0190-Dialer und Recht

Dokument im pdf-Format AG Krefeld, Urteil vom 11.02.2004 - Az.: 71 C 472/03

 

Amtsgericht Krefeld



IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL




In dem Rechtsstreit (…) hat das Amtsgericht Krefeld aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2004 durch den Richter am Amtsgericht Nomrowski für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch , Sicherheitsleistung in Höhe von 300.00 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet:

Tatbestand:


Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung von Telekommunikationsgebühren für die Anwahl von Mehrwertdienstenummem geltend. T. ist Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen. Über ihr Verbindungsnetz ermöglicht sie Ihren Kunden u.a. die Anwahl von sog. 0190er-Nummem. Der Beklagte ist Inhaber eines Festnetzanschlusses bei der D. AG. In dem Zeitraum vom 27.04.2002 bis 17.05.2002 wurden vom Anschluss des Beklagten im Netz der Zedentin wiederholt Verbindungen zum Mehrwertdienst der Firma T. mit Sitz in Dänemark hergestellt.

Durch die Anwahl der Zielrufnummer 0190(…) wurden für eine Verbindungsdauer von 14 Sekunden bis zu 1 Stunde und 7 Minuten Gebühren yon (netto) 21,5517 EUR bis zu 86,2069 EUR berechnet. Im Einzelnen wird auf die Einzelverbindungsübersicht auf Bl. 11 f. d. A. verwiesen. Auf diese Weise entstanden Gebühren in Höhe von insgesamt 1.263,09 EUR inkl. Mehrwertsteuer, die dem Beklagten von der Zedentin über seine von der Deutschen Telekom AG erstellte Telefonrechnung in Rechnung gestellt wurden. Nachdem der Beklagte die Zahlung dieser Gebühren verweigerte, hat die Ze-dentin den Forderungseinzug bezüglich ihres Gebührenanteils selbst übernommen und später auf die Klägerin übertragen. Die Preisgestaltung der vorliegenden 0190-0-Dienstenummem ist frei tarifierbar und obliegt dem Anbieter.

Die Klägerin behauptet, dem Beklagten sei vor Inanspruchnahme der Mehrwertdienste über die Rufnummerngasse 0190-0 der einschlägige Tarif in EUR/Minute mitgeteilt worden. Sofern der Tarif über 3,00 EUR pro Minute oder pro Gespräch betragen habe, sei die Preisangabe vom Beklagten (bei Audiodiensten) mit der Zahlenkombination „1“ und „9" bzw. bei Inanspruchnahme über das Internet mit einem Mausklick bestätigt worden. Bei der Tarifmitteilung nebst Bestätigungserfordemis von Seiten des Kunden handele es sich um freiwillige Maßnahmen. Die Zedentin als auch der jeweilige Diensteanbieter hätten sich diesem Vertialtenskodex unterworfen.

Die Klägerin beantragt nach Rücknahme der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 177,50 EUR, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.263,09 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 08.07.2002 sowie 2,50 EUR Mahnkosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, die strittigen Entgelte von seinem Anschluss erzeugt zu haben. Überdies seien keine Informationen über die einschlägigen Tarife erfolgt, die nochmals gesondert durch Mausklick oder Tastenkombinationen zu bestätigen gewesen seien.

Entscheidungsgründe:


Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Verbindungsentgelte. Einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.263,09 EUR hat die Klägerin weder hinreichend dargelegt noch unter Beweis gestellt.

Unstreitig handelt es sich bei den streitgegenständlichen Verbindungen um eine frei tarifierbare 0190-0-Nummer. Taktung und Preisangaben werden von den Diensteanbietern frei bestimmt und können ständig wechseln. Für einen Vertragsschluss ist aber zu fordern, dass dem Kunden, der konkludent durch die Anwahl einer Verbindung einen Vertrag schließt, die Konditionen dieses Vertrages bekannt sind; sein Wille muss gerade auf den Abschluss dieses Vertrages zu diesen konkreten Gebühren gerichtet sein. Für das Zustandekommen eines Vertrages zu bestimmten Konditionen trägt auf Grund der allgemeinen Grundsätze derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich auf die entsprechende Vertragsbestimmung beruft: Im vorliegenden Fall mithin die Klägerin. Die Klägerin hat aber nicht dargelegt, welcher einschlägige Tarif vorliegend zum Vertragsgegenstand geworden ist. Sie hat zwar vorgetragen, dass vor Beginn der Verbindung dem Beklagten der einschlägige Tarif in €/Minute. angesagt bzw. angezeigt worden sei und dieser den Tarif durch Zahlenkombination bzw. mit einem Mausklick bestätigt habe. Hierbei handelt es sich aber lediglich um ein pauschales Vorbringen der Klägerin, dass sich auf die übliche Vorgehensweise bezieht. Es ist jedoch nicht dargetan, welchen „einschlägigen" Tarif der von der Klägerin benannte Diensteanbieter T. im vorliegenden Fall bekannt gegeben haben will. Der einschlägige Tarif erschließt sich jedenfalls nicht aus der Einzelverbindungsübersicht. Im vorliegenden Fall war der Klägerin der Diensteanbieter bekannt Sie hätte daher - nach Rückfrage bei diesem - konkret vortragen können, welcher Tarif angesagt oder angezeigt worden ist und gegebenenfalls - wie vom Beklagten in seiner Klageerwiderung gefordert - die Anwahlsoftware vorlegen können.

Des Weiteren handelt es sich - auch nach Klägervortrag - bei der zuvor beschriebenen Bekanntgabe der Preisangaben um eine freiwillige Maßnahme der Telefonmehrwertdiensteanbieter Auch wenn die Zedentin die Diensteanbieter vertraglich zur Einhaltung dieser Maßnahmen verpflichtet hat, ist nicht nachgewiesen, dass für die streitgegenständlichen Verbindungen eine Anzeige des einschlägigen Tarifs tatsächlich erfolgt ist. Einen zulässigen Beweis hat die Klägerin nicht angeboten. Ihre Behauptung, dass eine über die Vermittlungsgebühren hinausgehende Preisangabe Im Netz der Zedentin stattgefunden hat, ist derart unsubstantiiert, dass sie dem angebotenen Beweis durch Vernehmung des Zeugen W. nicht zugänglich ist. Es wird weder angegeben noch ist es ersichtlich, weshalb der Zeuge W. Kenntnis über Preisangaben im Netz der Zedentin bzw. über das konkrete Verhalten des Diensteanbieters haben soll, zumal es ohnehin zunächst Sache der Klägerin wäre, die Preisangaben konkret zu bezeichnen. Den Zeugen W. zu vernehmen hieße unzulässige Ausforschung zu betreiben, so dass dem Beweisangebot nicht nachzugehen war.

Nach alledem kann nicht von einer Vereinbarung der von der Klägerin geltend machten Entgelte ausgegangen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.263,09 EUR

Nomrowski

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