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Amtsgericht
Würzburg IM NAMEN DES VOLKES
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin, mit Ausnahme der durch die Beantragung des Vollstreckungsbescheids veranlassten Kosten, die der Beklagte zu tragen hat. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar
Der Einspruch des Beklagten
gegen den Vollstreckungsbescheid des AG Hünfeld ist zulässig
gem. §§ 700 I, 341 I l, 339, 340 ZPO. Die Klage ist unbegründet. 1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Das Gericht ist entgegen dem Vortrag der Beklagtenpartei aufgrund der vorgelegten Kopie der Abtretungsvereinbarung vom 26.06.01 davon überzeugt, dass die in Frage stehende Forderung von dem Netzbetreiber (…), Elmshorn, an die Klägerin abgetreten wurde. Die für die Wirksamkeit der Zession erforderliche Erlaubnis gem. (...) Rechtsberatungsgesetz liegt vor. 2. Die Klägerin kann
die Voraussetzung des § 631 I BGB nicht nachweisen. Die Klägerin
ist beweisbelastet bzgl. ihrer Behauptung, der Beklagte habe im Zeitraum
vom 09. - 21.06.02 das Netz der Zedentin genutzt, wobei Telefongebühren
für einen 0190-Sprachmehrwertdienst i.H.v. 261,67 Euro brutto angefallen
seien. Die Klägerin kann auch den Vertragsschluss nicht nachweisen. Der von ihr angebotene Beweis in Form der Einzelverbindungsnachweise genügt nicht, um die erbrachten Leistungen zur Überzeugung des Gerichtes nachzuweisen. Ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass aus den in der Rechnung der (…) aufgeführten Einzelverbindungen zum Netz der Zedentin nach allgemeiner Lebenserfahrung auf die tatsächliche Nutzungen der Leistungen der Zedentin zu schließen ist, besteht nicht. Es fehlt am für die zu beweisende Tatsache nach der Lebenserfahrung typischen Geschehensablauf. Rechnungen und Einzelverbindungsnachweise bieten keine hinreichende Sicherheit für ihre inhaltliche Richtigkeit, da es möglich ist, im Rechnungssystem z.B. Verbindungen softwaremäßig simulieren und nicht getätigte Verbindungen abzurechnen. Ein weiterer Beweis für
die Nutzung des Netzes der Zedentin wird von der Klägerin nicht
angeboten. Der Vortrag des Beklagten, ein sog. "Dialer" habe sich auf dem Computer des Beklagten selbst installiert und die Einwahl zu die 0190-Nummern automatisch vorgenommen, ist unter diesen Umständen nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn diese Möglichkeit ausgeschlossen werden kann, bleibt offen, ob der Einzelverbindungsnachweis der Wahrheit entsprach oder manipulativ erstellt wurde. 3. Kosten: § 91 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Nichtzulassung der Berufung:
§ 511 II Nr. 2, IV ZPO. |
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