Amtsgericht Cottbus URTEIL
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Hohe von 600,00 EUR abwenden, sofern nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Streitwert: 2456,78 EUR
Die Klägerin klagt
aus abgetretenem Recht des Telekommunikationsunternehmens und Netzbetreibers
(…). Die Zedentin unterhält und betreibt ein Verbindungsnetz,
das heißt sie stellt Verbindungen aus Teilnehmernetzen wie beispielsweise
der Deutschen Telekom AG (DTAG) in andere Netze her. Zu ihrer Tätigkeit
gehört auch, Anrufe, die aus dem Teilnehmernetz der DTAG kommen
und mit den Mehrwertdienstnummern angewählt werden, über
eine von ihr betriebene Dienstplattform an den entsprechenden Dienstanbieter
weiter zu leiten, der dann die entsprechenden Mehrwertdienste erbringt.
Die eigentlichen Mehrwertdienste werden somit nicht von der Zedentin,
sondern von entsprechenden Dienstanbietern erbracht. Die auf die Mehrwertdienste
sowie auf die Verbindungsleistung der Zedentin entfallenen Entgelte
werden dabei von Teilnehmernetzbetreiber, der Regel DTAG, in Rechnung
gestellt und bei entsprechender Zahlung durch den Endkunden an die
Klägerin weiter geleitet. Diese wiederum zahlt dem Dienstanbieter
den auf ihn entfallenen Anteil des Entgeltes aus. Die Klägerin hat folgende Einzelverbindungsübersichten eingereicht. (…) Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte zur Zahlung der ihm in Rechnung gestellten Tarife verpflichtet sei. Es sei insoweit ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es sich bei den angemeldeten Rufnummern um Mehrwertdienstnummer gehandelt habe. Die Klägerin beantragt, Der Beklagte beantragt, Er ist der Ansicht, nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein. Es habe sich unbemerkt ein Dialer eingewählt, so daß für ihn völlig unbemerkt die teuren Nummern, die offenbar aufgrund der Vertrages der Klägerin immer wieder die gleichen gewesen seien, eingewählt worden seien. Es habe kein Hinweis darauf stattgefunden, dass irgendwelche teuren Rufnummern angewählt worden seien. Insbesondere auf die Höhe des Entgeltes sei nicht hingewiesen worden. Er, der Beklagte, habe zu den angegebenen Zeiträumen nicht die Nummern angewählt. Vielmehr habe er folgende Verbindungen gewählt: (…) Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht aufgrund des Telefonvertrages zu. Zur Überzeugung des Gerichts ist die Klägerin dafür beweisfällig geblieben, dass eine ordnungsgemäße Einwahl auf die Mehrwertdienstnummern durch den Beklagten stattgefunden hat und nicht vom Beklagten unbemerkt ein nachträgliches, für den Beklagten nicht zu bemerkendes Umschwenken auf einen sogenannten Dialer, der selbständig die teuren Nummern anrief, stattgefunden hat. Die Klägerin hat trotz des entsprechenden Hinweises des Gerichts in keiner Weise unter Beweis gestellt, dass eine ordnungemäße Einwahl der Mehrwertdienstnummern erfolgt ist, die nicht durch einen Dialer verändert worden ist. Der Beklagte hat dies zwar unter Beweis gestellt und dafür die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Beweismittel vorgebracht. Auf Grund der der durch Beschluss vom 19.04.2004 bekannten Auffassung des Gerichts wäre es Sache der Klägerin gewesen, nicht lediglich zu bestreiten, dass ein Dialer vorgelegen hat. Vielmehr ist die Klägerin dafür beweispflichtig, dass eine ordnungsgemäße und nicht von einem Dialer beeinflusste Einwahl stattgefunden hat. Dies, ergibt sich letztlich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 04. März 2004 (III ZR 96/03). Der Dienstleister, der hiesige Zedent, hat ein eigenes erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Nutzung der teuren Nummern. Dies folgt daraus, dass der Dienstleister selbst einen Teil des Entgeltes durch die Verwendung der teuren Rufnummer (0190 bzw. 0900) selbst erhält und damit im erheblichen Maße auch ein eigenes Interesse an der Nutzung derartiger Nummern hat. Auf Grund dieses erheblichen wirtschaftlichen Eigeninteresses trägt der Netzbetreiber selber das Risiko eines Missbrauches von Mehrwertdienstnummern, die mit der Einwahl 0190 bzw. 0900 einhergehen. Im vorliegenden Fall hat
der Beklagte die von der Klägerin eingereichten Einwahllisten
dadurch erschüttert, indem er ebenfalls die von der DTAG erstellten,
durch ihn tatsächlich geführten Verbindungen durch Einzelverbindungsnachweis
dem Gericht eingereicht hatte. Aus dem Vergleich der Verbindungsdaten
ergibt sich, dass parallel dazu mehrfach kurz nach der ordentlichen
Einwahl des Beklagten angeblich über die Mehrwertedienstnummer
telefoniert bzw. das Internet besucht worden sein soll. An der Ordnungsgemäßheit
der Einzelverbindungsübersichten, wie sie von der Klägerseite
eingereicht worden sind, besteht daher ein erheblicher Zweifel. Es ist ausschließlich Sache des Netzbetreibers, dafür Sorge zu tragen, dass mit den teuren Mehrwertedienstnummern der Verbraucher, hier der Beklagte, keinen Schaden erleidet. Es obliegt insoweit der Klägerin, zu beweisen, dass eine ordnungsgemäße und bewußte Einwahl durch den Beklagten vorgelegen hat. Auf Grund der entsprechenden Hinweise des Gerichts sowie des Vertrages der Beklagten hätte die Klägerin zumindest Beweis dafür antreten müssen, dass eine ordnungsgemäße Einwahl stattgefunden hat, die gerade nicht durch einen Dialer erfolgt ist. In den gesamten eingereichten Schriftsätzen ist ein solches Beweisanerbieten jedoch nicht erfolgt, so daß die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts insbesondere aufgrund des Beschlusses vom 19.04.2004 beweisfällig geblieben ist. Daher war die Klage abzuweisen. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Richter am Amtsgericht
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