AG Fürstenfeldbruck, Urteil vom 12.12.2003 - Az.: 2 C 1386/03
|
|
AMTSGERICHT FÜRSTENFELDBRUCK
Urteil v. 12. Dezember 2003
2 C 1386/03
In dem Rechtsstreit (...) erlässt das AG Fürstenfeldbruck (...) folgendes Endurteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert beträgt EUR 60,38.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des geforderten Betrages von EUR 60,38, §§ 398, 611 BGB.
Es kann dahinstehen, ob die von der Klägerin behauptete Abtretung wirksam vereinbart wurde.
Ebenso kann dahinstehen, ob der Beklagte tatsächlich am 11.06.2002 die in der Einzelverbindungsübersicht genannte Zielrufnummer angewählt hat oder nicht.
Soweit hier die Klägerin aus abgetretenem Recht Vergütungsforderungen für Internetdienstleistungen geltend macht, wäre es Sache der Klägerin gewesen, im Einzelnen darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass für diese Internetdienstleistungen eine Vergütungsvereinbarung zwischen der Zedentin und dem Beklagten tatsächlich - ausdrücklich oder stillschweigend - getroffen wurde. Der Beklagte hat dies ausdrücklich bestritten.
Die Klägerin hat keinerlei Beweis dafür angeboten, daß und in
welcher Form die angeblich in Anspruch genommene Internetdienstleistung als vergütungspflichtig deklariert wurde und inwieweit der Beklagte somit erkennen konnte, dass er durch Anwahl des Anbieters vergütungspflichtig werden würde.
Mit anderen Worten:
Es mag durchaus sein, dass der Beklagte zu den fraglichen Zeitpunkten eine sog. 0190er-Internetseite aufgerufen hat. Welche Vergütungspflichten sich hieraus für den Beklagten ergeben haben, kann jedoch nur festgestellt werden, wenn feststeht, ob und welche Preisangaben vor Aufruf der Seite für den Beklagten erkennbar gemacht wurden. Hierzu wäre es erforderlich, den einschlägigen Anbieter der Seite namhaft zu machen und nachzuvollziehen, wie die Seite vor dem Aufruf dem Internetkunden präsentiert wurde. Solange dies der Klägerin nicht möglich ist, sind sämtliche Annahmen zur Höhe der Vergütung rein spekulativ zumal gerichtsbekannt ist, dass die Preise der einzelnen Anbieter völlig unterschiedlich sind.
Dass die Verbindungsdaten nicht vollständig gespeichert sind und damit die Bedingungen, unter denen die Internetseite aufgerufen wurde, nicht mehr nachvollzogen werden können, ist das Problem der Klägerin bzw. des jeweiligen Anbieters. Die Beweisgrundsätze des Zivilprozesses können hierdurch nicht außer Kraft gesetzt werden.
Im Ergebnis war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO als unbegründet abzuweisen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO
Streitwert: §§ 3,5 ZPO, 12, 15 GKG
Berufung gegen das Urteil war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 IV ZPO.
|