0190-Dialer und Recht

Dokument im pdf-FormatAG Elmshorn, Urteil vom 10. Januar 2003 Az.: 53 C 247/02

 

AMTSGERICHT ELMSHORN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Az.: 53 C 247/02

 


1. Es wird festgestellt, daß der Beklagten ein Anspruch gegen den Kläger zur Kundennummer ... aus der Rechnung der Deutschen Telekom ... vom 04.07.2002in Höhe von 62,48 € nicht zusteht.


Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat Erfolg.

Die Beklagte berühmt sich eines Anspruches gegen den Kläger in Höhe von 62,48 €. Sie berechnet diesen Betrag für Internetverbindungen vom Telefonanschluß des Klägers. Der Kläger hat dazu unwidersprochen vorgetragen, daß diese Verbindungen von einem Internet-Dialer verursacht worden sind und nicht auf ein bewusstes und gewolltes Anwählen der Verbindung zurückzuführen sind. Danach fehlt es an einem wirksamen Vertragsschluß zwischen den Parteien. Die Beklagte hat keinen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung der Verbindungsentgelte.

Der Klage war danach stattzugeben.

 

 

Weitere Rechts-Portale von uns:

Affiliate & Recht - Alles zum Thema Partnerprogramme & Recht

Glücksspiel & Recht - Rechtliche Infos zu Glücks- und Gewinnspielen
Mehrwertdienste & Recht - Rechts-Infos zu Mehrwertdiensten
Datenschutz & Recht - Urteile & Aufsätze zum Datenschutz
Suchmaschinen & Recht - Artikel, Infos und Urteile zum Recht der Suchmaschinen