Dokument im pdf-Format AG Neustadt a. Rbge., Urteil vom 24.03.2004, Az.: (unbk.)

 

 

Amtsgericht Neustadt a. Rbge.
Aktenzeichen (unbk.)
Urteil vom 24.03.2004


IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL


hat das Amtsgericht Neustadt a. Rbge. im Wege schriftlicher Entscheidung auf die bis zum 24.03.2004 eingereichten Schriftsätze durch den Richter am Amtsgericht (...) für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.





Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1, 495 a ZPO abgesehen.



Entscheidungsgründe:

I. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch aus abgetreten Recht auf Zahlung eines Betrages von 146,00 € gemäß §§ 398, 611, 612, 614 BGB.

Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt weder eine wirksame Abtretung noch ein schlüssiger Vortrag zur Höhe des verlangten Entgelts vor. Zwischen den Parteien ist zwar unstreitig, dass der Beklagte am 31.03.2003 von seinem Anschluss einen im Netz der Firma (...) GmbH & Co. KG angebotenen Mehrwertdienst der Rufnummerngasse 0190-0 nutzte, offensichtlich die Dienste einer Firma (...), um ein Programm (Produkt) im Internet herunterzuladen. Bei der Inanspruchnahme von Mehrdiensten sind mehrere Unternehmen beteiligt, u.a. der Verbindungsnetzbetreiber, Plattformbetreiber und letztendlich der Diensteerbringer, wobei jedes Vertragsverhältnis der mehrstufigen Beziehungen rechtlich selbständig ist (siehe BGH NJW 2002, 361 ff.).

Weiterhin ist zwischen der Telekommunikationsdienstleistung und den weiteren Diensten zu unterscheiden (siehe § 13a TKV, BGH a.a.O., Rösler/Zagouras NJW 02,2930f). Das verlangte Entgelt enthält nicht nur den Verbindungspreis, sondern auch eine Vergütung für die Firma, die Dienste erbringt. Die TKV und das TKG - auch in den jetzigen Fassungen - klammern schuldrechtliche Fragen aus (siehe Rösler NJW 03,2636). Im vorliegenden Fall enthält daher der verlangte Betrag auch die Kosten für das herunterzuladende Programm, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich insoweit um einen Dienstvertrag (§ 611 BGB) oder um einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) handelt.

Da die Klägerin im vorliegenden Fall auch ein Entgelt für eine Tätigkeit verlangt, die mit der reinen Verbindung nichts zu tun hat, muss nach Ansicht des Gerichts die Klägerin aufgrund einer Abtretung dazu berechtigt sein und auch schlüssig darlegen, dass ein Vertrag und worüber zwischen dem Diensteanbieter und dem Kunden, hier dem Beklagten, zustande gekommen ist. Das Gericht folgt insoweit der Ansicht, dass eine schlüssige Darlegung des Anspruchs Voraussetzung für die Geltungmachung des Entgelts ist (siehe AG Reinbek, Urteil vom 27.08.2003 in Sachen 5 C 313/03, AG Frankfurt, Urteil vom 10.07.2003 in Sachen 31 C 1361/03-83, Urteil des AG Warendorf vom 22.01.2004 in Sachen 5 C 637/03, AG Norderstedt, Urteil vom 01.10.2003 in Sachen 42 C 119/03).

Grundsätzlich ist insoweit auch die Klägerin beweispflichtig für ihre Behauptungen. Die Entscheidung des BGH in NJW 2002, 361 ff. steht dem nicht entgegen, da, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat, in dem vom BGH entschiedenen Fall der Vertrag mit dem Diensteanbieter unstreitig war und der Sachverhalt insoweit abweichend ist. Hier hat der Beklagte von Anfang an bestritten, schon vorprozessual, dass der Diensteanbieter ihn nicht auf die Höhe des Tarifs hingewiesen habe. Dazu war der Diensteanbieter auch im Rahmen eines Fernabsatzvertrages gemäß §§ 312 b, 312 c BGB verpflichtet, für dessen Abschluss zudem die allgemeinen Regeln gelten (siehe Palandt a.a.O. § 312 b Anm. 4). Soweit die Klägerin der Ansicht ist, dass das Entgelt allein aufgrund des unstreitigen Telefongespräches angefallen ist und nicht mehr darzulegen sei, ist dies nicht zutreffend. Ein Vertrag erfordert übereinstimmende Willenserklärungen, die einen bestimmten Erfolg herbeiführen sollen.

Die Willenserklärungen müssen sich auf die von beiden Seiten zu erbringenden Leistungen beziehen, wobei der Preis, hier der Preis pro Einheit, wesentlich ist. Allein die Tatsache, dass eine Verbindung hergestellt worden ist, reicht für die Annahme eines Anscheinsbeweises, dass ein Vertrag abgeschlossen wurde, nicht aus. Dies zumindest dann nicht, wenn von Anfang an bestritten worden ist, dass auf die Preise pro Einheit hingewiesen wurde. In diesem Falle ist auf jeden Fall die Klägerin beweisbelastet, zumal die Klägerin letztendlich auch das Entgelt für die Dienste des Dienstanbieters einziehen will und die Adresse des Diensteanbieters nicht bekannt gibt.

Die Klägerin hat, trotz Rüge durch den Beklagten, in keiner Weise dargelegt, um welche Dienste es ging und dass der Beklagte auf die erforderliche Höhe des Tarifs hingewiesen worden ist. Die Klägerin hätte die Voraussetzungen für einen Vertragsschluss darlegen müssen. Soweit die Klägerin sich zum Beweise dafür, dass die Preisangabe stattgefunden hat, auf das Zeugnis von Herrn ... beruft, war diesem Beweisangebot nicht nachzugehen. Die Klägerin hat überhaupt nichts dafür vorgetragen, dass Herr (...) an dem fraglichen Tage insoweit Feststellungen getroffen hat. Insoweit handelt es sich um einen reinen Ausforschungsbeweis, dem nicht nachzugehen ist. Entscheidend ist insoweit nur der Einzelfall und nicht eine abstrakte Feststellung.

Verlangen kann die Klägerin auch nicht die reinen Verbindungspreise. Ein solcher Anspruch der Klägerin ist nicht gegeben, da eine wirksame Abtretung nicht vorliegt. Die schriftliche Abtretungsvereinbarung ist insoweit nicht ausreichend. Eine Abtretung setzt voraus, dass die abzutretende Forderung bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Abgetreten worden sind nach der Abtretungsvereinbarung Forderungen, die zum Inkasso übertragen werden. Insoweit ist auch das Gericht der Ansicht, dass es sich nur um einen Rahmenvertrag handelt und noch gesonderte Abtretungserklärungen erforderlich sind siehe AG Osterholz Scharmbeck, Urteil vom 15.01.2004 in Sachen 4 C 921/03 und AG Dortmund, Urteil vom 06.01.2004 in Sachen 123 C 13483/03 HE, Palandt a.a.O., § 398 Anm. 11). Unerheblich ist, dass die Klägerin sich für den Beweis der Abtretung auf das Zeugnis ... berufen hat. Es handelt sich auch insoweit um einen reinen Ausforschungsbeweis, da die Klägerin substantiiert zur Abtretung nichts vorgetragen hat. Die Klage war insgesamt abzuweisen.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 ZPO.

III. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

 

 

 

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