreiber kein Vertrag zustande gekommen ist. 
				    Urteil 
          des AG Elmshorn v. 05.08.2003 - Az.: 51 C 93/03 
				 1. Ein Telefonanschluss-Inhaber, der selber als Kläger auftritt und die Rückzahlung seines Entgeltes verlangt, ist hierfür beweispflichtig. 
			   Urteil 
        des AG Elmshorn vom 04.08.2003 - Az.: 59 C 83/03 Behauptung oder sogar Beweis, 
        das ISDN-Modem des PC sei zum Zeitpunkt des Verbindungsaufbaus zur Reparatur 
        gewesen, genügt nicht, um zu beweisen, dass die Verbindung nicht 
        aufgebaut wurde. Urteil des AG Elmshorn vom 30.07.2003 - Az.: 59 C 19/03 
 1. Ein Telefonanschluss-Inhaber, der das wegen eines (vermeintlichen) Dialers zuviel gezahlte Entgelt
				 zurückfordert, muss darlegen und beweisen, dass kein Vertrag zustande gekommen ist. Etwaige 
				 Unklarheiten gehen aus Gründen der Beweislast zu seinen Nachteilen. 
				     Frankfurt 
              (Oder)   1. 
              pro Verbraucher / neutral:  Urteil 
        des AG Frankfurt (Oder) vom 28.04.2004 - Az.: 2.5 C 83/04 1. Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden", und ist somit unwirksam. 2. Anbieter ist detailiert 
        beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung. 
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 Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 19.04.2004 - Az.: 1 U 235/03 
		Ein Telefon-Anschlussinhaber, dessen Telefon mit einer Sperrvorrichtung gegen 0190-Rufnummern ausgestattet ist, 
		haftet grundsätzlich nicht für Verbindungen zu 0190-Rufnummern, die Dritte unter Überwindung der Sperrvorrichtung 
		von seinem Anschluss aus hergestellt haben.
	
	   
 Urteil des AG Frankfurt am Main vom 13.02.2004 - Az.: 32 C 3099/03 Substantiierte Darlegungs- 
        und Beweislast des Netzbetreibers hinsichtlich Art und Umfang der in Anspruch 
        genommenen Leistung 
 Urteil des AG Frankfurt vom 09.01.2004 - Az.: 32 C 2159/03 - 72 
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung. 
 
 Urteil des AG Frankfurt a.M. vom 10.07.2003 Az.: 31 C 1361/03 - 83 
				  1. Damit der klägerische Vortrag nachvollziehbar ist, hätte lückenlos vortragen werden müssen, welche 
			Dienstleistungen genau und zu welchen Preisen in Anspruch genommen worden sein sollen.  
			 
 Urteil des AG Frankfurt a.M. vom 22.08.2003 - Az.: 1 C 0922/03 
				 1. Soweit kein Anlass für die Annahme eines technischen Fehlers besteht, spricht ein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der Telefon-Rechnung.
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 Urteil des AG Forchheim vom 15.10.2003 - Az.: 72 C 392/03 
				1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung. 
			 
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 Urteil des AG Freiburg vom 11. 06. 2002 Az.: 11 C 4381/01 Ein Telefonnetzbetreiber scheitert mit seiner Zahlungsklage auf Gebühren, die durch ungewolltes Anwählen einer 0190-Nummer mittels eines selbstinstallierenden Dialers enstanden waren. Zutreffende Anmerkung hierzu von Ralf Winter, CR 2002, 899 
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 Urteil des AG Fürstenfeldbruck vom 12.12.2003 - Az.: 2 C 1386/03 
				1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung. 
 
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 Urteil des AG Fürth vom 22.08.2002, Az.: 310 C 572/02  (bestätigt durch LG Nürnberg-Fürth, Urt v. 27.03.2003  Az.: 11 S 8162/02 vgl.u.)
		 
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 Amtsgericht 
        Geldern, Urteil vom 29.08.2000 - Az.: 17 C 159/00 Legt der Netzbetreiber keine technische Überprüfung nach § 16 TKV vor, trotzdem der Kunde diese verlangt, hat er keinen Anspruch auf Zahlung der angefallenen Telefon-Entgelte. 
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 Urteil des AG Gießen vom 04.05.2004 - Az.: 44 C 22/04 1. Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden", und ist somit unwirksam. 2. Eine Abtretungsvereinbarung ist nichtig wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, wenn ein Inkassounternehmen vom Provider Einzelverbindungsdaten ohne Einwilligung des Kunden und ohne vertragliche Klärung erhält (§§ 134 BGB, 206 StGB, 85 TKG). 3. Anbieter ist detailiert beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung. 4. Legt der Netz-Betreiber 
        keine technische Überprüfung nach § 16 TKV vor, trotzdem der Kunde diese 
        verlangt, hat er keinen Anspruch auf Zahlung der angefallenen Telefon-Entgelte. 
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 Urteil des AG Gelsenkirchen vom 19.08.2003 - Az.: 14 C 38/03 
				 1. Es obliegt dem Netz-Betreiber konkret darzulegen und nachzuweisen, dass der Nutzer die Mehrwertdienste-Verbindung wirklich in Anspruch
				   genommen hat. 
				    
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 Urteil des AG Gifhorn vom 16.05.2003 - Az.: 33 C 497/03 (VIl) Ein pauschales Bestreiten der Verbindungs-Entgelte durch den Anschluß-Inhaber reicht nicht aus. Es bedarf konkreter Ausführungen, aufgrund welcher Umstände der Anschluß-Inhaber der Auffassung ist, dass nicht er, sondern ein Dritter die Gebühren verursachte. [Zurück zur Übersicht] 
 
 Urteil des AG Göttingen vom 30.09.2003 - Az.: 24 C 173/03 (H) 
				1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung. 
			 
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 Urteil des AG Günzburg vom 31.10.2003 - Az.: 1 C 0922/03 Der Telefon-Kunde muß dafür Sorge tragen, daß Dialer nicht installiert werden oder den Computer derart konfigurieren, daß eine selbständige Einwahl nicht möglich ist. [Zurück zur Übersicht] 
 
 Urteil des AG Hamburg-Barmbek vom 07.04.2004 - Az.: 816 C 332/03 
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung. 
 
 Urteil des AG Hamburg St. Georg vom 26.11.2003 - Az.: 916 C 427/03 
				1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung. 
 Urteil des AG Hamburg St. Georg vom 12.11.2003 - Az.: 916 C 310/03 
				1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung. 
			 Urteil des AG Hamburg St. Georg vom 29.10.2003 - Az.: 915 C 263/03 
				1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung. 
 
 Urteil des AG Hamburg-Altona v. 02.08.2003 - Az.: 316 C 354/03 
				 1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung. 
			 
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 Urteil des OLG Hamm 17.10.2003 - Az.: 34 U 104/02 
				1. Gemäß § 16 Abs.3 TKV obliegt dem Netz-Betreiber der Nachweis, dass die Leistung bis zu der Schnittstelle, an
			der der allgemeine Netzzugang des Kunden bereitgestellt wird, technisch einwandfrei erbracht und richtig berechnet 
			wurde.
			 
 OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2000 Az.: 17 U 73/2000 Eine etwaige Sittenwidrigkeit von Telefonsexverträgen wirkt sich im Verhältnis des Netzbetreibers zum Kunden nicht aus OLG Hamm, 
          Urteil v. 05.11.2002 Az.: 19 U 14/02 Der Netzbetreiber ist verpflichtet, Verbindungen zu Mehrwertrufnummern nach spätestens einer Stunde zu trennen. Tut er dies nicht, kann er für die weitere Zeit keine Gebühren fordern. Dies entspräche nicht nur dem redlichen Geschäftsverkehr, es gebe seit März 2000 auch eine entsprechende Anweisung der Regulierungsbehörde. 
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 Urteil des AG Heidelberg vom 19.02.2004 - Az.: 21 C 482/03 Eine Abtretungsvereinbarung 
        genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn 
        "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben 
        werden", und ist somit unwirksam. 
 Landgericht 
        Heidelberg, Urteil vom 17.05.2002, Az.: 5 O 19/02 Der Netzbetreiber ist verpflichtet, Verbindungen zu Mehrwertrufnummern nach spätestens einer Stunde zu trennen. Tut er dies nicht, kann er für die weitere Zeit keine Gebühren fordern. Urteil des AG Heidelberg vom 11.12.2003 - Az.: 23 C 500/03 
				1. Klagt ein Telefonanschluss-Inhaber auf Rückahlung bereits entrichteter Telefon-Entgelte, ist 
			der Netz-Betreiber für das Zustandekommen des Vertrages beweispflichtig.
			 
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 Urteils des AG Hildesheim vom 09.07.2003 Az.: 21 C 170/03 Berühmt sich der Kläger im vorgerichtlichen Schriftverkehr auf eine "gebührenfreie Anfangszeit bei 0190-Diensten", so trifft ihn später im gerichtlichen Verfahren die Beweislast darzulegen, wie sich dies auf eine 10sekündige Dialerverbindung auswirkt, die einen Betrag von 30,- Euro verursacht haben soll. 
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 Urteils des AG Itzehoe vom 03.07.2003 - Az.: 87 C 276/03 Der pauschale Hinweis des Telefon-Kunden auf eine mögliche Verbindungsherstellung durch ein ungewolltes Dialer-Programm ist nicht ausreichend. [Zurück zur Übersicht] 
 
 Urteil des OLG Jena vom 11.07.2000 Az.: 9 U 393/00 Telefonverbindungen sind neutral und im Verhältnis zu evt. sittenwidrigen Telefonsexverträgen bloße Hilfsgeschäfte 
 Urteil des AG Jena vom 15.10.2003 - Az.: 28 C 615/03 1. Verbraucher ist beweispflichtig für unbewußten Verbindungsaufbau mittels eines Dialers 2. Der die Dienste in Anspruch 
        nehmende Teilnehmer ist für die Sicherheit des eigenen Rechners und 
        den Schutz vor illegalen Dialern genauso selbst verantwortlich, wie er 
        sich selbst vor Computerviren, Würmern und Trojanern schützen 
        muss. [Zurück zur Übersicht] 
 
 Urteil des AG Kaiserslautern vom 29.04.2003 Az.: 1 C 291/03 Angesichts der Höhe der angefallenen Entgelte für Mehrwertdienste (ca. eineinhalb Minuten über 90,00 EUR) ist es dem Telefonnetzbetreiber zuzumuten, daß er ausdrücklich auf die in den Geschäftsbedingungen festgelegten Preise hinweist. Eine stillschweigende Einbeziehung nach § 305 Nr.2 b) BGB reicht nicht aus. 
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 Urteil des AG Kempen vom 13.11.2003 - Az.: 11 C 178/03 
				1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung. 
			 
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 Urteil des LG Kiel vom 09.01.2003 Az.: 11 O 433/02 Wählt sich ein Dialer unbemerkt vom Nutzer ein, so kommt kein Vertrag zwischen Nutzer und Telefonnetzbetreiber zustande. Den Nutzer trifft keine Verpflichtung, Schutzprogramme zu installieren. Ist unstreitig, daß die Standardeinwahl ins Internet von einem Dialer herrührt, trifft die Beweislast für den Vertragsschluß den Netzbetreiber. Urteil des AG Kiel vom 07.11.2003 - Az.: 118 C 136/03 
				1. Ein Telefonanschluss-Inhaber, der selber als Kläger auftritt und die Rückahlung bereits entrichteter 
			Telefon-Entgelte begehrt, ist grundsätzlich beweispflichtig dafür, dass zwischem ihm und dem Netz-Betreiber 
			kein Vertrag zustande gekommen ist.
			 
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 Urteil des AG Kitzingen vom 11.09.2003 - Az.: 1 C 198/03 Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden", und ist somit unwirksam. 
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 Urteil des OLG Koblenz vom 14.11.2003 - Az.: 8 U 824/02 
			1. Entsprechend BGH (Urt. v. 22. November 2001 - Az.: II ZR 5/01)
			wirkt sich die mögliche Sittenwidrigkeit des Mehrwertdienste-Vertrages (hier: Sprachtelefonie) nicht auf den Vertrag zwischen Netz-Betreiber und Telefonkunde aus,
			da es sich bei diesem um ein neutrales Hilfsgeschäft handelt.
			 
 
 
 Urteil des LG Konstanz vom 28.04.2004 - Az.: 11 S 3/04 E 1. Der Anscheinsbeweis der Richtigkeit einer Telefonrechnung wird durch eine erhebliche Anzahl an Verbindungen, daß die sinnvolle Nutzung von Mehrwertdiensten nicht oder kaum möglich war, erschüttert. (vorliegender Fall: Vielzahl von Verbindungen kürzer als 20 Sekunden, selbe 0190-Rufnummer) 2. Der Anscheinsbeweis kann durch glaubhafte, nachvollziehbare Angaben des Beklagten über einen heimlich installierten Dialer erschüttert werden. 3. Anbieter ist detailiert 
        beweispflichtig für Vertragsschluß mit Wissen und Wollen des 
        Nutzers. 
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 Urteil des AG Köln vom 27.04.2004 - Az.: 124 C 482/03  1. Eine Abtretungsvereinbarung 
        genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn "Forderungen 
        abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden", und ist somit 
        unwirksam. Urteil des LG Köln vom 03.07.2003 Az.: 31 O 287/03 
			1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 2.5.2003 (31 O 287/03) wird bestätigt. 
 Beschluss des LG Köln vom 20.06.2003 Az.: 31 O 389/03 Netzbetreiber können nach §§ 1, 24, 25 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie Dritten 0190-Rufnummern zum Einsatz für illegale Dialersoftware zur Verfügung stellen. 
 Beschluss des LG Köln vom 02.05.2003 Az.: 31 O 287/03 Netzbetreiber können nach §§ 312 e BGB, 3 BGB-InfoV, 13a TKV auf Unterlassung in Anspruch genommen werden,
wenn sie Dritten 0190-Rufnummern zum Einsatz für illegale Dialersoftware zur Verfügung stellen. 
 
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 Urteil des AG Königswinter vom 30.04.2004 - Az.: 10 C 136/03 1. Einzelne Mehrwertdiensteanbieter müssen durch den Kläger nicht namhaft gemacht werden. 2. Verbraucher muß darlegen, daß Verbindung über einen Dialer zustande kam. 3. Anfechtender muß die 
        Umstände, die eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung rechtfertigen, 
        beweisen. 
 
 Urteil des AG Krefeld vom 16.03.2004 - Az.: 79 C 682/03  
		Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung (inbs.
		für Art, Form, Umfang und Preis der Leistung) 
		 
 Urteil des AG Krefeld vom 10.03.2004 - Az.: 80 C 443/03 
		Legt der Netz-Betreiber keine technische Überprüfung nach § 16 TKV vor, trotzdem der Kunde diese verlangt, hat er keinen Anspruch auf Zahlung der angefallenen Telefon-Entgelte. 	
	   
 Urteil des AG Krefeld vom 11.02.2004 - Az.: 71 C 472/03 Substantiierte Darlegungs- 
        und Beweislast des Netzbetreibers hinsichtlich Zustandekommen des Vertrages 
        und Kenntnis des Verbindungspreises. 
 Urteil des AG Krefeld vom 30.12.2003 - Az.: 79 C 484/03 
				1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.
			 
 Urteil des AG Krefeld vom 11.11.2003 - Az.: 79 C 145/03 
				1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung. 
			 Urteil des AG Krefeld vom 30.10.2003 - Az.: 72 C 58/03 
				1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung. 
			 Urteil des AG Krefeld vom 24.09.2003 - Az.: 71 C 172/03 Bei "11xxx"-Mehrwertdiensten ist der Netzbetreiber verpflichtet, die vollständigen Verbindungsdaten und die Angabe, welcher Dienst sich hinter dieser Nummer verbirgt, beizubringen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde bei der Abrechnung eine Rufnummernverkürzung beantragt hat. 
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 Urteil des AG Limburg vom 02.09.2003 - Az.: 4 C 1448/02 (15) Ein Telefonanschluss-Inhaber, der selber als Kläger auftritt und die Feststellung begehrt, dass zwischem ihm und dem Netz-Betreiber kein Vertrag zustande gekommen ist, ist hierfür beweispflichtig. [Zurück zur Übersicht] 
 
 Urteil des AG Lübeck vom 06.11.2003 - Az.: 29 C 2632/03 
				1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung. 
			 
 Urteil des AG Lübeck vom 19.11.2003 - Az.: 31 C 3099/03 Nach Löschung der Festplatte 
        die bloße Behauptung, ein Dialer habe sich unbewußt eingewählt, 
        ohne weitere Nachweise zu erbringen, widerlegt nicht den Beweis de [Zurück zur Übersicht] 
 
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 Urteil des AG Mainz vom 06.11.2003 - Az.: 86 C 188/03 
		1. Beantragt ein Telefonanschluss-Inhaber bei Vertragsabschluß eine verkürzte Rufnummern-Speicherung, ist der Netz-Betreiber weder technisch in der Lage noch berechtigt, eine Speicherung der vollständigen Rufnummern vorzunehmen. 
			 [Zurück zur Übersicht] 
 
 Urteil des LG Mannheim vom 19.03.2004 - Az.: 7 O 47/04 
 1. Ein Webseiten-Betreiber, der kostenpflichtige Inhalte mittels Dialer anbietet und dessen Zielgruppe 
		  (nahezu) ausschließlich Kinder und Jugendliche sind, muss von Anfang an über die maßgeblichen Umstände 
		  (inbs. den Preis) aufklären.
		   
 
 Urteil des LG Mannheim vom 22.02.2002 Az.: 1 S 315/01 Der Inhaber eines Telefonanschlusses wird gegenüber der Telekom zur Zahlung verurteilt. [Zurück zur Übersicht] 
 
 Urteil des AG Meißen vom 28.11.2003 - Az.: 3 C 0601/03 
				1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung. 
 
 
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  Landgericht 
          Memmingen, Urteil vom 27.06.2001 Az.: 1 S 297/01 Hat der Kunde eines Mobilfunkvertrages auf die Zusendung eines Einzelverbindungsnachweises verzichtet, so verbleibt die Beweislast für die geführten Gespräche dennoch beim Netzbetreiber. 
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 Urteil des AG Mettmann vom 17.11.2003 - Az.: 27 C 104/03 
				1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung. 
 
 
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 Urteil des LG Mönchengladbach vom 12.12.2003 - Az.: 2 S 116/03 
				1. Der Telefon-Kunde ist für die Tatsache, dass die Verbindung durch einen illegalen 0190-Dialer ungewollt hergestellt wurde, beweispflichtig.
 
 Urteil des AG Mönchengladbach vom 29.04.2003 Az.: 5 C 286/02 1. Die Pflicht zum Hinweis auf den geschäftlichen Charakter eines Internet-Dienstes trifft den Anbieter nur 
		in Bezug die eigenen Angebote, nicht aber hinsichtlich der Dienste, zu denen er lediglich den Zugang unentgeltlich vermittelt.
		 [Zurück zur Übersicht] 
 
 Urteil des AG München vom 17.02.2004 - Az.: 122 C 307/04 Es besteht eine detailierte 
        Darlegungspflicht, welche Leistung in Anspruch genommen wurde und welche 
        Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. 
 Urteil des LG München I vom 18.03.2004 - Az.:27 O 15933/03 
1. Es ist allgemein bekannt, dass Erotik-Service-Leistungen entgeltpflichtig sind. Es ist daher unerheblich, ob dem Telefon-Kunden 
bei der Einwahl ausdrücklich bewusst war, dass es sich um eine 0190er-Rufnummer handelte.
 Urteil 
        des AG München vom 04. 09. 2001 Az.: 155 C 14416/01 Der Nutzer muß dafür Sorge tragen, daß Dialer nicht installiert werden oder den Computer derart konfigurieren, daß eine selbständige Einwahl nicht möglich ist. Der Kunde hat gegenüber dem Netzbetreiber auch dann kein Zurückbehaltungsrecht, wenn dieser die Verbindungsdaten nicht vollständig herausgibt.   Urteil 
        des AG München vom 11.08.2003 - Az.: 131 C 1091/03 
        Der Verbraucher muß 
        den Anscheinsbeweis der Richtigkeit eines Einzelverbindungsnachweises 
        detailiert erschüttern. Dazu ist lediglich das Vorbringen, auf dem 
        PC befinde sich ein unbekannter - zum Zeitpunkt des Prozesses bereits 
        gelöschter - Icon, der vermutlichfür die Verbindungen ursächlich 
        war, nicht geeignet. Vielmehr ist die Kausalität eines vermeintlich 
        betrügerischen Dialers für den Verbindungsaufbau darzulegen.  Münster  1. pro Verbraucher / neutral:  Urteil 
          des AG Münster vom 03.09.2003 - Az.: 5 C 1775/03 
				 Angesichts der Tatsache, dass die Möglichkeit besteht, dass sich Dialer installieren, ohne dass dem 
				 Anschlussinhaber deutlich gemacht wird, dass er einen hochpreisigen Mehrwertdienst in Anspruch nimmt, gibt 
				 es auch keinen Beweis des erstens Anscheins, der es zulässt, aus der Einwahl auf die Abgabe einer 
				 Willenserklärung zur Nutzung des Mehrwertdienstes zu schließen. 			 
				     2. contra Verbraucher:  Urteil 
          des AG München vom 04. 09. 2001 Az.: 155 C 14416/01 Der Nutzer muß dafür 
          Sorge tragen, daß Dialer nicht installiert werden oder den Computer 
          derart konfigurieren, daß eine selbständige Einwahl nicht 
          möglich ist. Der Kunde hat gegenüber dem Netzbetreiber auch 
          dann kein Zurückbehaltungsrecht, wenn dieser die Verbindungsdaten 
          nicht vollständig herausgibt.    Nettetal  1. pro Verbraucher / neutral:   2. contra Verbraucher:  Urteils des AG Nettetal vom 08.07.2003 - Az.: 69/03 
			1. Der Anscheinsbeweis, der für normale Telefon-Verbindungen gilt, ist auf Internet-Verbindungen (Dialer)
		grundsätzlich übertragbar.
		  Neumünster  1. pro Verbraucher / neutral:  Urteil 
        des AG Neumünster vom 08.04.2004 - Az.: 32 C 1826/032 
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung. 
    2. contra Verbraucher:     Neustadt a. Rbge.  1. pro Verbraucher / neutral:  Urteil 
          des AG Neustadt a. Rbge., Urteil vom 24.03.2004, Az.: (unbk.)
        
1. Eine Abtretungsvereinbarung ist nicht bestimmt genug, wenn "Forderungen abgetreten 
		werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden" und ist somit ununwirksam.
		    2. contra Verbraucher:     Neuwied  1. pro Verbraucher / neutral:  Urteil 
          des AG Neuwied vom 19.12.2003 - Az.: 4 C 1797/03 
				1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.
			  2. contra Verbraucher:     Norderstedt  1. pro Verbraucher / neutral:  Urteil 
          des AG Norderstedt vom 01.10.2003 - Az.: 42 C 119/03 
				 1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.
				   2. contra Verbraucher:     Nürnberg-Fürth  1. pro Verbraucher / neutral:  Urteil 
          des LG Nürnberg-Fürth vom 27.03.2003 Az.: 11 S 8162/02 
		1. Der Anbieter einer über eine "0190-Nummer" abgerechneten Dienstleistung trägt die Beweislast dafür, dass mit dem Nutzer ein Vertrag über eine entgeltliche Dienstleistung geschlossen, zuvor das geforderte Entgelt genannt und die Dienstleistung auch erbracht worden ist.
		  2. contra Verbraucher:     Oldenburg  1. pro Verbraucher / neutral:  Urteil 
          des AG Oldenburg vom 11.12.2003 - Az.: E1 C 1096/03 (XX) 
				1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.
			    2. contra Verbraucher:     Osterholz-Scharmbeck  1. pro Verbraucher / neutral:  Urteil 
          des AG Osterholz-Scharmbeck vom 15. Januar 2004 - Az.:4 C 921/03 
			1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung. 
  2. contra Verbraucher:     Paderborn  1. pro Verbraucher / neutral:  Urteil 
        des AG Paderborn vom 29.04.2004 - Az.: 58 C 654/03 
        1. Anbieter ist detailiert 
        beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung. 2. Angesichts des in letzter 
        Zeit festzustellenden erheblichen Missbrauchs von Dialern kann von keinem 
        Beweis der ersten Anscheins für die Richtigkeit der Telefonrechnung 
        ausgegangen werden - selbst dann nicht, wenn die streitgegenständliche 
        Rufnummer normalerweise per Telefon und nicht per Computer-Dialer angerufen 
        wird.   Amtsgericht 
        Paderborn, Urteil vom 10.04.2002 Az.: 54 C 572/01 Der Netzbetreiber 
          kann Gebühren nur verlangen, wenn er die einzelnen Verbindungen 
          nach Tag, Dauer und entstandenen Gebühren aufschlüsselt.  2. contra Verbraucher:     Paderborn  1. pro Verbraucher / neutral:  Urteil 
        des AG Peine vom 10.03.2004 - Az.: 24 C 308/03 
	  1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung. 
		    2. contra Verbraucher:     Rastatt  1. pro Verbraucher / neutral:   2. contra Verbraucher:  Urteil 
          des AG Rastatt vom 05.10.2001 Az.: 2 C 285/01 Der Telefonkunde ist für 
          Verbindungen zu 0190-Nummern auch dann verantwortlich, wenn das Zustandekommen 
          von ihm nicht bemerkt werden kann.    Reinbek  1. pro Verbraucher / neutral:  Urteil 
          des AG Reinbek vom 27.08.2003 - Az.: 5 C 313/03 
				 1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leisitung. Ein 
				  mit "Einzelverbindungsübersicht" überschriebener Ausdruck einer Bildschirmanzeige ist als Beweis nicht
				  geeignet. 
				    2. contra Verbraucher:   Reutlingen  1. pro Verbraucher / neutral:  
	Urteil 
        des AG Reutlingen, Urteil vom 23.02.2004, Az.: 3 C 2506/03 
		1. Ist bei einem Einzelverbindungsnachweis die Zielrufnummer um die letzten drei 
		Stellen verkürzt dargestellt, so hat der Netz-Betreiber die Pflicht, die 
		vollständigen Daten offenzulegen. Tut er dies nicht, genügt er nicht seiner Beweispflicht. 
		  2. contra Verbraucher:   Ribnitz Damgarten  1. pro Verbraucher / neutral:  Urteil 
          des AG Ribnitz-Damgarten vom 22.12.2003 - Az.: 1 C 768/03 
	1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung. 
  2. contra Verbraucher:      Rockenhausen  1. 
              pro Verbraucher / neutral:  Urteil 
        des AG Rockenhausen vom 18.02.2004 - Az.: 2 C 859/03 1. Darlegungs- und Beweislast 
        des Anbieters für Vertragsschluss 2. Entgelt von mehr als 4 Euro 
        pro Minute für Telefondienstleistung ist sittenwidrig hoch.  2. 
              contra Verbraucher:  Bislang kein Eintrag  
          Saarbrücken  1. pro Verbraucher / neutral:  OLG 
          Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2000 Az.: 7 U 160/00-42  Telefonverbindungen 
          sind neutral und im Verhältnis zu evt. sittenwidrigen Telefonsexverträgen 
          bloße Hilfsgeschäfte  2. contra Verbraucher:    
 
 Urteil des AG Schwetzingen, Urteil vom 02.07.2004 - Az.: 2 C 257/03  
		Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung (insb.
		für Art, Form, Umfang und Preis der Leistung)
		 
 
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 Urteil des AG Siegburg vom 19.11.2003 - Az.: 5 a C 242/03 
			1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung. 
			 
 Bislang kein Eintrag [Zurück zur Übersicht] 
 
 Urteil des AG Singen, Urteil vom 04.05.2004, Az.: 1 C 137/03  
		Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung (insb.
		für Art, Form, Umfang und Preis der Leistung)
		 
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 Urteil des AG Starnberg vom 14.08.2002, Az.: 2 C 1479/01 Kein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der Telefonrechnung. Aufgrund der neuen technischen Möglichkeit der Manipulationen durch Dialer trägt der Netzbetreiber die Beweislast für das Zustandekommen der Verbindungen. Die bisherige Rechtsprechung ist insoweit überholt. 
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 Urteil des AG Steinfurt v. 07.08.2003 - Az.: 4 C 235/03 
				 1. Es obliegt dem Netz-Betreiber konkret darzulegen und nachzuweisen, dass der Nutzer die Mehrwertdienste-Verbindung wirklich in Anspruch
				   genommen hat. 
				    
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 Urteil des OLG Stuttgart vom 09.05.2001 Az.: 9 U 18/01 Der Kunde schließt mit dem Tefonunternehmen einen Vertrag über eine einheitliche Leistung, die nicht nur ein neutrales Hilfsgeschäft darstellt. Der sittenwidrige Inhalt eines Gespräches vernichtet auch diesen Vertrag. 
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 Urteil des AG Torgau vom 03.07.2003 Az.: 2 C 0189/03 
			1. Ob die Einwahl durch den Anschlussinhaber selbst, seinen Sohn oder selbsttätig durch den Rechner vorgenommen wurde, 
			ist nicht entscheidend. Denn es dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bei Zugang der Erklärung für die andere Seite erkennbar waren.
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 Urteil des AG Überlingen vom 14.11.2003 - Az.: 67 C 832/03 Legt der Netz-Betreiber keinen Prüfbericht nach § 16 Abs.3 TKV vor, hat er nicht den Nachweis erbracht erbracht, dass die in Rechnung gestellten Leistungen technisch einwandfrei erbracht wurden. Für den Telefon-Kunden besteht in diesem Fall keine Zahlungsverpflichtung. 
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 Urteil des AG Velbert v. 15.08.2003 - Az.: 17 C 183/03 
				 1. Es obliegt dem Netz-Betreiber konkret darzulegen und nachzuweisen, dass der Nutzer die Mehrwertdienste-Verbindung wirklich in Anspruch
				   genommen hat.
				    
 Bislang kein Eintrag [Zurück zur Übersicht] 
 
 Urteil des AG Viersen v. 20.01.2004 - Az.: 17 C 304/03 
	1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung. 
 
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 Urteil des AG Villingen-Schwenningen vom 10.11.2003 - Az.: 67 C 832/03 
1. Aufgrund einer Einzelverbindungsübersicht durch den Netz-Betreiber, die auf automatischen Gebührenerfassungseinrichtungen basiert, ist ein Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Telefonrechnung gegeben.  
 [Zurück zur Übersicht] 
 
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 Urteil des AG Waldshut-Tiengen vom 13.06.2003 - Az.: 3 C 95/03 
				  
 1. Die automatische Zwangstrennung nach 1 Stunde (lt.  OLG Hamm, Urteil v. 05.11.2002 - Az.: 19 U 14/02)
kann auf 0192-Rufnummern nicht übertragen werden.
				      Warendorf  1. 
              pro Verbraucher / neutral:  Urteil 
        des AG Warendorf vom 22.01.2004 - Az.: 5 C 637/03 1. Der Netzbetreiber ist in 
        vollem Umfang beweispflichtig für das Umstandekommen des Vertrages.  2. 
              contra Verbraucher:  
 
 Bislang kein Eintrag 
 
 Urteil des AG Westerburg, Urteil vom 10.05.2004, Az.: (unbk)  
		1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung (insb.
		für Art, Form, Umfang und Preis der Leistung).
		 [Zurück zur Übersicht] 
 
 Urteil des AG Westerwede vom 20.02.2004 - Az.: 28 C 848/03 (II) 
		1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung. 
		 
 
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 Amtsgericht 
          Wiesbaden, Urteil vom 25.09.2002 Az.: 92 C 1440/02 Der Kunde, der von der Telefongesellschaft auf Zahlung von 0190-Gebühren in Anspruch genommen wird, hat ein Leistungsverweigerungsrecht, solange die Telefongesellschaft nicht den Inhaber der 0190-Nummer bekanntgibt. 
 Urteil des AG Wiesbaden vom 10. 08. 2002 Az.:92 C 1328/00 - 31 - Der Nutzer muß dafür Sorge tragen, daß Dialer nicht installiert werden oder den Computer derart konfigurieren, daß eine selbständige Einwahl nicht möglich ist. Er muß die entstehenden Gebühren daher tragen. 
 
 
 Urteil des AG Würzburg, Urteil vom 29.04.2004, Az.: (unbk)  
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung (insb.
		für Art, Form, Umfang und Preis der Leistung).
		 
 Urteil des AG Würzburg vom 06.08.2003 - Az.: 11 C 745/03 1. Allein der Einzelverbindungsnachweis 
        ist kein Anscheinsbeweis für Nachweis der erbrachten Leistung. 
 
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