Landgericht Konstanz URTEIL
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Überlingen vom 14.11.2003 (6 C 832/03) wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen das
vorliegende Urteil wird nicht zugelassen.
Die zulässige Berufung
der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Überlingen
ist unbegründet. Das amtsgerichtliche Urteil beruht weder auf
einem Rechtsfehler, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden
Tatsachen eine andere Entscheidung. Die Klägerin hat in zweiter Instanz im Hinblick auf die amtsgerichtliche Begründung dargelegt, dass es zu den im Hinblick auf die unterschiedliche Zeitdauer rechnerisch nicht nachvollziehbaren Beträgen durch sogenannte Blocktarife gekommen ist, bei denen zu Anfang einer Mehrwertdienstverbindung ein bestimmter höherer Betrag berechnet wird und der Kunde den betreffenden Mehrwertdienst dann zu geringeren oder gar keinen Gebühren beliebig lang in Anspruch nehmen kann. Ob diese allgemein gehaltene Darstellung in der Berufungsbegründungsschrift ausreichend gewesen ist, kann aus den schon genannten Gründen offen bleiben. Wenn dies der Fall gewesen wäre und trotz der in der Berufungserwiderung weiter vorgebrachten Einwendungen gegen die Abrechnung eine korrekte Rechnung im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 1 TKV vorgelegen hätte, wäre die Frage zu prüfen gewesen, ob aufgrund einer korrekten Abrechnung ein Anscheinsbeweis zugunsten der Klägerin auch bei der Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten über 0190-Nummern in Betracht kommt. Diese Frage wird in der Rechtsprechung kontrovers behandelt (vgl. z. B. Amtsgericht Hamburg-Altona, Entscheidung vom 02. August 2003, Aktenzeichen 316 C 354/03; Amtsgericht Herborn, Entscheidung vom 05. Juni 2003 Aktenzeichen 5 C 783/02; Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. März 2003, Aktenzeichen 11 S 8162/02; OLG München, Entscheidung vom 04.12.1996, Aktenzeichen 15 U 3562/96). Letztlich kann sie offen bleiben, da aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls entweder schon die Voraussetzung für einen Anscheinsbeweis nicht vorliegen oder der Beklagte diesen erschüttert hat. Insoweit war für das
Berufungsgericht zum einen maßgeblich, dass eine nicht unerhebliche
Anzahl der abgerechneten Verbindungen über einen so kurzen Zeitraum
erfolgt sind, dass die sinnvolle Inanspruchnahme eines Mehrwertdienstes
jeweils nicht oder kaum möglich war. Es sind eine Vielzahl von
Verbindungen abgerechnet worden, die kürzer als 20 Sekunden waren.
Zudem spricht nach der vorgelegten Einzelverbindungsübersicht
alles dafür, dass es sich immer um dieselbe 0190-Nummer gehandelt
hat. Ab dem 18.04.2002 wurde die gesamte Zielrufnummer in der Einzelverbindungsübersicht
angegeben. Ab diesem Zeitpunkt kann daher sicher festgestellt werden,
dass es sich immer um dieselbe Zielrufnummer handelte. Aber auch davor
handelte es sich bis auf die letzten drei Ziffern, die nicht angegeben
wurden, um eine identische Zielrufnummernfolge, die insoweit den später
uneingeschränkt angegebenen Zielrufnummern entsprach. Weiter
ist zu beachten, dass der Beklagte unmittelbar auf die Abrechnungen
der Deutschen Telekom AG reagiert hat und schon mit Schreiben vom
14. März 2002 (AS 1/63) Einwendungen gegen die Abrechnung der
Mehrwertdienste erhoben hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass
die Klägerin - aus welchen Gründen auch immer - keine Angaben
zu dem Anbieter der Mehrwertdienste gemacht hat, obwohl zumindest
ab dem 18.04.2002 im Hinblick auf die vollständige Zielrufnumrner
Angaben hätten möglich sein müssen, bzw. zumindest
zu erwarten gewesen wäre, dass die Klägerin darlegt, warum
sie zu Angaben nicht in der Lage ist. Da der Telefonnetzbetreiber und nicht der Anschlussinhaber das Risiko der heimlichen Installation eines Dialers trägt (vgl. BGH, Entscheidung vom 04. März 2004, Aktenzeichen III ZR 96/03), wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen, darzulegen und ggfs. zu beweisen, dass es zu den streitgegenständlichen Verbindungen nicht durch einen entsprechenden Dialer gekommen ist. Sie hätte darlegen und gegebenenfalls beweisen müssen, dass es mit Wissen und Wollen des Beklagten zu der Inanspruchnahme der abgerechneten Mehrwertdienste gekommen ist. Da es insoweit sowohl an Vortrag, als auch an Beweisangeboten fehlt, hat die Klage auch in zweiter Instanz keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen, war die Revision gegen das vorliegende Urteil nicht zuzulassen. Richter am Landgericht
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