0190-Dialer und Recht

Dokument im pdf-Format AG Krefeld, Urteil v. 24.09.2003 - Az.: 71 C 172/03

 

AMTSGERICHT KREFELD

URTEIL


71 C 172/03



In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Krefeld (...) für Recht erkannt

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Entscheidungsgründe:


Von einer Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313a Abs.1 ZPO abgesehen.

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Verbindungsentgelte.

Die Klägerin hat ihre Aktivlegitimation nicht hinreichend dargelegt. Unstreitig geht die Klägerin aus abgetretenem Recht der Zedentin (...) vor. Inwieweit die Zedentin aber Inhaberin der streitgegenständlichen Forderung war, ist nicht nachvollziehbar dargetan. Soweit die Zedentin außer eigenen Forderungen aus ihrer Eigenschaft als Netzbetreiberin inkassomässig auch Forderungen der Drittanbieter geltend macht, ist trotz Bestreitens und Hinweises des Beklagten keine entsprechende Abtretungserklärung oder Inkassoerlaubnis angeboten bzw. vorgelegt worden.

Warum die Vorlage einer Liste mit den vollständigen Verbindungsdaten bzw. die Angabe, welcher Dienst sich hinter den angewählten Nummern verbirgt, nicht möglich sein sollte ist nicht nachvollziehbar. Mit der vom Beklagten veranlassen Rufnummernkürzung ist dies zumindest nicht zu begründen. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Einzelverbindungsübersicht handelt es sich nur um eine fünfstellige Nummer, die mit "11" beginnt. Weitere Angaben zum möglichen Dienst sind ebenfalls angegeben (...).Weshalb es dann der Klägerin bzw. der Zedentin nicht möglich sein soll, konkrete Abgaben zu den einzelnen Verbindungen zu machen, ist unverständlich, zumal die Zedentin nach Vortrag der Klägerin auch das Inkasso für die Drittanbieter übernommen hat. Dann muss die Klägerin auch wissen, welche Forderung von welchen Anbieter sie übernommen hat.

Eines rechtlichen Hinweises von Seiten des Gerichtes bedurfte es nicht. Denn unabhängig von vorstehenden Ausführungen hat die Klägerin - trotz substantiierten Bestreitens des Beklagten - nicht dargelegt, wie die berechneten Minutenentgelte überhaupt Vertragsinhalt geworden sind. Unwidersprochen hat der Beklagte vorgetragen, dass die streitgegenständlichen Nummern "11xxx" grundsätzlich frei tarifierbar sind.

Soweit sich die Klägerin pauschal auf die Veröffentlichung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde beruft, ist dies ersichtlich unzureichend, insbesondere nachdem Beklagte vorgetragen hat, dass überhaupt keine Tarife für 11xxx-Rufnummer im Amtsblatt oder anderswo veröffentlicht seien. Nach dem Klägervorbringen ist nicht nachvollziehbar, welcher konkrete Tarif wo zu finden ist. Eine Fundstelle im Amtsblatt der Regulierungsbehörde hat die Klägerin - trotz Hinweises der Gegenseite - nicht angegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO

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