0190-Dialer und Recht

Dokument im pdf-Format AG Bonn, Urteil v. 30.07.2003 - Az.: 9 C 588/02

 

AMTSGERICHT BONN

URTEIL


9 C 588/02



In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Bonn (...) für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 526,04 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 07.10.2002 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Wesentlicher Inhalt der Entscheidungsgründe:


Der Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung war teilweise stattzugeben, soweit der Kläger die Gebühren nicht für die technische Leitungsbereitstellung seitens der Beklagten, sondern für die in Anspruch genommenen Mehrwertdienste unter Nutzung einer 0190-Vorwahl zurückverlangt. Nachdem die Beklagte unbestritten gelassen hat, dass diese Gebühren des Mehrwertdienstanbieters mit 75 % an den Gesamtgebühren für die Nutzung von 0190-Verbindungen beteiligt sind, war der Klage somit zu 3/4 stattzugeben.

Auszugehen ist davon, dass bei der Nutzung von Mehrwertdiensten über 0190-Vorwahlen zwei getrennte Verträge einerseits mit dem Mehrwertdienstanbieter über den Inhalt des Mehrwertdienstes und andererseits mit dem Netzbetreiber über die technische Bereitstellung der Leitungsverbindungen zustande kommen. Dem Vertrag mit dem Mehrwertdienstanbieter der hier streitgegenständlichen Verbindungen kann der Kläger den Einwand der betrügerischen Herbeiführung des Vertragsverhältnisses entgegen halten, da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass er durch betrügerische Manipulation zum Herunterladen eines Autodialers veranlasst worden ist, welcher sodann ohne Wissen und Wollen des Klägers Internetverbindungen generiert hat.

Diese Einrede kann der Kläger der Beklagten entgegen halten, da sie hinsichtlich der Gebühren des Mehrwertdiensteanbieters lediglich im Rahmen einer Inkassoabtretung tätig wird, so dass ihr gem. § 404 BGB dieselben Einwendungen wie dem Diensteanbieter entgegen gehalten werden können.

Nicht einredebehaftet ist dagegen der Vertrag des Klägers mit der Beklagten über die technische Bereitstellung der Leitungsverbindungen, da die Beklagte die Verbindungen zur Verfügung gestellt hat, ohne Kenntnisse über den Inhalt dieser Verbindungen zu haben. Insoweit bestand ein Rechtsgrund für die Leistung des Klägers und schließt dieser eine Rückforderung im Wege der ungerechtfertigten Bereicherung aus. Bei der Forderungshöhe war davon auszugehen, dass für die Beklagte, deren Rechnungen durch automatisierte Einrichtungen erstellt werden, ein Anscheinsbeweis für die richtige Abrechnung gilt. Dabei kann der Kläger keine Einwendungen daraus erheben, dass der vorgelegte Einzelverbindungsnachweis in gekürzter Form erstellt worden ist. Denn aus datenschutzrechtlichen Gründen wäre die Beklagte nur zur Speicherung der vollständigen Daten der Verbindungen berechtigt gewesen, wenn dies vom Kläger zum Zeitpunkt der Speicherung beantragt gewesen wäre. Nachdem dies unstreitig nicht der Fall gewesen ist, hat die Beklagte ihre Nachweispflicht mit den nicht gekürzten Einzelverbindungsnachweisen erfüllt.

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