0190-Dialer und Recht

Dokument im pdf-Format AG Krefeld, Urteil vom 11.11.2003 - Az.: 79 C 145/03

 

AMTSGERICHT KREFELD

URTEIL


79 C 145/03



In Sachen (...) hat das Amtsgericht Krefeld (...) für Recht erkannt:

Urteil


1. Das Versäumnisurteil v. 01.08.2003 bleibt aufrechterhalten.

2. Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313 a Abs.1 ZPO abgesehen.


Entscheidungsgründe:


Die Klage ist unbegründet. Das Versäumnisurteil vom 1.8.2003, durch das die Klage abgewiesen worden ist, war deshalb aufrechtzuerhalten.

Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu.

Die Klägerin macht mit ihrer Klage Gebühren in Höhe von 202,47 EUR inklusive Mehrwertsteuer für 4 Intemetverbindungen zu der Nummer 0190 0 (...) am 7.1.2002 zwischen 19.01 Uhr und 19.27 Uhr für jeweils 43,64 EUR geltend. Dass ihr ein Zahlungsanspruch in dieser Höhe gegen den Beklagten zusteht, hat die Klägerin allerdings nicht hinreichend dargelegt bzw. unter Beweis gestellt.

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt aktivlegitimiert ist. Unstreitig macht sie eine Forderung aus abgetretenem Recht geltend. Der Beklagte hat die Abtretung bestritten; darüber hinaus hat er hierzu vorgetragen, dass der Rufnummern-Block (...) nicht an die angebliche Zedentin (...), sondern an die Firma (...) vergeben worden sei.

Ein Anspruch der Klägerin besteht aber schon deshalb nicht, weil sie nicht dargetan hat, dass der angeblichen Zedentin zu irgendeinem Zeitpunkt ein solcher Anspruch zugestanden hätte. Die Klägerin hat nicht unter Beweis gestellt, dass es zu einem wirksamen Vertragsschluss zwischen dem Beklagten und der Zedentin gekommen ist.

Unstreitig handelt es sich bei der streitgegenständlichen Verbindung um eine frei tarifierbare 0190-0-Nummer. Die gültigen Tarife können somit ständig wechseln. Für einen Vertragsschluss ist aber zu fordern, dass dem Kunden, der konkludent durch die Anwahl einer Verbindung einen Vertrag schließt, die Konditionen dieses Vertrages bekannt sind; sein Wille muss gerade auf Abschluss dieses Vertrages zu diesen Gebühren gerichtet sein.

Die Klägerin hätte demnach darzutun, dass dem Beklagten zuvor der gültige Tarif mitgeteilt worden ist. Zwar hat die Klägerin behauptet, zu Beginn der Verbindung werde dem Kunden der einschlägige Tarif bekannt gegeben und durch diesen per Mausklick oder Anwahl der 1 und 9 bestätigt; die Klägerin selbst hat aber ausgeführt, dass es sich dabei um eine freiwillige Maßnahme der Telefonmehrwertdiensteanbieter handelt. Einen Beweis dafür, dass es im vorliegenden Fall eine solche Anzeige des einschlägigen Tarifs gegeben hätte, hat sie nicht angetreten.

Darüber hinaus hätte die Klägerin auch zu beweisen, dass die abgerechneten Verbindungen tatsächlich über den Anschluss des Beklagten zustande gekommen sind. Denn obwohl der Beklagte die Zedentin mit Schreiben vom 12.03.2003 dazu aufgefordert hat, eine technische Überprüfung gemäß § 16 TKV vorzunehmen, hat weder die Zedentin noch die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt Unterlagen über die von ihr behauptete ergebnislose Prüfung vorgelegt. Dies führt dazu, dass der Anscheinsbeweis, auf den sich die Klägerin stützt, nicht zum Tragen kommt.

Die vorprozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs.1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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