0190-Dialer und Recht

Dokument im pdf-Format AG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 13.06.2003 - Az.: 3 C 95/03

 

AMTSGERICHT WALDSHUT-TIENGEN

URTEIL



3 C 95/03


In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Waldshut-Tiengen (...) für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand und Entscheidungsgründe:


Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 S.1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 495 a, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

I.

Die negative Feststellungsklage ist zulässig, da sich die Beklagte gegenüber dem Kläger eines Zahlungsanspruches berühmt und diesen bereits im Wege mehrerer Mahnungen, sowie der Zuhilfenahme eines Inkassounternehmens geltend gemacht und durchzusetzen versucht hat.

II.

Die Klage erwies sich in der Sache jedoch nicht als begründet.

Der Kläger hat für das Gericht nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt oder gar unter Beweis gestellt, dass er für den Gebührenanspruch der Beklagten gemäß der Rechnung vom 18.06.2002 nicht einzustehen hätte.

Das Gericht ist vielmehr zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger aufgrund der Vorwahl des Unternehmens der Beklagten im Call-by-Call-Verfahren Verbindungen mit dem im Einzelverbindungsnachweis aufgeführten Anbieter aufgebaut hat. Diese Verbindungen sind grundsätzlich vergütungspflichtig.

Der Kläger hat lediglich pauschal bestritten entsprechende Gespräche geführt zu haben.

Ebenso hat er lediglich pauschal und nicht substantiiert bestritten, die technischen Einrichtungen der Beklagten genügten nicht dem neusten Stand der Technik und das Abrechnungssystem sei nicht ordnungsgemäß. Zudem sei die Einzelverbindungsübersicht nicht nachvollziehbar.

Diesem pauschalen Bestreiten vermag das Gericht nicht zu folgen. Zur Einzelverbindungsübersicht ist auszuführen, dass die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des OLG Hamm, der zu Folge für den Anbieter eine Pflicht zur automatischen Verbindungstrennung bei einer 0190-Telefonnummer bestehe, hinsichtlich der Verbindung vom 17.04.2002, 17:02 Uhr über eine Dauer von 9 Stunden, 15 Minuten nicht besteht. Hierbei handelte es sich nämlich gerade nicht um eine 0190-Nummer, sondern eine 0192-Nummer. Insoweit wurde auch nur ein Betrag von 6,60 € in Rechnung gestellt, welcher unter keinem Gesichtspunkt als sittenwidrig oder gesetzeswidrig anzusehen ist.

Hinsichtlich der beiden weiteren Gespräche vom 20.04.2002 um 13:30 Uhr und um 13:37 Uhr, die offensichtlich in unmittelbarem Anschluss aneinander geführt wurden, handelt es sich zwar um eine 0190-Nummer. Jedoch kam insoweit keine Langzeitverbindung, im Sinne der Rechtssprechung des OLG Hamm zustande, da diese Gespräche 6 Minuten, 44 Sekunden und 20 Minuten, 27 Sekunden gedauert haben. Eine automatisch Verbindungstrennung verlangt die Rechtssprechung jedoch erst ab Gesprächen von über einer Stunde Dauer.

Angesichts des lediglich unsubstantiierten und pauschalen Bestreitens des Führens entsprechender Telefonverbindungen, greift vorliegend der Anscheinsbeweis zugunsten des Telefonanbieters ein. Dieser bezieht sich auf die Richtigkeit der technischen Aufzeichnung über die geführten Einzelgespräche. (Vergl. NJW RR 1997, 568) Diesen Beweis konnte der Kläger nicht erschüttern.

Selbst wenn er die Gespräche nicht selbst geführt haben sollte, wäre er als verantwortlicher Inhaber des Telefonanschlusses für alle Gespräche, welche von seinem Apparat geführt werden, gebührenpflichtiger Schuldner.

Auch soweit es sich bei den gewählten streitigen Verbindungen um ein Telefonsexgespräch handeln sollte, würde ihn dies von der Gebührentragungspflicht nicht befreien, da diese Gespräche nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Telefondienstvertrages nach § 138 BGB führen. Dies hat der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen bestätigt (vergleiche BGH in NJW 2002, 361). Vorliegend wurde dies vom Kläger jedoch noch nicht einmal vorgetragen. Aufgrund des Wandels in der Beurteilung sexueller Fragen können heutzutage weder Telefonsexverträge noch Verträge über die Vermittlung von Telefongesprächen mit sexualbezogenem Inhalt als sittenwidrig angesehen werden.

Das Gericht folgt somit der Rechtsprechung der Obergerichte, der zu Folge der Telefonkunde substantiiert vorzutragen und darzulegen hat, ob und gegebenenfalls welche Verbindungen aus welchen Gründen unrichtig gewesen sein sollen. Die Unrichtigkeit des Einzelverbindungsnachweises ergibt sich nicht daraus, dass sich auf den übrigen vorgelegten Telefonrechnungen keine 0190-Nummern finden. Es gibt weder denkgesetzliche noch logisch nachprüfbare allgemeine Regeln, dass der Telefonnutzer nicht an einem einzelnen Tag aus einem besonderen Anlass ein oder mehrmals eine 0190-Nummer gewählt haben könne.

Nach alldem konnte der Kläger den Anscheinsbeweis nicht erschüttern, so dass die negative Feststellungsklage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen war. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 713 ZPO.

 

 

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